Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Bericht des verantwortlichen Aktuars (Aktuarsberichtsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 2 Z 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2005, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Berichtsjahr: Jenes Geschäftsjahr, über das der Aktuarsbericht erstellt wird.
Altbestand: Tarife, die im Berichtsjahr nicht mehr zum Verkauf angeboten worden sind, von denen es aber noch Verträge im Bestand gibt.
Neubestand: Tarife, die im Berichtsjahr zum Verkauf angeboten worden sind.
Einteilung der Tarifklassen:
a. Kapitalversicherungen mit Sparanteil mit Gewinnbeteiligung;
b. Ablebensversicherungen einschließlich Kreditrestschuldversicherungen;
c. Liquide Rentenversicherungen mit Gewinnbeteiligung;
d. Renten- und Erlebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung in der Aufschubphase;
e. Prämienbegünstigte Verträge gemäß §§ 108a bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005
f. Fondsgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
g. Indexgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
h. Berufsunfähigkeitsversicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
i. Dread-Disease Versicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
j. Betriebliche Kollektivversicherungen;
k. Sonstige.
Eingebettete Option: Ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende, Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Dazu zählen jedenfalls Rückkaufsoptionen, Prämienfreistellungen, Rentenwahlrechte mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins), Nachversicherungsgarantien bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoptionen, Teilauszahlungsoptionen, Kapitalwahlrechte bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboptionen, Verlängerungsoptionen, Abrufoptionen, Indexklauseln oder Erhöhungen der Versicherungssumme.
Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 2).
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Berichtsjahr: Jenes Geschäftsjahr, über das der Aktuarsbericht erstellt wird.
Altbestand: Tarife, die im Berichtsjahr nicht mehr zum Verkauf angeboten worden sind, von denen es aber noch Verträge im Bestand gibt.
Neubestand: Tarife, die im Berichtsjahr zum Verkauf angeboten worden sind.
Einteilung der Tarifklassen:
a. Kapitalversicherungen mit Sparanteil mit Gewinnbeteiligung;
b. Ablebensversicherungen einschließlich Kreditrestschuldversicherungen;
c. Liquide Rentenversicherungen mit Gewinnbeteiligung;
d. Renten- und Erlebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung in der Aufschubphase;
e. Prämienbegünstigte Verträge gemäß §§ 108a bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005
f. Fondsgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
g. Indexgebundene Lebensversicherungen (ohne PBV);
h. Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung;
i. Berufsunfähigkeitsversicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
j. Dread-Disease Versicherungen (inklusive Zusatzversicherungen);
k. Betriebliche Kollektivversicherungen;
l. Sonstige.
Eingebettete Option: Ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende, Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Dazu zählen jedenfalls Rückkaufsoptionen, Prämienfreistellungen, Rentenwahlrechte mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins), Nachversicherungsgarantien bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoptionen, Teilauszahlungsoptionen, Kapitalwahlrechte bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboptionen, Verlängerungsoptionen, Abrufoptionen, Indexklauseln oder Erhöhungen der Versicherungssumme.
Aktuarsbericht
§ 2. (1) Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters, Sparte („Lebensversicherung“, „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“), Erstellungsdatum des Aktuarsberichts sowie das Berichtsjahr.
(2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:
I. Allgemeines
II. Die Analyse
Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
Überprüfung der Rückkaufswerte
Entwicklung der Deckungsrückstellung
Altersstruktur
Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung
Pauschalrückstellungen
Außerordentliche Zuführungen
Zusätzliche Rückstellung
Analyse des technischen Ergebnisses
Gewinnverbände
Gewinnerklärung
Rückversicherung
Liquiditäts-Vorschau
a. Fälligkeiten
b. Eingebettete Optionen
Technische Analyse
a. Stellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests
b. Embedded Value (nicht obligatorisch)
c. Risikoanalyse
d. Sanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen
e. Liquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch)
Kapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch)
Risikobeschränkungen (nicht obligatorisch)
Schlussfolgerungen
Anmerkungen
Sonstiges
III. Bestätigungsvermerk
Bestätigungsvermerk und Begründung für die Erteilung oder Nichterteilung
Unterschrift des verantwortlichen Aktuars
IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAG
Auflistung der Tarife
Sonstiges
(4) Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.
(5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
(6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.
