Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen,
eine angemessene Frist für die Einführung dieser Maßnahmen und
einen konkreten Vorschlag für einen vorübergehenden Ausgleich für die Zeit bis zur vollständigen Einführung der im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
(5) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf der von den Vertragsparteien vereinbarten oder nach Absatz 4 bestimmten Frist, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung der Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil getroffen hat. Nach dieser Notifikation kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern diese nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren Vereinbarkeit mit diesem Teil das Schiedspanel nach Absatz 4 festgestellt hat. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
(6) Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchführungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der angemessenen Frist oder stellt das Schiedspanel fest, dass die von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist eine Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Anwendung von nach diesem Teil eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden.
(7) Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich die Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus dem Titel bzw. den Titeln dieses Teils auszusetzen, die durch die nach den Feststellungen des Schiedspanels gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme beeinträchtigt werden. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel bzw. diesen Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht wirksam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln aussetzen, sofern sie eine entsprechende schriftliche Begründung vorlegt. Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile ist den Vorteilen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.
(8) Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Notifizierung kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die die Beschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.
(9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
(10) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der Vorteile getroffene Durchführungsmaßnahmen mit diesem Teil vereinbar sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage dieser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind endgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 189
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die Musterverfahrensregeln in Anhang XV. Der Assoziationsausschuss kann die Musterverfahrensregeln und den Verhaltenskodex in Anhang XVI durch Beschluss ändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
(3) Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
(4) a) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Titels in Anspruch.
Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im Wesentlichen einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das gewählte Forum in Anspruch genommen, sofern sich dieses nicht für unzuständig erklärt hat. Fragen, die die Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten Schiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt.
TITEL IX
TRANSPARENZ
ARTIKEL 190
Kontaktstellen und Informationsaustausch
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
(2) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Teils erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen möglich ist.
(3) Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.
ARTIKEL 191
Zusammenarbeit bei der Erhöhung der Transparenz
Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Gremien bei der Suche nach Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.
ARTIKEL 192
Veröffentlichung
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
TITEL X
BESONDERE AUFGABEN DER MIT DIESEM ABKOMMEN EINGESETZTEN ORGANE IN HANDELSFRAGEN
ARTIKEL 193
Besondere Aufgaben
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen;
die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse zu evaluieren;
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teils nach Artikel 183 beizulegen;
den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Handelsfragen betreffen;
die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen;
die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziationsrat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die Handelsfragen betreffen;
dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.
(3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Assoziationsausschuss
Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung festlegen;
nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten;
alle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen; und
im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6 Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.
(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVII um.
TITEL XI
AUSNAHMEN IM HANDELSBEREICH
ARTIKEL 194
Klausel über die nationale Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,
als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen
in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;
ii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und Materialien oder in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
iii) in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich ist;
iv) im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in den internationalen Beziehungen;
als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie möglich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c getroffenen Maßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet.
ARTIKEL 195
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.
(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.
(4) Die Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(5) Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, leitet unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ein. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten;
Außenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet;
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
ARTIKEL 196
Steuern
(1) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
(2) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 197
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile andererseits.
ARTIKEL 198
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a, b, f, h und i, die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Chile einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(4) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.
(5) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens wird.
ARTIKEL 199
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.
ARTIKEL 200
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle
einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;
eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel VIII von Teil IV festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.
ARTIKEL 201
Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.
(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.
ARTIKEL 202
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.
ARTIKEL 203
Nationale Sicherheit
Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.
ARTIKEL 204
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Chile andererseits.
ARTIKEL 205
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ARTIKEL 206
Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben
Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.
ANHANG I
ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE
(Artikel 60, 65, 68 und 71)
(Anm.: Anhang I als PDF dokumentiert)
ANHANG II
ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE
(gemäß Artikel 60, 66 und 69)
(Anm.: Anhang II als PDF dokumentiert)
ANHANG III
| BESTIMMUNG DES BEGRIFFS “ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN” ODER “URSPRUNGSERZEUGNISSE” UNDMETHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|---|
| (gemäß Artikel 58 des Assoziationsabkommen) |
(Anm.: Anhang III als PDF dokumentiert)
ANHANG III
| BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UNDMETHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|---|
| (gemäß Artikel 58 des Assoziationsabkommen) |
(Anm.: Anhang III und die Änderung sind als PDF dokumentiert)
ANHANG IV
(Artikel 89 Absatz 2)
ABKOMMEN
ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE
MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN,
PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN
SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ
(Anm.: Anhang IV als PDF dokumentiert)
ANHANG V
| ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN |
|---|
| (gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens) |
(Anm.: Anhang V als PDF dokumentiert)
ANHANG VI
| ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN |
|---|
| GETRÄNKEN |
| (gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens) |
| ARTIKEL 1 |
|---|
| Ziele |
|---|
Die Parteien werden den Handel mit in Chile und in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen und aromatisierten Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach nden Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.
| ARTIKEL 2 |
|---|
| Anwendungs- und Geltungsbereich |
|---|
Dieses Abkommen gilt für Spirituosen der Position 22.08 und aromatisierte Getränke der Position 22.05 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Art von Spirituosen oder aromatisierten Getränken im Gebiet einer Partei entsprechen.
| ARTIKEL 3 |
|---|
| Begriffsbestimmungen |
|---|
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:
„mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Parteien: eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk, die bzw. das vollständig im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
„homonym“: eine identische geografische Angabe oder eine derart ähnlich lautende Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Dinge;
„Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport der Spirituose oder des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks verwendet werden; das Verb „bezeichnen“ hat eine entsprechende Bedeutung;
„Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks dienen und die auf dem Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;
„Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft;
„Aufmachung“: die Worte oder Zeichen, die auf den Behältnissen, einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
„Verpackung“: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;
„hergestellt“: den vollständigen Vorgang zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierten Getränken;
„Identifizierung“ im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen: die Verwendung geschützter Bezeichnungen zur Beschreibung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks;
„Abkommen“: dieses Abkommen und seine Anlagen;
„Assoziationsabkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Parteien, dem dieses Abkommen beigefügt ist;
„„Assoziationsausschuss“: der Ausschuss gemäß Artikel 193 des Assoziationsabkommens.
| ARTIKEL 4 |
|---|
| Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen |
|---|
(1)Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen der Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei.
