Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Organisation TECHNISCHES ZENTRUM an der HBLVA für chemische Industrie (HBLVA Rosensteingasse) zur Zertifizierung von Produkten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Organisation TECHNISCHES ZENTRUM an der HBLVA für chemische Industrie, HBLVA Rosensteingasse, mit Sitz in 1170 Wien, Rosensteingasse 79, wird als Stelle, die Produkte nach ÖNORM EN 45011 zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von folgenden Produkten gemäß ÖNORM EN 1423:
Straßenmarkierungsmaterialien – Nachstreumittel – Glasperlen, Griffigkeitsmittel und Nachstreugemische.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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