(7) Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.
(8) Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.
Inhalte der Positionen
§ 3. Die Inhalte der Positionen gemäß § 2 Abs. 3 sind wie folgt festgelegt:
I. Allgemeines: Hier sind allgemeine Erläuterungen und Kommentare anzuführen. Falls die Deckungsrückstellung für die Tarifklasse „Sonstige“ gemäß § 1 Z 4 lit. k) mehr als 1 vH der gesamten Deckungsrückstellung ausmacht, so ist dies hier anzumerken und es sind die in der Tarifklasse „Sonstige“ geführten Tarife aufzulisten.
II.1. Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr: Hier sind Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr, beispielsweise neue Tarife, eingestellte Tarife, neuer verantwortlicher Aktuar oder Stellvertreter, usw., anzugeben.
II.2. Überprüfung der Rückkaufswerte: Die Übereinstimmung der an die Versicherungsnehmer mit der Polizze versendeten Rückkaufswerte mit den der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen ist zu überprüfen. Die Prüfung hat zumindest anhand von Stichproben von allen im Berichtsjahr erstmals angebotenen Tarifen zu erfolgen, wobei die Stichprobenanzahl, die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben und das Ergebnis der Überprüfung anzugeben sind. Als Berechnungsgrundlage der Überprüfung ist zumindest der Rückkaufswert im zehnten Vertragslaufjahr heranzuziehen. Sollte die Vertragslaufzeit kürzer als elf Jahre sein, so ist der Rückkaufswert zur Hälfte der Vertragslaufzeit (auf ganze Jahre aufgerundet) heranzuziehen.
II.3. Entwicklung der Deckungsrückstellung: Es ist die Entwicklung der Höhe der Deckungsrückstellung gemäß § 81k VAG des Berichtsjahres und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre für jede Tarifklasse gemäß § 1 Z 4 anzugeben. Außerdem ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen.
II.4. Altersstruktur: Es ist die Altersstruktur zum Bilanzstichtag des Berichtsjahres für den Rentenbestand, d.h.
Rentenversicherungsverträge und Versicherungsverträge mit einer Rentenoption mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins; getrennt in liquide und nicht-liquide Renten), für Tarife, die altersunabhängig kalkuliert sind und für den gesamten Rentenbestand graphisch darzustellen (in 5-Jahres-Schritten; Männer und Frauen getrennt). Für Tarife, die geschlechtsunabhängig kalkuliert sind, ist der Anteil der männlichen und weiblichen Versicherten graphisch darzustellen. Weiters ist eine detaillierte Analyse der möglichen Risiken dieser Tarife durchzuführen und zu erläutern.
II.5. Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung: Es ist anzugeben, ob die Berechnung der Deckungsrückstellung nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode erfolgte (bei Anwendung der retrospektiven Methode ist nachzuweisen, dass sie zu einer ausreichenden Deckungsrückstellung führt), ob sie künftige Aufwendungen für Verwaltungskosten einschließlich Provisionen, soweit sie nicht durch künftige Prämien gedeckt sind, berücksichtigt, ob sie für jeden einzelnen Vertrag oder für eine Gruppe von Verträgen in Summe oder mittels eines statistischen Näherungsverfahrens erfolgte (statistische Näherungsverfahren sind ausführlich zu schildern und zu begründen), und ob sie die vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswerte, die Ansprüche bei Prämienfreistellung, die bereits erworbenen Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Gewinnbeteiligung und die dem Versicherungsnehmer eingeräumten eingebetteten Optionen ausreichend berücksichtigt.
II.6. Pauschalrückstellungen: Sofern für allgemeine Risiken, bei denen eine Aufteilung auf die einzelnen Verträge nicht vorgenommen werden kann, im Rahmen der Deckungsrückstellung Pauschalrückstellungen, insbesondere für nicht-kalkulierte eingebettete Optionen gemäß § 1 Z 5, gebildet werden, sind diese Pauschalrückstellungen gesondert auszuweisen und zu begründen.
II.7. Außerordentliche Zuführungen: Außerordentliche Zuführungen gemäß § 19 Abs. 3 VAG sind anzugeben und zu erläutern.
