Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-09-01
Status Aufgehoben · 2010-01-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 103
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

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Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

1.

„Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,

2.

„Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,

3.

„Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,

4.

„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden und

5.

der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979.

1.

Hauptstück

System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1.

Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

1.

„Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,

2.

„Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,

3.

„Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,

4.

„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,

5.

der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,

6.

„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und

7.

„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform , die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.

Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften

§ 1a. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15.

Kontinuierliche Fortbildung

§ 1b. (1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.

(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.

(3) Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Abs. 1 sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG), BGBl. I Nr. 127/1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.

(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt.

Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

§ 1c. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. der Pflichtprüfung Unterliegende haben der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.

(3) Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der Qualitätskontrollbehörde vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.

Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 2. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.

(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:

1.

Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleisten,

2.

Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,

3.

Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und

4.

Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.

2.

Abschnitt

System der externen Qualitätsprüfung

Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 2. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.

(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:

1.

Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit und der Verschwiegenheit gewährleisten,

2.

Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,

3.

Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und

4.

Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.

Externe Qualitätsprüfung

§ 3. (1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen

1.

die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,

2.

die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,

3.

die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und

4.

die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.

(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.

Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:

1.

Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder

2.

Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oder

3.

Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oder

4.

Pensionskassen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1.

Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder

2.

Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die

a)

einem Zentralinstitut angeschlossen sind,

b)

eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und

c)

keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder

3.

Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:

1.

Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder

2.

Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oder

3.

Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oder

4.

Pensionskassen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1.

Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder

2.

Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die

a)

einem Zentralinstitut angeschlossen sind,

b)

eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und

c)

keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder

3.

Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Bestellung des Qualitätsprüfers

§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.

(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.

(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.

Bestellung des Qualitätsprüfers

§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.

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