(2)Dieses Abkommen gilt unbeschadet der in Chile und in der Gemeinschaft geltenden Steuervorschriften oder sonstigen einschlägigen Kontrollmaßnahmen.
| TITEL I |
|---|
| GEGENSEITIGER SCHUTZ DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE |
| ARTIKEL 5 |
|---|
| Schutz der geschützten Bezeichnungen |
|---|
(1)Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen und aromatischen Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPS-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geschützten Bezeichnung zur Bezeichnung einer Spirituose und eines aromatisierten Getränks zu verhindern, für die/das die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.
(2)Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.
(3)Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung der in Artikel 6 aufgeführten Namen für Spirituosen und aromatische Getränke aus, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn
der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist;
ii) der betreffende Name als Übersetzung verwendet wird und
iii) der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
(4)Im Falle homonymer geschützter Bezeichnungen gilt Folgendes:
Sind zwei geschützte Bezeichnungen, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt werden, homonym, so werden beide Bezeichnungen geschützt; der Verbraucher darf nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Spirituosen und aromatischen Getränke irregeführt werden;
ist eine geschützte Bezeichnung, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt wird, mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks des betreffenden geografischen Gebiets verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, die Spirituose oder das aromatisierte Getränk stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei.
(5)Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen geschützten Bezeichnungen gemäß Absatz 4 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.
(6)Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden. Außerdem gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für solche Namen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetragene Handelsmarken sind.
(7)Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geschützte Bezeichnung für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Partei homonym, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
| ARTIKEL 6 |
|---|
| Geschützte Bezeichnungen |
|---|
Artikel 5 bezieht sich auf folgende Namen:
bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft:
die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat;
ii) die in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnungen;
bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in Chile:
die Begriffe, die sich auf Chile beziehen;
ii) die in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnungen.
| ARTIKEL 7 |
|---|
| Geschützte Bezeichnungen und Handelsmarken |
|---|
(1)Die Eintragung einer Handelsmarke für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk im Sinne von Artikel 3, die mit einer geschützten Bezeichnung, die auch gemäß Artikel 5 geschützt ist, übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wird abgelehnt.
(2)Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.
(3)Die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken für Spirituosen und aromatisierte Getränke, von denen im Zeitraum 1999-2001 durchschnittlich weniger als 1 000 Kisten mit einem Inhalt von 9 Litern ausgeführt worden sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.
| ARTIKEL 8 |
|---|
| Geschützte Handelsmarken |
|---|
(1)Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.
(2)Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.
(3)Die Inhaber von nicht in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, die nur in einer der Parteien eingetragen sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Eintragung solcher Handelsmarken in der anderen Partei beantragen. In diesem Fall kann die andere Partei diesen Antrag nicht auf der Grundlage ablehnen, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.
(4)Handelsmarken, die mit einer in Artikel 7 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten, können der Verwendung der geschützten Bezeichnungen zur Bezeichnung oder Aufmachung der Spirituosen oder aromatisierten Getränke, die zur Verwendung dieser geschützten Bezeichnungen berechtigt sind, nicht entgegengehalten werden.
| ARTIKEL 9 |
|---|
| Spirituosen mit Ursprung |
|---|
Werden Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung in einer Partei ausgeführt und außerhalb ihres Gebiets vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 genannten geschützten Namen dieser Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
| ARTIKEL 10 |
|---|
| Ausdehnung des Schutzes |
|---|
Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Unternehmen und Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Herstellern, Händlern und Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.
| ARTIKEL 11 |
|---|
| Geschützte Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt sind |
|---|
Dieses Abkommen verpflichtet keine der Parteien, eine geschützte Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt ist.
| ARTIKEL 12 |
|---|
| Durchsetzung |
|---|
(1)Stellt die gemäß Artikel 14 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in Werbematerial im Widerspruch zum Schutz gemäß diesem Abkommen steht, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung eines in Artikel 6 genannten Namens anderweitig zu verbieten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:
die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Chiles vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen kann, die bzw. das so bezeichnet oder aufgemacht wurde;
Bezeichnungen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Spirituose oder des aromatisierten Getränks enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in Werbematerial oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Spirituosen oder aromatisierte Getränke verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;
Behältnisse als Verpackung verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen können.
(3)Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die in Artikel 14 genannten Behörden und Organisationen angemessene Maßnahmen in den Parteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.
| TITEL II |
|---|
| GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN |
| ARTIKEL 13 |
| Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen |
(1)Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Parteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum WTO-SPS-Übereinkommen oder zum Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz stehen, das in Anhang IV der Assoziationsabkommens enthalten ist.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 19 so bald wie vernünftigerweise möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellte Spirituosen und aromatisierte Getränke solche Maßnahmen erlassen werden, insbesondere betreffend die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminante und Rückstände, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.
| TITEL III |
|---|
| GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER KONTROLLBEHÖRDEN |
| ARTIKEL 14 |
| Vollzugsbehörden |
(1)Jede Partei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Partei mehr als eine zuständige Stelle, so sorgt sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktbehörde benannt.
(2)Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.
