Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die für die Hinterlegung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Prospekt von Emittenten zu entrichtenden Gebühren (Hinterlegungsgebühren-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-08-10
Status Aufgehoben · 2019-07-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 9 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005 sowie des § 75a Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird verordnet:

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede Hinterlegung von Dokumenten gemäß den Bestimmungen des KMG und des BörseG die gemäß dem 2. Teil festgesetzten Gebühren zu entrichten.

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede Hinterlegung von Dokumenten gemäß den Bestimmungen des KMG die gemäß dem 2. Teil festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem das entsprechende Dokument bei der FMA hinterlegt wird.

(2) Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.

(3) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

§ 3. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

(2) § 1 sowie Teil 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Teil 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

(2) § 1 sowie Teil 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Teil 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) Teil 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2014 tritt mit 15. April 2014 in Kraft.

2.

Teil

Gebühren

Euro

1.

Hinterlegung von endgültigen Bedingungen des Basisprospektes (§ 7 Abs. 4 KMG) ............ 35

2.

Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 7 Abs. 5 KMG) .. 35

3.

Hinterlegung des Dokuments über die veröffentlichten oder dem Publikum zur Verfügung gestellten Informationen (§ 75a Abs. 2 BörseG) .............................. 35

2.

Teil

Gebühren

1. Hinterlegung von endgültigen Bedingungen des Basisprospektes (§ 7 Abs. 4 KMG) 50
2. Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 7 Abs. 5 KMG) .. 50
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2012)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2014

2.

Teil

Gebühren

1. Hinterlegung von endgültigen Bedingungen des Basisprospektes (§ 7 Abs. 4 KMG):
a) für die ersten 50 Hinterlegungen im Kalenderjahr 50
b) für die 51. bis 100. Hinterlegung im Kalenderjahr 35
c) für die 101. bis 500. Hinterlegung im Kalenderjahr 25
d) für die 501. bis 1 000. Hinterlegung im Kalenderjahr 15
e) ab der 1001. Hinterlegung im Kalenderjahr 10
2. Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 7 Abs. 5 KMG) .. 50
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2012)

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