Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005)[CELEX-Nr. 31992L0102]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-09
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

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1.

Abschnitt

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Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

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2.

Abschnitt

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Veterinärinformationssystem (VIS)

§ 3 Einrichtung des VIS

§ 4 Anzeigepflicht für Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter

§ 5 Jährliche VIS-Erhebungen

```

3.

Abschnitt

```

Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

§ 6 ZSDB-Meldepflichten

§ 7 Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

§ 8 Ersatz der Ohrmarke

§ 9 Tätowierstempel

§ 10 Verbringung von Schweinen

§ 11 Einfuhr von Schweinen

```

4.

Abschnitt

```

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

§ 12 Allgemeines

§ 13 Kennzeichnung mit Ohrmarken und Stallmarken

§ 14 Tätowierung

§ 15 Elektronisches Kennzeichen

§ 16 Ersatz der Kennzeichnung

§ 17 Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 18 Einfuhr von Schafen und Ziegen

```

5.

Abschnitt

```

Aufzeichnungspflichten

§ 19 Bestandsregister

§ 20 Aufzeichnungen

```

6.

Abschnitt

```

In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle

§ 21 Allgemeines zu amtlichen Ohrmarken

§ 22 Ohrmarken für Schweine

§ 23 Ersatzohrmarken für Schweine

§ 24 Importohrmarken für Schweine

§ 25 Ohrmarken für Schafe und Ziegen

§ 26 Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 27 Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken für Schweine

§ 28 Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und

Transpondern für Schafe und Ziegen

§ 29 Behördliche Kontrollen

```

7.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 30 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 31 In-Kraft-Treten

§ 32 Außer-Kraft-Treten

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Umsetzungshinweis

Anhang

Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heimtiere (§ 2 Abs. 1 Z 5) gehalten werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie den Standort der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS anzuzeigen hat.

(2) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 geregelt.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;

2.

Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; Diese sind insbesondere:

a)

landwirtschaftliche Betriebe: alle Einrichtungen und Anlagen, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden;

b)

Viehhandelsbetriebe: alle Einrichtungen, die dazu dienen, Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und zu verkaufen, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren zu erzielen, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder zu verkaufen oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umzusetzen. Dazu zählen auch alle von Viehhandelsbetrieben zur Aufstallung von Tieren genutzte Einrichtungen (z.B. Handelsställe);

c)

Schlachtbetriebe: alle Einrichtungen, in der Tiere nicht ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden und deren Fleisch daher gemäß § 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, untersuchungspflichtig ist;

d)

Sammelstellen: alle Orte, an denen Tiere aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das Verbringen zusammengeführt werden;

e)

Aufenthaltsorte: alle Orte, die ausschließlich dem Unterbringen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Pflegen und Weiterbefördern von Tieren während einer Verbringung dienen;

f)

Transporteure: Transporteure übernehmen jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen.“

3.

Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 6 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;

4.

Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, direkt und ohne Zwischenaufenthalt zum Bestimmungsort transportiert werden; dies beinhaltet, dass während des Transportes grundsätzlich keine der von dieser Verordnung erfassten Tiere aufgeladen oder abgeladen werden dürfen; ein Zwischenaufenthalt an einer Sammelstelle (zum Beispiel zum Verwiegen der Tiere) ist hingegen gestattet;

5.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;

6.

innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:

a)

Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);

b)

Mitgliedstaaten und Staaten des EWR (Norwegen) sowie

c)

Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino);

7.

LFBIS-Nummer: die Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980;

8.

Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);

9.

Schlachtschweine: Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;

10.

Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);

11.

Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht "AT" enthalten darf;

12.

Tiere: Schweine, Schafe und Ziegen;

13.

Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gem. Z 2 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;

14.

Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);

15.

VIS: Veterinärinformationssystem;

16.

ZSDB: Zentrale Schweinedatenbank Österreichs.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.

Abschnitt

Veterinärinformationssystem (VIS)

Einrichtung des VIS

§ 3. (1) Es wird eine unter der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen stehende elektronische Datenbank zur Erfassung und Überwachung der dieser Verordnung unterliegenden Tiere eingerichtet. Diese Datenbank (VIS) besteht aus der ZSDB (Zentralen Schweinedatenbank) und der zu errichtenden Schaf- und Ziegendatenbank.

(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende Angaben zu speichern:

1.

Stammdaten:

a)

Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer;

b)

die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;

c)

persönliche Daten des Tierhalters (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person):

d)

persönliche Daten des Mitbewirtschafters: Nachname, Vorname, Titel, Namenszusatz, Geburtsdatum des Mitbewirtschafters, Namenszusatz;

e)

Zweitadresse (sofern die Betriebsadresse nicht die Wohnadresse ist);

f)

die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes;

2.

Betriebsdaten:

a)

die Art der Nutzung (Betriebsformen/Tätigkeit des Tierhalters);

b)

Tierbestand gemäß VIS-Jahreserhebung zum Stichtag;

c)

sonstige am Betrieb gehaltene Tierarten;

d)

Einstallungskapazitäten für Schweine pro Tierkategorie;

e)

Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen gemäß VIS-Jahreserhebung;

3.

Veterinärdaten:

a)

Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung;

b)

Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;

c)

Schutz- und Überwachungszonen bzw. Sperrzonen: Grund der Zone, Kontrolluntersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;

d)

Tiergesundheitsdienst (TGD)-Daten;

e)

Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften.

(3) In der Datenbank gemäß Abs. 1 ist jede Verbringung von Schweinen beziehungsweise jede untersuchungspflichtige Schlachtung von Schweinen im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, zu erfassen. Die Datenbank muss jederzeit hiezu mindestens folgende Angaben liefern können:

1.

die Identifikationsnummer des österreichischen Meldebetriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer;

2.

bei

a)

innerösterreichischen Verbringungen: die Identifikationsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes/der Sammelstelle/des Aufenthaltsortes;

b)

Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels:

aa) im Falle eines Herkunftsbetriebes die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des Versenders, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes;

bb) im Falle eines Bestimmungsbetriebes die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des Empfängers, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes;

cc) bei einer Sammelstelle beziehungsweise einem Aufenthaltsort muss die Datenbank nur dann Angaben dazu liefern können, wenn es sich bei diesen Stellen beziehungsweise Orten um einen unmittelbaren Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetrieb handelt;

c)

Verbringungen aus Drittstaaten: den Nachnamen des Versenders sowie die Postleitzahl und den Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes; ist eine Sammelstelle beziehungsweise der Aufenthaltsort ein unmittelbarer Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen Postleitzahl und Ort;

3.

bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;

4.

bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine;

5.

das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung);

6.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Identifikationsnummer desselben gemäß Z 1 oder im Falle der Meldung über eine Meldestelle bei Eigentransporten gemäß § 6 Abs. 3 die Angabe "Eigentransport";

7.

bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges;

8.

bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungsbeziehungsweise Herkunftsstaat;

9.

bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort;

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