(3)Die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden suchen im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.
| ARTIKEL 15 |
|---|
| Vollzugstätigkeiten |
|---|
(1)Hat eine der gemäß Artikel 27 benannten Stellen oder Behörden den begründeten Verdacht, dass
bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen den Parteien ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien nicht eingehalten werden oder wurden und
diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,
so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktbehörde der anderen Vertragspartei.
(2)Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen:
Erzeuger sowie die juristische oder natürliche Person, die die Verfügungsbefugnis über die Spirituose bzw. das aromatisierte Getränk hat;
Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks;
Bezeichnung und Aufmachung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks sowie
Einzelheiten der Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.
| TITEL IV |
|---|
| VERWALTUNG DES ABKOMMENS |
| ARTIKEL 16 |
| Aufgaben der Parteien |
(1)Die Parteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2)Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien
Änderungen der Anlagen vornehmen, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen;
die in Artikel 5 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen festlegen;
einander über ihre Absicht unterrichten, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit Belang für den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke haben, und
einander die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen mitteilen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und einander über die Maßnahmen unterrichten, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind.
| ARTIKEL 17 |
|---|
| Gemischter Ausschuss |
|---|
(1)Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Parteien angehören. Er tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile zu einem Zeitpunkt und einem Ort, der von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.
(2)Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
(3)Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.
(4)Er fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.
(5)Er macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke.
| TITEL V |
|---|
| ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| ARTIKEL 18 |
| Durchfuhr – kleine Mengen |
Die Titel I und II gelten nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder
ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Anlage III (Protokoll) in kleinen Mengen zwischen den Parteien versandt werden.
| ARTIKEL 19 |
|---|
| Konsultationen |
|---|
(1)Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.
(2)Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.
(3)Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.
(4)Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so
kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen;
kann jede Partei um das Schiedsverfahren gemäß Artikel 20 ersuchen.
| ARTIKEL 20 |
|---|
| Schiedsverfahren |
|---|
(1)Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden unter Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gemäß Titel IV des Assoziationsabkommens beigelegt.
(2)Abweichend von Artikel 184 des Assoziationsabkommens kann die Beschwerdeführerin, wenn Konsultationen gemäß Artikel 19 stattgefunden haben, unverzüglich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
| ARTIKEL 21 |
|---|
| Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände |
|---|
(1)Spirituosen und aromatisierte Getränke, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
wenn Erzeugnisse unter Verwendung von geschützten Bezeichnungen bezeichnet und etikettiert sind, die nach diesem Abkommen geschützt sind:
von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren;
von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände.
(2)Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.
| ARTIKEL 22 |
|---|
| Anlagen |
|---|
Die Anlagen dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.
Anlage I
| (gemäß Artikel 6) |
|---|
| GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE |
A. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft
B. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile
C. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
D. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile
A. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft:
Rum
- Whisky
Whiskey
Getreidespirituosen
Branntwein
– Fine,
– Grande Fine Champagne,
– Grande Champagne,
– Petite Champagne,
– Petite Fine Champagne,
– Fine Champagne,
– Borderies,
– Fins Bois,
– Bons Bois)
Brandy
6 Tresterbrand
Obstbrand
Apfel- oder Birnenbrand
Enzian
Obstspirituosen
Spirituosen mit Wacholder
Spirituosen mit Kümmel
Spirituosen mit Anis
Likör
Gemischte Spirituosen
Wodka
B. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile:
Pisco
Aguardiente chileno
Brandy chileno
Whisky chileno
Gin chileno
Vodka chileno
Ron chileno
Guindado chileno
Anís chileno
C. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft:
Nürnberger Glühwein
Thüringer Glühwein
Vermouth de Chambéry
Vermouth di Torino
D. Verzeichnis der geschützten Namen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile:
Vermouth chileno
Anlage II
| HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 |
|---|
COGNAC JUANICO
COÑA COL
GRAN COÑAC
GRAPPA SAN REMO
Anlage III
| PROTOKOLL |
|---|
Gemäß Artikel 18 Buchstabe b) dieses Abkommens gelten als kleine Mengen:
Spirituosen oder aromatisierte Getränke in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern Fassungsvermögen, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;
- Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;
Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;
Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zum Umzugsgut von Personen gehören;
Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 Hektoliter;
für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.
Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.
ANHANG VII
| LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN |
|---|
| (gemäß Artikel 99 des Assoziationsabkommens) |
(Anm.: Anhang VII als PDF dokumentiert)
ANHANG VII
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN
(gemäß Artikel 99 des Assoziationsabkommens)
(Anm.: Anhang VII und die Änderung sind als PDF dokumentiert.)
ANHANG VIII
| LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
|---|
| (gemäß Artikel 120 des Assoziationsabkommens) |
(Anm.: Anhang VIII als PDF dokumentiert)
ANHANG VIII
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(gemäß Artikel 120 des Assoziationsabkommens)
(Anm.: Anhang VIII und die Änderung sind als PDF dokumentiert.)
ANHANG IX
| FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
|---|
| (gemäß Artikel 127 des Assoziationsabkommens) |
Für die Gemeinschaft:
Die Gemeinschaft wird ihre Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden vorlegen und auf den neuesten Stand bringen.
