Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-03-01
Letzte Aktualisierung 2010-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 208
Änderungshistorie JSON API
a)

die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen,

b)

eine angemessene Frist für die Einführung dieser Maßnahmen und

c)

einen konkreten Vorschlag für einen vorübergehenden Ausgleich für die Zeit bis zur vollständigen Einführung der im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen.

(4) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.

(5) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf der von den Vertragsparteien vereinbarten oder nach Absatz 4 bestimmten Frist, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung der Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil getroffen hat. Nach dieser Notifikation kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern diese nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren Vereinbarkeit mit diesem Teil das Schiedspanel nach Absatz 4 festgestellt hat. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.

(6) Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchführungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der angemessenen Frist oder stellt das Schiedspanel fest, dass die von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist eine Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Anwendung von nach diesem Teil eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden.

(7) Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich die Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus dem Titel bzw. den Titeln dieses Teils auszusetzen, die durch die nach den Feststellungen des Schiedspanels gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme beeinträchtigt werden. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel bzw. diesen Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht wirksam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln aussetzen, sofern sie eine entsprechende schriftliche Begründung vorlegt. Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile ist den Vorteilen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(8) Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Notifizierung kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die die Beschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.

(9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

(10) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der Vorteile getroffene Durchführungsmaßnahmen mit diesem Teil vereinbar sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage dieser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.

(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind endgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 189

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die Musterverfahrensregeln in Anhang XV. Der Assoziationsausschuss kann die Musterverfahrensregeln und den Verhaltenskodex in Anhang XVI durch Beschluss ändern, sofern er dies für notwendig erachtet.

(3) Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

(4) a) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.

b)

Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Titels in Anspruch.

c)

Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im Wesentlichen einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

d)

Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das gewählte Forum in Anspruch genommen, sofern sich dieses nicht für unzuständig erklärt hat. Fragen, die die Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten Schiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt.

TITEL IX

TRANSPARENZ

ARTIKEL 190

Kontaktstellen und Informationsaustausch

(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

(2) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Teils erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen möglich ist.

(3) Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.

ARTIKEL 191

Zusammenarbeit bei der Erhöhung der Transparenz

Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Gremien bei der Suche nach Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.

ARTIKEL 192

Veröffentlichung

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

TITEL X

BESONDERE AUFGABEN DER MIT DIESEM ABKOMMEN EINGESETZTEN ORGANE IN HANDELSFRAGEN

ARTIKEL 193

Besondere Aufgaben

(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,

a)

die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen;

b)

die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse zu evaluieren;

c)

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teils nach Artikel 183 beizulegen;

d)

den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Handelsfragen betreffen;

e)

die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen;

f)

die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziationsrat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die Handelsfragen betreffen;

g)

dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.

(3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Assoziationsausschuss

a)

Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung festlegen;

b)

nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten;

c)

alle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen; und

d)

im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6 Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.

(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVII um.

TITEL XI

AUSNAHMEN IM HANDELSBEREICH

ARTIKEL 194

Klausel über die nationale Sicherheit

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,

a)

als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen

i)

in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;

ii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und Materialien oder in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;

iii) in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich ist;

iv) im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in den internationalen Beziehungen;

c)

als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie möglich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c getroffenen Maßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet.

ARTIKEL 195

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen oder aufrechterhalten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.

(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.

(4) Die Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(5) Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, leitet unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ein. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten;

b)

Außenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet;

c)

andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.

ARTIKEL 196

Steuern

(1) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

(2) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3) Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 197

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile andererseits.

ARTIKEL 198

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a, b, f, h und i, die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Chile einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(4) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.

(5) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens wird.

ARTIKEL 199

Laufzeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.

ARTIKEL 200

Erfüllung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle

a)

einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;

b)

eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel VIII von Teil IV festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.

ARTIKEL 201

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.

(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.

ARTIKEL 202

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.

ARTIKEL 203

Nationale Sicherheit

Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.

ARTIKEL 204

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Chile andererseits.

ARTIKEL 205

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ARTIKEL 206

Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben

Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.

