Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. mit Sitz in 1031 Wien, Faradaygasse 3, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Wärmepumpeninstallateuren gemäß dem eigenen Zertifizierungsprogramm unter Berücksichtigung der EN 13313 1) und der EN 378 2) in der geltenden Fassung.
______________ 1) EN 13313 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sachkunde von Personal 2) EN 378-1 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien EN 378-2 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation
EN 378-3 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen
EN 378-4 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 4: Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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