Für Chile:
Ministerium der Finanzen
ANHANG IX
| FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
|---|
| (gemäß Artikel 127 des Assoziationsabkommens) |
| TEIL A |
|---|
| IN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN |
| Europäische Kommission | GD Handel | B-1049 Bruxelles |
|---|---|---|
| GD Binnenmarkt | ||
| Österreich | Finanzministerium | Direktion Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte |
| Himmelpfortgasse 4-8 | ||
| Postfach 2 | ||
| A-1015 Wien | ||
| Belgien | Wirtschaftsministerium | Rue de Bréderode 7 |
| B-1000 Bruxelles | ||
| Finanzministerium | Rue de la Loi 12 | |
| B-1000 Bruxelles | ||
| Bulgarien | Ministerium für Wirtschaft und Energie | Slavyanska str. 8Sofia 1052 |
| Finanzministerium | G. S. Rakovski str.102 | |
| Sofia 1000 | ||
| Bulgarische Nationalbank | Al. Batenberg sq. 1 | |
| Sofia 1000 | ||
| Kommission für Finanzaufsicht | 33, Shar Planina Street | |
| Sofia 1303 | ||
| Zypern | Finanzministerium | CY-1439 Nicosia |
| Tschechische Republik | Finanzministerium | Letenská 15 |
| CZ-118 10 Praha | ||
| Dänemark | Wirtschaftsministerium | Ved Stranden 8 |
| DK-1061 København K | ||
| Estland | Finanzministerium | Suur-Ameerika 1 |
| EE-15006 Tallinn | ||
| Finnland | Finanzministerium | PO Box 28 |
| FIN-00023 Helsinki | ||
| Frankreich | Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie | Ministère de l’Economie, des Finances et de l’Industrie |
| 139, rue de Bercy | ||
| F-75572 Paris | ||
| Deutschland | Finanzministerium | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| Graurheindorfer Str. 108 | ||
| D-53117 Bonn | ||
| Griechenland | Bank von Griechenland | Panepistimiou Street, 21 |
| GR-10563 Athen | ||
| Ungarn | Finanzministerium | Pénzügyminisztérium |
| Postafiók 481 | ||
| HU-1369 Budapest | ||
| Irland | Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen | PO Box 9138College Green |
| IRL-Dublin 2 | ||
| Italien | Finanzministerium | Ministero del Tesoro |
| Via XX Settembre 97 | ||
| I-00187 Roma | ||
| Lettland | Finanz- und Kapitalmarktkommission | Kungu Street 1LV-1050 Riga |
| Litauen | Finanzministerium | Vaižganto 8a/2, |
| LT-01512 Vilnius | ||
| Luxemburg | Finanzministerium | Ministère des Finances |
| 3, rue de la Congrégation | ||
| L-2931 Luxembourg | ||
| Malta | Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen | Notabile RoadMT-Attard |
| Niederlande | Finanzministerium | Direktion Finanzmarktpolitik |
| Postbus 20201 | ||
| NL-2500 EE Den Haag | ||
| Polen | Finanzministerium | 12 Świętokrzyska Street |
| PL-00-916 Warszawa | ||
| Portugal | Finanzministerium | Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais |
| Av. Infante D. Henrique, 1C-1º | ||
| P-1100-278 Lisboa | ||
| Rumänien | Bankensektor und Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors | Rumänische Nationalbank25 Lipscani Street, Sector 3Bucureşti, Code 030031 |
| Wertpapiermarkt | Rumänische Wertpapierkommission | |
| 2 Foisorului Street, Sector 3 | ||
| Bucureşti | ||
| Versicherungssektor | Kommission für Versicherungsaufsicht | |
| 18 Amiral Constantin Balescu Street, Sector 1 | ||
| Bucureşti, Code 011954 | ||
| Private Altersvorsorge und private Pensionsfonds | Aufsichtskommission für das System der privaten Altersvorsorge | |
| 74 Splaiul Unirii, Sector 4 | ||
| Bucureşti, Code 030128 | ||
| Slowakische Republik | Finanzministerium | Stefanovicova 5 |
| SK-817 82 Bratislava | ||
| Slowenien | Wirtschaftsministerium | Kotnikova 5 |
| SI-1000 Ljubljana | ||
| Spanien | Finanzministerium | Directora General del Tesoro y Politica Financiera |
| Paseo del Prado 6-6a Planta | ||
| E-28071 Madrid | ||
| Schweden | Finanzaufsichtsbehörde | Box 6750 |
| S-113 85 Stockholm | ||
| Schwedische Zentralbank | Malmskillnadsgatan 7 | |
| S-103 37 Stockholm | ||
| Schwedische Verbraucheragentur | Rosenlundsgatan 9S-118 87 Stockholm | |
| Vereinigtes Königreich | Finanzministerium | 1 Horse Guards Road |
| UK-London SW1A 2HQ |
Für Chile:
Ministerium der Finanzen
ANHANG X
| LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN |
|---|
| IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG |
| (gemäß Artikel 132 des Assoziationsabkommens) |
(Anm.: Anhang X als PDF dokumentiert)
ANHANG X
| LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN |
|---|
| IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG |
| (gemäß Artikel 132 des Assoziationsabkommens) |
(Anm.: Anhang X und die Änderung sind als PDF dokumentiert)
ANHANG XI
| ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
|---|
| GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT |
| (gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens) |
(Anm.: Anhang XI als PDF dokumentiert)
ANHANG XI
| ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
|---|
| GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT |
| (gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens) |
(Anm.: Anhang XI und die Änderung sind als PDF dokumentiert)
ANHANG XII
| ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
|---|
| GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE |
| (gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens) |
Anlage 1
| BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE |
|---|
| Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten |
WAREN
Schwellenwert: 130 000 SZR
DIENSTLEISTUNGEN
nach Anlage 4
Schwellenwert: 130 000 SZR
BAULEISTUNGEN
nach Anlage 5
Schwellenwert: 5 000 000 SZR
A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN
Presidencia de la República
Ministerio de Interior
Subsecretaría de Interior
Subsecretaría de Desarrollo Regional
Oficina Nacional de Emergencia (ONEMI)
Dirección de Seguridad Publica e Información
Comité Nacional Control de Estupefacientes (CONACE)
Servicio Electoral
Fondo Nacional
Ministerio de Relaciones Exteriores
Subsecretaría de Relaciones Exteriores
Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales
Instituto Antártico Chileno (INACH)
Dirección de Fronteras y Limites (DIFROL)
Ministerio de Defensa Nacional
Subsecretaría de Guerra
Subsecretaría de Marina
Subsecretaría de Aviación
Subsecretaría de Carabineros
Subsecretaría de Investigaciones
Dirección Administrativa del ministerio de Defensa Nacional
Dirección de Aeronáutica Civil
Dirección General de Movilización Nacional
Academia Nacional de Estudios Políticos y Estratégicos (ANEPE)
Dirección General de Defensa Civil
Ministerio de Hacienda
Subsecretaría de Hacienda
Dirección de Presupuestos
Servicio de Impuestos Internos (SII)
Tesorería General de la República
Servicio Nacional de Aduanas
Casa de Moneda
Dirección de Aprovisionamiento del Estado (Chilecompra)
Superintendencia de Bancos e Instituciones Financieras
Superintendencia de Valores y Seguros
Ministerio Secretaría General de la Presidencia
Subsecretaría General de La Presidencia
Comisión Nacional del Medio Ambiente (CONAMA)
Ministerio Secretaría General de Gobierno
Subsecretaría General de Gobierno
Instituto Nacional del Deporte (IND)
División de Organizaciones Sociales (DOS)
Secretaría de Comunicación y Cultura (SECC)
Ministerio de Economía, Fomento, Reconstrucción y Energía
Subsecretaría de Economía
Subsecretaría de Pesca
Secretaría Ejecutiva Comisión Nacional de Energía
Comité de Inversiones Extranjeras
Servicio Nacional del Consumidor (SERNAC)
Fiscalía Nacional Económica
Instituto Nacional de Estadísticas (INE)
Servicio Nacional de Pesca (SERNAPESCA)
Servicio Nacional de Turismo (SERNATUR)
Superintendencia de Electricidad y Combustible
Centro de Información de Recursos Naturales (CIREN)
Corporación de Investigaciones Tecnológicas (INTEC)
Instituto de Fomento Pesquero (IFOP)
Instituto Forestal
Instituto Nacional de Normalización (INN)
Servicio de Cooperación Técnica (SERCOTEC)
Fondo Nacional de Desarrollo Tecnológico y Productivo
Corporación de Fomento de la Producción (CORFO)
Ministerio de Minería
Subsecretaría de Minería
Comisión Chilena de Energía Nuclear (CCHEN)
Comisión Chilena del Cobre (COCHILCO)
Comisión Nacional de Energía
Servicio Nacional de Geología y Minería (SERNAGEOMIN)
Ministerio de Planificación y Cooperación
Subsecretaría de Panificación y Cooperación
Corporación Nacional Desarrollo Indígena (CONADI)
Fondo de Solidaridad e Inversión Social (FOSIS)
Fondo Nacional de la Discapacidad (FONADIS)
Instituto Nacional de la Juventud (INJUV)
Agencia de Cooperación Internacional (AGCI)
Ministerio de Educación
Subsecretaría de Educación
Comisión Nacional de Investigación Científica y Tecnológica (CONICYT)
Dirección de Bibliotecas, Archivos Museos (DIBAM)
Junta Nacional de Auxilio Escolar y Becas (JUNAEB)
Junta Nacional de Jardines Infantiles (JUNJI)
Consejo Nacional del Libro y la Lectura
Consejo de Calificación Cinematográfica
Fondo de Desarrollo de las Artes y la Cultura (FONDART)
Ministerio de Justicia
Subsecretaría de Justicia
Corporaciones de Asistencia Judicial
Servicio Registro Civil e Identificación
Fiscalía Nacional de Quiebras
Servicio Médico Legal
Servicio Nacional de Menores (SENAME)
Dirección Nacional de Gendarmería
Ministerio de Trabajo y Previsión Social
Subsecretaría del Trabajo
Subsecretaría de Previsión Social
Dirección del Trabajo
Dirección General del Crédito Prendario
Instituto de Normalización Previsional (INP)
Servicio Nacional de Capacitación y Empleo (SENCE)
Superintendencia de Administradoras de Fondos de Pensiones
Superintendencia de Seguridad Social
Fondo Nacional de Pensiones Asistenciales
Ministerio de Obras Públicas
Subsecretaría de Obras Públicas
Dirección General de Obras Públicas
Instituto Nacional de Hidráulica
Superintendencia Servicios Sanitarios
Ministerio de Transporte y Telecomunicaciones
Subsecretaría de Transportes
Subsecretaría de Telecomunicaciones
Junta Aeronáutica Civil
Centro Control y Certificación Vehicular (3CV)
Comisión Nacional de Seguridad de Tránsito (CONASET)
Unidad Operativa Control de Tránsito (UOCT)
Ministerio de Salud
Subsecretaría de Salud
Central Abastecimientos Sistema Nacional Servicios de Salud (CENABAST)
Fondo Nacional de Salud (FONASA)
Instituto de Salud Pública (ISP)
Superintendencia de Isapres
Servicio de Salud Arica
Servicio de Salud Iquique
Servicio de Salud Antofagasta
Servicio de Salud Atacama
Servicio de Salud Coquimbo
Servicio de Salud Valparaíso-San Antonio
Servicio de Salud Viña del Mar-Quillota
Servicio de Salud Aconcagua
Servicio de Salud Libertador General Bernardo O’Higgins
Servicio de Salud Maule
Servicio de Salud Ñuble
Servicio de Salud Concepción
Servicio de Salud Talcahuano