ANHANG I

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

(Artikel 60, 65, 68 und 71)

(Anm.: Anhang I als PDF dokumentiert)

ANHANG II

ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

(gemäß Artikel 60, 66 und 69)

(Anm.: Anhang II als PDF dokumentiert)

ANHANG III

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS “ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN” ODER “URSPRUNGSERZEUGNISSE” UNDMETHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
(gemäß Artikel 58 des Assoziationsabkommen)

(Anm.: Anhang III als PDF dokumentiert)

ANHANG III

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UNDMETHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
(gemäß Artikel 58 des Assoziationsabkommen)

(Anm.: Anhang III und die Änderung sind als PDF dokumentiert)

ANHANG IV

(Artikel 89 Absatz 2)

ABKOMMEN

ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE

MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN,

PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN

SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ

(Anm.: Anhang IV als PDF dokumentiert)

ANHANG V

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN
(gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang V als PDF dokumentiert)

ANHANG VI

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN
GETRÄNKEN
(gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens)
ARTIKEL 1
Ziele

Die Parteien werden den Handel mit in Chile und in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen und aromatisierten Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach nden Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.

ARTIKEL 2
Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Spirituosen der Position 22.08 und aromatisierte Getränke der Position 22.05 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Art von Spirituosen oder aromatisierten Getränken im Gebiet einer Partei entsprechen.

ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

a)

„mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Parteien: eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk, die bzw. das vollständig im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;

b)

„homonym“: eine identische geografische Angabe oder eine derart ähnlich lautende Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Dinge;

c)

„Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport der Spirituose oder des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks verwendet werden; das Verb „bezeichnen“ hat eine entsprechende Bedeutung;

d)

„Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks dienen und die auf dem Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;

e)

„Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft;

f)

„Aufmachung“: die Worte oder Zeichen, die auf den Behältnissen, einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

g)

„Verpackung“: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

h)

„hergestellt“: den vollständigen Vorgang zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierten Getränken;

i)

„Identifizierung“ im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen: die Verwendung geschützter Bezeichnungen zur Beschreibung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks;

j)

„Abkommen“: dieses Abkommen und seine Anlagen;

k)

„Assoziationsabkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Parteien, dem dieses Abkommen beigefügt ist;

l)

„„Assoziationsausschuss“: der Ausschuss gemäß Artikel 193 des Assoziationsabkommens.

ARTIKEL 4
Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

(1)Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen der Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei.

(2)Dieses Abkommen gilt unbeschadet der in Chile und in der Gemeinschaft geltenden Steuervorschriften oder sonstigen einschlägigen Kontrollmaßnahmen.

TITEL I
GEGENSEITIGER SCHUTZ DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE
ARTIKEL 5
Schutz der geschützten Bezeichnungen

(1)Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen und aromatischen Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPS-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geschützten Bezeichnung zur Bezeichnung einer Spirituose und eines aromatisierten Getränks zu verhindern, für die/das die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.

(2)Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.

(3)Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung der in Artikel 6 aufgeführten Namen für Spirituosen und aromatische Getränke aus, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

i)

der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist;

ii) der betreffende Name als Übersetzung verwendet wird und

iii) der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(4)Im Falle homonymer geschützter Bezeichnungen gilt Folgendes:

a)

Sind zwei geschützte Bezeichnungen, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt werden, homonym, so werden beide Bezeichnungen geschützt; der Verbraucher darf nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Spirituosen und aromatischen Getränke irregeführt werden;

b)

ist eine geschützte Bezeichnung, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt wird, mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks des betreffenden geografischen Gebiets verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, die Spirituose oder das aromatisierte Getränk stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei.

(5)Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen geschützten Bezeichnungen gemäß Absatz 4 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.

(6)Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden. Außerdem gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für solche Namen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetragene Handelsmarken sind.

(7)Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geschützte Bezeichnung für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Partei homonym, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.

ARTIKEL 6
Geschützte Bezeichnungen

Artikel 5 bezieht sich auf folgende Namen:

a)

bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft:

i)

die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat;

ii) die in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnungen;

b)

bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in Chile:

i)

die Begriffe, die sich auf Chile beziehen;

ii) die in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnungen.

ARTIKEL 7
Geschützte Bezeichnungen und Handelsmarken

(1)Die Eintragung einer Handelsmarke für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk im Sinne von Artikel 3, die mit einer geschützten Bezeichnung, die auch gemäß Artikel 5 geschützt ist, übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wird abgelehnt.

(2)Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.

(3)Die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken für Spirituosen und aromatisierte Getränke, von denen im Zeitraum 1999-2001 durchschnittlich weniger als 1 000 Kisten mit einem Inhalt von 9 Litern ausgeführt worden sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.

ARTIKEL 8
Geschützte Handelsmarken

(1)Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.

(2)Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.

(3)Die Inhaber von nicht in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, die nur in einer der Parteien eingetragen sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Eintragung solcher Handelsmarken in der anderen Partei beantragen. In diesem Fall kann die andere Partei diesen Antrag nicht auf der Grundlage ablehnen, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.

