Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 198 des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 198 mit 1. März 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
LISTE DER ANHÄNGE
| ANHANG I | ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
|---|---|
| (Artikel 60, 65, 68 und 71) | |
| ANHANG II | ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
| (Artikel 60, 66, 69 und 72) | |
| ANHANG III | BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
| (Artikel 58) | |
| ANHANG IV | ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ |
| (Artikel 89) | |
| ANHANG V | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN |
| (Artikel 90) | |
| ANHANG VI | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN |
| (Artikel 90) | |
| ANHANG VII | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN |
| (Artikel 99) | |
| ANHANG VIII | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
| (Artikel 120) | |
| ANHANG IX | FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
| (Artikel 127) | |
| ANHANG X | LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG |
| (Artikel 132) | |
| ANHANG XI | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT | |
| (Artikel 137) | |
| ANHANG XII | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE | |
| (Artikel 137) | |
| ANHANG XIII | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV | |
| ANHANG XIV | LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR |
| (Artikel 164 und 165) | |
| ANHANG XV | MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS |
| (Artikel 189) | |
| ANHANG XVI | VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS |
| (Artikel 185 und 189) | |
| ANHANG XVII | UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV |
| (Artikel 193 Absatz 4) |
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf
– das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden;
– ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind;
– ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
– die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern;
– die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am 28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgesehen ist;
– die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen“ genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;
– die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimessen:
= der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;
= den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind;
= den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;
= der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung;
– die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu gelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden Vertragsparteien zu fördern;
– die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und Förderung dieser Prozesse und Grundsätze;
TEIL I
ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
(2) Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus der Assoziation erwachsenden Vorteile sind die leitenden Grundsätze für die Durchführung dieses Abkommens.
(3) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz der verantwortlichen Staatsführung.
ARTIKEL 2
Ziele und Geltungsbereich
(1) Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertragsparteien gegründet.
(2) Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien führt.
(3) Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.
(4) Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen Folgendes vorgesehen:
Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird;
Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse;
Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der Vertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit Teil III;
Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von Teil IV.
TITEL II
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 3
Assoziationsrat
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
(3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens.
ARTIKEL 4
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.
ARTIKEL 5
Beschlussfassungsbefugnisse
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich sind.
(3) Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
(4) Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.
ARTIKEL 6
Assoziationsausschuss
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
(2) Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig.
(3) Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses fest.
(4) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.
(5) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.
ARTIKEL 7
Sonderausschüsse
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse festgelegt werden.
ARTIKEL 8
Politischer Dialog
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in dem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt.
ARTIKEL 9
Parlamentarischer Assoziationsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des chilenischen Nationalkongresses andererseits zusammen.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt.
(5) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens ersuchen; der Assoziationsrat übermittelt dem Ausschuss die erbetenen Informationen.
(6) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
(7) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
ARTIKEL 10
Gemischter Beratender Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.
(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union einerseits und Mitgliedern des entsprechenden Organs der Republik Chile, das sich mit Wirtschafts- und Sozialfragen befasst, andererseits zusammen.
(3) Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialpartner von sich aus.
(4) Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 11
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.
TEIL II
POLITISCHER DIALOG
ARTIKEL 12
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zu verstärken. Sie streben eine Intensivierung und Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit diesem Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.
(2) Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft.
(3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über gemeinsame Initiativen zu Fragen von beiderseitigem Interesse und sonstigen internationalen Fragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, insbesondere Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale Entwicklung.
ARTIKEL 13
Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
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