Servicio de Salud Bío-Bío
Servicio de Salud Arauco
Servicio de Salud Araucanía Norte
Servicio de Salud Araucanía Sur
Servicio de Salud Valdivia
Servicio de Salud Osorno
Servicio de Salud Llanquihue-Chiloé-Palena
Servicio de Salud Aysén
Servicio de Salud Magallanes
Servicio de Salud Metropolitano Oriente
Servicio de Salud Metropolitano Central
Servicio de Salud Metropolitano Sur
Servicio de Salud Metropolitano Norte
Servicio de Salud Metropolitano Occidente
Servicio de Salud Metropolitano Sur-Oriente
Servicio de Salud Metropolitano del Ambiente
Ministerio de la Vivienda y Urbanismo
Subsecretaría de Vivienda
Parque Metropolitano de Santiago
Servicios Regionales de Vivienda y Urbanismo
Ministerio de Bienes Nacionales
Subsecretaría de Bienes Nacionales
Ministerio de Agricultura
Subsecretaría de Agricultura
Comisión Nacional de Riego (CNR)
Corporación Nacional Forestal (CONAF)
Instituto de Desarrollo Agropecuario (INDAP)
Oficina de Estudios y Políticas Agrícolas (ODEPA)
Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)
Instituto Investigaciones Agropecuarias (INIA)
Ministerio Servicio Nacional de la Mujer
Subsecretaría Nacional de la Mujer
Gobiernos Regionales
Intendencia I Región
Intendencia II Región
Intendencia III Región
Intendencia IV Región
Intendencia V Región
Intendencia VI Región
Intendencia VII Región
Intendencia VIII Región
Intendencia IX Región
Intendencia X Región
Intendencia XI Región
Intendencia XII Región
Intendencia Región Metropolitana
B. alle übrigen zentralen öffentlichen Stellen, einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und subregionalen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben
Anlage 2
| BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE |
|---|
| UND EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS |
| Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten |
WAREN
Schwellenwert: 200 000 SZR
DIENSTLEISTUNGEN
nach Anlage 4
Schwellenwert: 200 000 SZR
BAULEISTUNGEN
nach Anlage 5
Schwellenwert: 5 000 000 SZR
A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN
Municipalidad de Arica
Municipalidad de Iquique
Municipalidad de Pozo Almonte
Municipalidad de Pica
Municipalidad de Huara
Municipalidad de Camarones
Municipalidad de Putre
Municipalidad de General Lagos
Municipalidad de Camiña
Municipalidad de Colchane
Municipalidad de Tocopilla
Municipalidad de Antofagasta
Municipalidad de Mejillones
Municipalidad de Taltal
Municipalidad de Calama
Municipalidad de Ollagüe
Municipalidad de Maria Elena
Municipalidad de San Pedro De Atacama
Municipalidad de Sierra Gorda
Municipalidad de Copiapó
Municipalidad de Caldera
Municipalidad de Tierra Amarilla
Municipalidad de Chañaral
Municipalidad de Diego De Almagro
Municipalidad de Vallenar
Municipalidad de Freirina
Municipalidad de Huasco
Municipalidad de Alto Del Carmen
Municipalidad de La Serena
Municipalidad de La Higuera
Municipalidad de Vicuña
Municipalidad de Paihuano
Municipalidad de Coquimbo
Municipalidad de Andacollo
Municipalidad de Ovalle
Municipalidad de Río Hurtado
Municipalidad de Monte Patria
Municipalidad de Punitaqui
Municipalidad de Combarbalá
Municipalidad de Illapel
Municipalidad de Salamanca
Municipalidad de Los Vilos
Municipalidad de Canela
Municipalidad de Valparaíso
Municipalidad de Viña Del Mar
Municipalidad de Quilpue
Municipalidad de Villa Alemana
Municipalidad de Casablanca
Municipalidad de Quintero
Municipalidad de Puchuncaví
Municipalidad de Quillota
Municipalidad de La Calera
Municipalidad de La Cruz
Municipalidad de Hijuelas
Municipalidad de Nogales
Municipalidad de Limache
Municipalidad de Olmué
Municipalidad de Isla De Pascua
Municipalidad de San Antonio
Municipalidad de Santo Domingo
Municipalidad de Cartagena
Municipalidad de El Tabo
Municipalidad de El Quisco
Municipalidad de Algarrobo
Municipalidad de San Felipe
Municipalidad de Santa María
Municipalidad de Putaendo
Municipalidad de Catemu
Municipalidad de Panquehue
Municipalidad de Llay-Llay
Municipalidad de Los Andes
Municipalidad de San Esteban
Municipalidad de Calle Larga
Municipalidad de Rinconada
Municipalidad de La Ligua
Municipalidad de Cabildo
Municipalidad de Petorca
Municipalidad de Papudo
Municipalidad de Zapallar
Municipalidad de Juan Fernández
Municipalidad de Con-Con
Municipalidad de Buin
Municipalidad de Calera De Tango
Municipalidad de Colina
Municipalidad de Curacaví
Municipalidad de El Monte
Municipalidad de Isla De Maipo
Municipalidad de Pudahuel
Municipalidad de La Cisterna
Municipalidad de Las Condes
Municipalidad de La Florida
Municipalidad de La Granja
Municipalidad de Lampa
Municipalidad de Conchalí
Municipalidad de La Reina
Municipalidad de Maipú
Municipalidad de Estación Central
Municipalidad de Melipilla
Municipalidad de Ñuñoa
Municipalidad de Paine
Municipalidad de Peñaflor
Municipalidad de Pirque
Municipalidad de Providencia
Municipalidad de Puente Alto
Municipalidad de Quilicura
Municipalidad de Quinta Normal
Municipalidad de Renca
Municipalidad de San Bernardo
Municipalidad de San José De Maipo
Municipalidad de San Miguel
Municipalidad de Santiago
Municipalidad de Talagante
Municipalidad de Til Til
Municipalidad de Alhué
Municipalidad de San Pedro
Municipalidad de Maria Pinto
Municipalidad de San Ramón
Municipalidad de La Pintana