(4)Handelsmarken, die mit einer in Artikel 7 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten, können der Verwendung der geschützten Bezeichnungen zur Bezeichnung oder Aufmachung der Spirituosen oder aromatisierten Getränke, die zur Verwendung dieser geschützten Bezeichnungen berechtigt sind, nicht entgegengehalten werden.

ARTIKEL 9
Spirituosen mit Ursprung

Werden Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung in einer Partei ausgeführt und außerhalb ihres Gebiets vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 genannten geschützten Namen dieser Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.

ARTIKEL 10
Ausdehnung des Schutzes

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Unternehmen und Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Herstellern, Händlern und Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.

ARTIKEL 11
Geschützte Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt sind

Dieses Abkommen verpflichtet keine der Parteien, eine geschützte Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt ist.

ARTIKEL 12
Durchsetzung

(1)Stellt die gemäß Artikel 14 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in Werbematerial im Widerspruch zum Schutz gemäß diesem Abkommen steht, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung eines in Artikel 6 genannten Namens anderweitig zu verbieten.

(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:

a)

die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Chiles vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen kann, die bzw. das so bezeichnet oder aufgemacht wurde;

b)

Bezeichnungen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Spirituose oder des aromatisierten Getränks enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in Werbematerial oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Spirituosen oder aromatisierte Getränke verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;

c)

Behältnisse als Verpackung verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen können.

(3)Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die in Artikel 14 genannten Behörden und Organisationen angemessene Maßnahmen in den Parteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.

TITEL II
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN
ARTIKEL 13
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1)Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Parteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum WTO-SPS-Übereinkommen oder zum Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz stehen, das in Anhang IV der Assoziationsabkommens enthalten ist.

(2)Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 19 so bald wie vernünftigerweise möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellte Spirituosen und aromatisierte Getränke solche Maßnahmen erlassen werden, insbesondere betreffend die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminante und Rückstände, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.

TITEL III
GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER KONTROLLBEHÖRDEN
ARTIKEL 14
Vollzugsbehörden

(1)Jede Partei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Partei mehr als eine zuständige Stelle, so sorgt sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktbehörde benannt.

(2)Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

(3)Die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden suchen im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.

ARTIKEL 15
Vollzugstätigkeiten

(1)Hat eine der gemäß Artikel 27 benannten Stellen oder Behörden den begründeten Verdacht, dass

a)

bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen den Parteien ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien nicht eingehalten werden oder wurden und

b)

diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktbehörde der anderen Vertragspartei.

(2)Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen:

a)

Erzeuger sowie die juristische oder natürliche Person, die die Verfügungsbefugnis über die Spirituose bzw. das aromatisierte Getränk hat;

b)

Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks;

c)

Bezeichnung und Aufmachung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks sowie

d)

Einzelheiten der Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

TITEL IV
VERWALTUNG DES ABKOMMENS
ARTIKEL 16
Aufgaben der Parteien

(1)Die Parteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2)Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien

a)

Änderungen der Anlagen vornehmen, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen;

b)

die in Artikel 5 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen festlegen;

c)

einander über ihre Absicht unterrichten, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit Belang für den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke haben, und

d)

einander die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen mitteilen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und einander über die Maßnahmen unterrichten, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind.

ARTIKEL 17
Gemischter Ausschuss

(1)Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Parteien angehören. Er tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile zu einem Zeitpunkt und einem Ort, der von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.

(2)Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3)Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.

(4)Er fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.

(5)Er macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke.

TITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18
Durchfuhr – kleine Mengen

Die Titel I und II gelten nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die

a)

sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder

b)

ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Anlage III (Protokoll) in kleinen Mengen zwischen den Parteien versandt werden.

ARTIKEL 19
Konsultationen

(1)Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.

(2)Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.

(3)Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

(4)Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so

a)

kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen;

b)

kann jede Partei um das Schiedsverfahren gemäß Artikel 20 ersuchen.

ARTIKEL 20
Schiedsverfahren

(1)Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden unter Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gemäß Titel IV des Assoziationsabkommens beigelegt.

(2)Abweichend von Artikel 184 des Assoziationsabkommens kann die Beschwerdeführerin, wenn Konsultationen gemäß Artikel 19 stattgefunden haben, unverzüglich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

ARTIKEL 21
Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)Spirituosen und aromatisierte Getränke, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

wenn Erzeugnisse unter Verwendung von geschützten Bezeichnungen bezeichnet und etikettiert sind, die nach diesem Abkommen geschützt sind:

a)

von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren;

b)

von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände.