II.8. Zusätzliche Rückstellung: Ist bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 eine zusätzliche Rückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 450/2003 in der jeweils geltenden Fassung, zu bilden, so ist deren Höhe anzugeben. Weiters sind die für deren Berechnung verwendeten Modelle und Parameter ausführlich zu beschreiben und zu erläutern. Dabei ist auch anzuführen, wie die Börse ermittelt wurde, deren Volatilität zur Berechnung des maximalen Verlusts gemäß § 3 Zusatzrückstellungs-Verordnung herangezogen wurde. Dabei ist auch die Datenquelle anzugeben, von welcher die verwendete Volatilität oder die zur Berechnung der Volatilität verwendeten Daten bezogen wurden. Wurde die Volatilität vom Unternehmen berechnet, so sind die Formeln und Datensätze anzuführen, die zur Berechnung der Volatilität verwendet worden sind.
Weiters ist die Entwicklung der Höhe der zusätzlichen Rückstellung seit Einführung des Tarifs anzugeben und in geeigneter Form graphisch darzustellen. Jedenfalls ist anzugeben, wie viel Prozent des Aktienbestandes bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge im Berichtsjahr im Durchschnitt abgesichert waren. Für die Durchschnittsbildung ist das arithmetische Mittel der Absicherungsgrade zu jedem Monatsletzten im Berichtsjahr heranzuziehen. Weiters ist der niedrigste Absicherungsgrad anzuführen, ab welchem die Bildung einer Zusatzrückstellung gemäß Zusatzrückstellungs-Verordnung notwendig ist. Die Berechnung dieses Grenzwertes ist darzustellen. Außerdem ist auch der kleinste Wertverlust der Aktien im Portfolio der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge anzugeben, ab welchem die Bildung einer Zusatzrückstellung gemäß Zusatzrückstellungs-Verordnung notwendig ist. Die Berechnung dieses Grenzwertes ist darzustellen. Bei externen Kapitalgarantien oder Absicherungsmaßnahmen ist die Laufzeit explizit anzugeben, sowie auch die Möglichkeiten, diese zu erneuern.
II.9. Analyse des technischen Ergebnisses: Die einzelnen Ergebnisquellen, wie beispielsweise Sterblichkeitsergebnis, Zinsergebnis, Zusatzergebnis (Gegenüberstellung der rechnungsmäßigen und tatsächlichen Kosten), usw. sind anzuführen, ausreichend zu beschreiben und mit den Zahlen des Berichtsjahres zu unterlegen. Außerdem ist das versicherungstechnische Ergebnis des Berichtsjahres der Sparte Lebensversicherung anzugeben. Weiters ist die Entwicklung des versicherungstechnischen Ergebnisses des Berichtsjahres und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre ausführlich zu analysieren; insbesondere sind Gründe für ein niedrigeres Ergebnis im Berichtsjahr im Vergleich zu dem dem Berichtsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr anzugeben.
II.10. Gewinnverbände: Es sind alle Gewinnverbände inklusive eventueller Untergliederungen in Abrechnungsverbände anzugeben, sofern sich die Abrechnungsverbände in der Höhe der Gesamtverzinsung vom Gewinnverband unterscheiden. Außerdem sind für diese Gewinn- und Abrechnungsverbände die Gewinnbeteiligungs-Sätze für das Berichtsjahr anzugeben. Hier ist insbesondere auch darauf einzugehen, wann es Unterscheidungen der Höhe der Gewinnbeteiligung bei der Verwendung derselben Sterbetafel und desselben Rechnungszinssatzes und einer Unterscheidung lediglich zwischen Einmalerlägen und laufender Prämienzahlung gibt. Zusätzlich ist bei einer unterschiedlichen Höhe von verschiedenen Gewinnsätzen anzugeben, weshalb diese unterschiedlich hohen Gewinnanteile sachlich gerechtfertigt sind. Insbesondere ist die Höhe der Gesamtverzinsung im Berichtsjahr für alle Tranchen (Alt- und Neubestand) für Einmalerläge anzuführen. Weiters ist bei jedem Gewinnverband anzuführen, wie viel Prozent der gesamten Deckungsrückstellung des Unternehmens zu diesem Gewinnverband gehören. Außerdem ist anzugeben, ob bei Tarifen mit Vorweggewinnbeteiligung diese Gewinnbeteiligung aus Sicht des Aktuars künftig finanzierbar ist.
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