Municipalidad de Macul
Municipalidad de Peñalolen
Municipalidad de Lo Prado
Municipalidad de Cerro Navia
Municipalidad de San Joaquín
Municipalidad de Cerrillos
Municipalidad de El Bosque
Municipalidad de Recoleta
Municipalidad de Vitacura
Municipalidad de Lo Espejo
Municipalidad de Lo Barnechea
Municipalidad de Independencia
Municipalidad de Pedro Aguirre Cerda
Municipalidad de Huechuraba
Municipalidad de Padre Hurtado
Municipalidad de Rancagua
Municipalidad de Machalí
Municipalidad de Graneros
Municipalidad de Codegua
Municipalidad de Mostazal
Municipalidad de Peumo
Municipalidad de Las Cabras
Municipalidad de San Vicente
Municipalidad de Pichidegua
Municipalidad de Doñihue
Municipalidad de Coltauco
Municipalidad de Rengo
Municipalidad de Quinta De Tilcoco
Municipalidad de Requínoa
Municipalidad de Olivar
Municipalidad de Coinco
Municipalidad de Malloa
Municipalidad de San Fernando
Municipalidad de Chimbarongo
Municipalidad de Nancagua
Municipalidad de Placilla
Municipalidad de Santa Cruz
Municipalidad de Lolol
Municipalidad de Chépica
Municipalidad de Pumanque
Municipalidad de Paredones
Municipalidad de Palmilla
Municipalidad de Litueche
Municipalidad de Pichilemu
Municipalidad de Marchihue
Municipalidad de La Estrella
Municipalidad de Navidad
Municipalidad de Peralillo
Municipalidad de Curicó
Municipalidad de Romeral
Municipalidad de Teno
Municipalidad de Rauco
Municipalidad de Licantén
Municipalidad de Vichuquén
Municipalidad de Hualañé
Municipalidad de Molina
Municipalidad de Sagrada Familia
Municipalidad de Talca
Municipalidad de San Clemente
Municipalidad de Pelarco
Municipalidad de Río Claro
Municipalidad de Pencahue
Municipalidad de Maule
Municipalidad de Curepto
Municipalidad de Constitución
Municipalidad de Empedrado
Municipalidad de San Javier
Municipalidad de Linares
Municipalidad de Yerbas Buenas
Municipalidad de Colbún
Municipalidad de Longaví
Municipalidad de Parral
Municipalidad de Retiro
Municipalidad de Chanco
Municipalidad de Cauquenes
Municipalidad de Villa Alegre
Municipalidad de Pelluhue
Municipalidad de San Rafael
Municipalidad de Chillán
Municipalidad de Pinto
Municipalidad de Coihueco
Municipalidad de Ranquil
Municipalidad de Coelemu
Municipalidad de Quirihue
Municipalidad de Ninhue
Municipalidad de Portezuelo
Municipalidad de Trehuaco
Municipalidad de Cobquecura
Municipalidad de San Carlos
Municipalidad de Ñiquén
Municipalidad de San Fabián
Municipalidad de San Nicolás
Municipalidad de Bulnes
Municipalidad de San Ignacio
Municipalidad de Quillón
Municipalidad de Yungay
Municipalidad de Pemuco
Municipalidad de El Carmen
Municipalidad de Concepción
Municipalidad de Penco
Municipalidad de Hualqui
Municipalidad de Florida
Municipalidad de Tomé
Municipalidad de Talcahuano
Municipalidad de Coronel
Municipalidad de Lota
Municipalidad de Santa Juana
Municipalidad de Lebu
Municipalidad de Los Alamos
Municipalidad de Arauco
Municipalidad de Curanilahue
Municipalidad de Cañete
Municipalidad de Contulmo
Municipalidad de Tirúa
Municipalidad de Los Angeles
Municipalidad de Santa Bárbara
Municipalidad de Laja
Municipalidad de Quilleco
Municipalidad de Nacimiento
Municipalidad de Negrete
Municipalidad de Mulchén
Municipalidad de Quilaco
Municipalidad de Yumbel
Municipalidad de Cabrero
Municipalidad de San Rosendo
Municipalidad de Tucapel
Municipalidad de Antuco
Municipalidad de Chillán Viejo
Municipalidad de San Pedro De La Paz
Municipalidad de Chiguayante
Municipalidad de Angol
Municipalidad de Purén
Municipalidad de Los Sauces
Municipalidad de Renaico
Municipalidad de Collipulli
Municipalidad de Ercilla
Municipalidad de Traiguén
Municipalidad de Lumaco
Municipalidad de Victoria
Municipalidad de Curacautín
Municipalidad de Lonquimay
Municipalidad de Temuco
Municipalidad de Vilcún
Municipalidad de Freire
Municipalidad de Cunco
Municipalidad de Lautaro
Municipalidad de Perquenco
Municipalidad de Galvarino
Municipalidad de Nueva Imperial
Municipalidad de Carahue
Municipalidad de Saavedra
Municipalidad de Pitrufquén
Municipalidad de Gorbea
Municipalidad de Toltén
Municipalidad de Loncoche
Municipalidad de Villarrica
Municipalidad de Pucón
Municipalidad de Melipeuco
Municipalidad de Curarrehue
Municipalidad de Teodoro Schmidt
Municipalidad de Padre De Las Casas
Municipalidad de Valdivia
Municipalidad de Corral
Municipalidad de Mariquina
Municipalidad de Mafil
Municipalidad de Lanco
Municipalidad de Los Lagos
Municipalidad de Futrono
Municipalidad de Panguipulli
Municipalidad de La Unión
Municipalidad de Paillaco
Municipalidad de Río Bueno
Municipalidad de Lago Ranco
Municipalidad de Osorno
Municipalidad de Puyehue
Municipalidad de San Pablo
Municipalidad de Puerto Octay
Municipalidad de Río Negro
Municipalidad de Purranque
Municipalidad de Puerto Montt
Municipalidad de Calbuco
Municipalidad de Puerto Varas
Municipalidad de Llanquihue
Municipalidad de Fresia
Municipalidad de Frutillar
Municipalidad de Maullín
Municipalidad de Los Muermos
Municipalidad de Ancud
Municipalidad de Quemchi
Municipalidad de Dalcahue
Municipalidad de Castro
Municipalidad de Chonchi
Municipalidad de Queilén
Municipalidad de Quellón
Municipalidad de Puqueldón
Municipalidad de Quinchao
Municipalidad de Curaco De Velez
Municipalidad de Chaitén
Municipalidad de Palena
