Verordnung des Bundeskanzlers über die Zulassung als elektronischer Zustelldienst (Zustelldiensteverordnung – ZustDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-29
Status Aufgehoben · 2019-12-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZustDV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 Abs. 1 und 30 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, sowie des § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, wird verordnet:

Abkürzung

ZustDV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 Abs. 1 und 30 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, sowie des § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt,

1.

über welche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem elektronischen Zustelldienst gemäß § 28 Abs. 1 ZustG zu erbringenden Leistungen ein Antragsteller verfügen muss, um gemäß § 29 Abs. 1 ZustG als elektronischer Zustelldienst zugelassen zu werden, und

2.

wie die von einem zugelassenen Zustelldienst gemäß § 28 ZustG zu erbringenden Zustellleistungen gemäß § 30 Abs. 5 ZustG zu gestalten sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Abkürzung

ZustDV

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008).

(2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Abkürzung

ZustDV

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018).

(2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Abkürzung

ZustDV

Antrag auf Zulassung

§ 2. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundeskanzleramt einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.

Abkürzung

ZustDV

Antrag auf Zulassung

§ 2. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

1.

Name (Firma) des Antragstellers; ist der Antragsteller eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, ferner Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;

2.

Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers und über die eindeutige elektronische Identität des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner zur Vertretung nach außen berufenen Personen gemäß den §§ 6 und 9 des E Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004;

3.

Mindestkapital in Höhe von 100 000 Euro; dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinne des § 224 Abs. 3 lit. A und B des Handelsgesetzbuches (HGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004, vorliegen, wobei unter Nennkapital im Sinn des § 224 Abs. 3 lit. A HGB das eingezahlte Kapital im Sinne des § 23 Abs. 3 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004, zu verstehen ist;

4.

Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;

5.

Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;

6.

ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erfüllung der in § 28 Abs. 1 ZustG genannten Aufgaben gewährleistet werden soll;

7.

Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;

8.

Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß § 14 DSG 2000, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die in § 28 Abs. 1 Z 5 ZustG allenfalls vorgeschriebene verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung zuzustellender Dokumente;

9.

ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;

10.

Angaben darüber, wie der barrierefreie Zugang zu den gemäß § 28 ZustG zu erbringenden Zustellleistungen für behinderte Menschen entsprechend den “Web Content Accessibility Guidelines” des W3C Stufe A gestaltet wird.

(2) Die erforderliche Verlässlichkeit ist keinesfalls gegeben, wenn

1.

dem Antragsteller die Zulassung als Zustelldienst innerhalb der letzten fünf Jahre aus einem der in § 29 Abs. 2 Z 2 bis 4 ZustG genannten Gründe entzogen worden ist oder

2.

der Antragsteller von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder gemäß § 51 DSG 2000, den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches 1974 (StGB 1974), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, oder § 10 des Zugangskontrollgesetzes (ZukG), BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001, verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001) unterliegt oder

3.

über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass

a)

es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist oder

b)

im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, gilt Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.

Abkürzung

ZustDV

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

1.

Name (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;

2.

Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;

3.

ein Mindestkapital oder ein eingezahltes Nennkapital in der Höhe von 100 000 Euro nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 dritter bis letzter Satz der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, BGBl. II Nr. 3;

4.

Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;

5.

Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;

6.

ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1 ZustG) gewährleistet werden soll;

7.

Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;

8.

Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die verschlüsselte Speicherung der zuzustellenden Dokumente gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 ZustG;

9.

ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;

10.

Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Zustellleistung (§ 29 Abs. 7 ZustG);

11.

eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(2) Die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (§ 30 Abs. 1 ZustG) ist keinesfalls gegeben, wenn

1.

innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (§ 30 Abs. 4 ZustG),

2.

der Antragsteller von einem Gericht

a)

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,

b)

zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,

c)

gemäß § 51 DSG 2000,

d)

gemäß den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, oder

e)

gemäß § 10 des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001,

verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007) unterliegt oder

3.

über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass

a)

es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist oder

b)

im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

Einer Verurteilung im Sinne der Z 2 lit. c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach § 51 DSG 2000, §§ 126a bis 126c StGB oder § 10 ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Z 2 zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in § 2 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.

Abkürzung

ZustDV

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

1.

Name (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;

2.

Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;

3.

bei einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Personengesellschaft in Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a Unternehmensgesetzbuch -– UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro, das nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden ist;

4.

Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;

5.

Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;

6.

ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1 ZustG) gewährleistet werden soll;

7.

Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.