Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“; Lehrgang „Ausbildung zur professionellen Tänzerin oder zum professionellen Tänzer“, Salzburg Experimental Academy of Dance (SEAD)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Salzburg Experimental Academy of Dance (SEAD) ist berechtigt, den Lehrgang „Ausbildung zur professionellen Tänzerin oder zum professionellen Tänzer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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