(2)Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

ARTIKEL 22
Anlagen

Die Anlagen dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Anlage I

(gemäß Artikel 6)
GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE

A. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft

B. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile

C. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft

D. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile

A. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft:

1.

Rum

a)
  1. Whisky
b)

Whiskey

3.

Getreidespirituosen

4.

Branntwein

– Fine,

– Grande Fine Champagne,

– Grande Champagne,

– Petite Champagne,

– Petite Fine Champagne,

– Fine Champagne,

– Borderies,

– Fins Bois,

– Bons Bois)

5.

Brandy

6 Tresterbrand

7.

Obstbrand

8.

Apfel- oder Birnenbrand

9.

Enzian

10.

Obstspirituosen

11.

Spirituosen mit Wacholder

12.

Spirituosen mit Kümmel

13.

Spirituosen mit Anis

14.

Likör

15.

Gemischte Spirituosen

16.

Wodka

B. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile:

Pisco

Aguardiente chileno

Brandy chileno

Whisky chileno

Gin chileno

Vodka chileno

Ron chileno

Guindado chileno

Anís chileno

C. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft:

Nürnberger Glühwein

Thüringer Glühwein

Vermouth de Chambéry

Vermouth di Torino

D. Verzeichnis der geschützten Namen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile:

Vermouth chileno

Anlage II

HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

COGNAC JUANICO

COÑA COL

GRAN COÑAC

GRAPPA SAN REMO

Anlage III

PROTOKOLL

Gemäß Artikel 18 Buchstabe b) dieses Abkommens gelten als kleine Mengen:

1.

Spirituosen oder aromatisierte Getränke in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern Fassungsvermögen, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;

a)
  1. Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;
b)

Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;

c)

Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zum Umzugsgut von Personen gehören;

d)

Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 Hektoliter;

e)

für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;

f)

Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

ANHANG VII

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN
(gemäß Artikel 99 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang VII als PDF dokumentiert)

ANHANG VII

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

(gemäß Artikel 99 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang VII und die Änderung sind als PDF dokumentiert.)

ANHANG VIII

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(gemäß Artikel 120 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang VIII als PDF dokumentiert)

ANHANG VIII

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(gemäß Artikel 120 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang VIII und die Änderung sind als PDF dokumentiert.)

ANHANG IX

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
(gemäß Artikel 127 des Assoziationsabkommens)

Für die Gemeinschaft:

Die Gemeinschaft wird ihre Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden vorlegen und auf den neuesten Stand bringen.

Für Chile:

Ministerium der Finanzen

ANHANG IX

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
(gemäß Artikel 127 des Assoziationsabkommens)
TEIL A
IN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN
Europäische Kommission GD Handel B-1049 Bruxelles
GD Binnenmarkt
Österreich Finanzministerium Direktion Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Belgien Wirtschaftsministerium Rue de Bréderode 7
B-1000 Bruxelles
Finanzministerium Rue de la Loi 12
B-1000 Bruxelles
Bulgarien Ministerium für Wirtschaft und Energie Slavyanska str. 8Sofia 1052
Finanzministerium G. S. Rakovski str.102
Sofia 1000
Bulgarische Nationalbank Al. Batenberg sq. 1
Sofia 1000
Kommission für Finanzaufsicht 33, Shar Planina Street
Sofia 1303
Zypern Finanzministerium CY-1439 Nicosia
Tschechische Republik Finanzministerium Letenská 15
CZ-118 10 Praha
Dänemark Wirtschaftsministerium Ved Stranden 8
DK-1061 København K
Estland Finanzministerium Suur-Ameerika 1
EE-15006 Tallinn
Finnland Finanzministerium PO Box 28
FIN-00023 Helsinki
Frankreich Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Ministère de l’Economie, des Finances et de l’Industrie
139, rue de Bercy
F-75572 Paris
Deutschland Finanzministerium Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
D-53117 Bonn
Griechenland Bank von Griechenland Panepistimiou Street, 21
GR-10563 Athen
Ungarn Finanzministerium Pénzügyminisztérium
Postafiók 481
HU-1369 Budapest
Irland Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen PO Box 9138College Green
IRL-Dublin 2
Italien Finanzministerium Ministero del Tesoro
Via XX Settembre 97
I-00187 Roma
Lettland Finanz- und Kapitalmarktkommission Kungu Street 1LV-1050 Riga
Litauen Finanzministerium Vaižganto 8a/2,
LT-01512 Vilnius
Luxemburg Finanzministerium Ministère des Finances
3, rue de la Congrégation
L-2931 Luxembourg
Malta Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen Notabile RoadMT-Attard
Niederlande Finanzministerium Direktion Finanzmarktpolitik
Postbus 20201
NL-2500 EE Den Haag
Polen Finanzministerium 12 Świętokrzyska Street
PL-00-916 Warszawa
Portugal Finanzministerium Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais
Av. Infante D. Henrique, 1C-1º
P-1100-278 Lisboa
Rumänien Bankensektor und Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors Rumänische Nationalbank25 Lipscani Street, Sector 3Bucureşti, Code 030031
Wertpapiermarkt Rumänische Wertpapierkommission
2 Foisorului Street, Sector 3
Bucureşti
Versicherungssektor Kommission für Versicherungsaufsicht
18 Amiral Constantin Balescu Street, Sector 1
Bucureşti, Code 011954
Private Altersvorsorge und private Pensionsfonds Aufsichtskommission für das System der privaten Altersvorsorge
74 Splaiul Unirii, Sector 4
Bucureşti, Code 030128
Slowakische Republik Finanzministerium Stefanovicova 5
SK-817 82 Bratislava
Slowenien Wirtschaftsministerium Kotnikova 5
SI-1000 Ljubljana
Spanien Finanzministerium Directora General del Tesoro y Politica Financiera
Paseo del Prado 6-6a Planta
E-28071 Madrid
Schweden Finanzaufsichtsbehörde Box 6750
S-113 85 Stockholm
Schwedische Zentralbank Malmskillnadsgatan 7
S-103 37 Stockholm
Schwedische Verbraucheragentur Rosenlundsgatan 9S-118 87 Stockholm
Vereinigtes Königreich Finanzministerium 1 Horse Guards Road
UK-London SW1A 2HQ