Municipalidad de Futaleufú
Municipalidad de San Juan De La Costa
Municipalidad de Cochamo
Municipalidad de Hualaihue
Municipalidad de Aysén
Municipalidad de Cisnes
Municipalidad de Coyhaique
Municipalidad de Chile Chico
Municipalidad de Cochrane
Municipalidad de Lago Verde
Municipalidad de Guaitecas
Municipalidad de Río Ibañez
Municipalidad de O'higgins
Municipalidad de Tortel
Municipalidad de Punta Arenas
Municipalidad de Puerto Natales
Municipalidad de Porvenir
Municipalidad de Torres Del Paine
Municipalidad de Rio Verde
Municipalidad de Laguna Blanca
Municipalidad de San Gregorio
Municipalidad de Primavera
Municipalidad de Timaukel
Municipalidad de Navarino
B. alle übrigen subzentralen öffentlichen Stellen, einschließlich der ihnen untergeordneten Stellen, und alle sonstigen Stellen, die im Allgemeininteresse tätig sind und deren Geschäfts- und Rechnungsführung einer wirksamen Kontrolle durch öffentliche Stellen unterliegt, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben
Anlage 3
| BESCHAFFUNGSSTELLEN, DIE IM VERSORGUNGSSEKTOR TÄTIG SIND |
|---|
WAREN
Schwellenwert: 400 000 SZR
DIENSTLEISTUNGEN
nach Anlage 4
Schwellenwert: 400 000 SZR
BAULEISTUNGEN
nach Anlage 5
Schwellenwert: 5 000 000 SZR
A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN
Empresa Portuaria Arica
Empresa Portuaria Iquique
Empresa Portuaria Antofagasta
Empresa Portuaria Coquimbo
Empresa Portuaria Valparaíso
Empresa Portuaria San Antonio
Empresa Portuaria San Vicente-Talcahuano
Empresa Portuaria Puerto Montt
Empresa Portuaria Chacabuco
Empresa Portuaria Austral
Flughäfen, die Staatseigentum sind und der Dirección de Aeronáutica Civil unterstehen
B. alle übrigen öffentlichen Unternehmen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe c, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen
Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen
Anlage 4
| DIENSTLEISTUNGEN |
|---|
Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der im Allgemeinen
Verzeichnis der Dienstleistungen aufgeführten Dienstleistungen ausgeschlossen.
Anlage 5
| BAULEISTUNGEN |
|---|
Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der in der entsprechenden
Abteilung der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Bauleistungen ausgeschlossen.
ANHANG XIII
| ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
|---|
| DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV |
Anlage 1
| ÖFFENTLICHE BAUKONZESSIONEN |
|---|
| (gemäß Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138 Buchstabe i des Assoziationsabkommens) |
| Regeln für öffentliche Baukonzessionen |
Die Bestimmungen über die Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot gelten für die unter diesen Titel fallenden Beschaffungsstellen, wenn diese öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i vergeben. In diesem Fall veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung nach Artikel 147.
Eine Bekanntmachung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Baukonzession die Voraussetzungen des Artikels 145 erfüllt.
Neben den in Absatz 1 genannten Bestimmungen finden die internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Konzessionen Anwendung.
Der Geltungsbereich der öffentlichen Baukonzessionen der in Anhang I Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen der Gemeinschaft unterliegt diesem Titel nach Maßgabe der Richtlinien der Gemeinschaft über das öffentliche Beschaffungswesen.
Anlage 2
| VERÖFFENTLICHUNGEN |
|---|
| (gemäß Artikel 147 Absatz 11 und Artikel 142 des Assoziationsabkommens) |
GEMEINSCHAFT
CHILE
Diario Oficial de la República de Chile
http://www.chilecompra.cl
Anlage 3
| FRISTEN |
|---|
| (gemäß Artikel 150 des Assoziationsabkommens) |
Allgemeine Mindestfrist
Sofern in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die von den Beschaffungsstellen festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.
Fristen im beschränkten Ausschreibungsverfahren
Stellt die Beschaffungsstelle bestimmte Anforderungen an die fachliche Eignung der Anbieter, die diese erfüllen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, so beträgt die von der Beschaffungsstelle festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen, mindestens 25 Tage und die Frist zwischen dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.
Möglichkeiten für eine Verkürzung der allgemeinen Fristen
In folgenden Fällen können die Beschaffungsstellen eine Frist für die Einreichung der Angebote festsetzen, die kürzer ist als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sofern diese Frist so bemessen ist, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vorher veröffentlicht worden.
Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig wiederkehrenden Auftrags.
Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen (Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.
Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor, der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch unmöglich macht.
Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für Beschaffungen der in Anhang XI Anlage 3 und Anhang XII Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende Angebote eingereicht werden können.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.