Für Chile:

Ministerium der Finanzen

ANHANG X

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN
IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
(gemäß Artikel 132 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang X als PDF dokumentiert)

ANHANG X

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN
IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
(gemäß Artikel 132 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang X und die Änderung sind als PDF dokumentiert)

ANHANG XI

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT
(gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang XI als PDF dokumentiert)

ANHANG XI

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT
(gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens)

(Anm.: Anhang XI und die Änderung sind als PDF dokumentiert)

ANHANG XII

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE
(gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens)

Anlage 1

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 130 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 130 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

Presidencia de la República

Ministerio de Interior

Subsecretaría de Interior

Subsecretaría de Desarrollo Regional

Oficina Nacional de Emergencia (ONEMI)

Dirección de Seguridad Publica e Información

Comité Nacional Control de Estupefacientes (CONACE)

Servicio Electoral

Fondo Nacional

Ministerio de Relaciones Exteriores

Subsecretaría de Relaciones Exteriores

Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales

Instituto Antártico Chileno (INACH)

Dirección de Fronteras y Limites (DIFROL)

Ministerio de Defensa Nacional

Subsecretaría de Guerra

Subsecretaría de Marina

Subsecretaría de Aviación

Subsecretaría de Carabineros

Subsecretaría de Investigaciones

Dirección Administrativa del ministerio de Defensa Nacional

Dirección de Aeronáutica Civil

Dirección General de Movilización Nacional

Academia Nacional de Estudios Políticos y Estratégicos (ANEPE)

Dirección General de Defensa Civil

Ministerio de Hacienda

Subsecretaría de Hacienda

Dirección de Presupuestos

Servicio de Impuestos Internos (SII)

Tesorería General de la República

Servicio Nacional de Aduanas

Casa de Moneda

Dirección de Aprovisionamiento del Estado (Chilecompra)

Superintendencia de Bancos e Instituciones Financieras

Superintendencia de Valores y Seguros

Ministerio Secretaría General de la Presidencia

Subsecretaría General de La Presidencia

Comisión Nacional del Medio Ambiente (CONAMA)

Ministerio Secretaría General de Gobierno

Subsecretaría General de Gobierno

Instituto Nacional del Deporte (IND)

División de Organizaciones Sociales (DOS)

Secretaría de Comunicación y Cultura (SECC)

Ministerio de Economía, Fomento, Reconstrucción y Energía

Subsecretaría de Economía

Subsecretaría de Pesca

Secretaría Ejecutiva Comisión Nacional de Energía

Comité de Inversiones Extranjeras

Servicio Nacional del Consumidor (SERNAC)

Fiscalía Nacional Económica

Instituto Nacional de Estadísticas (INE)

Servicio Nacional de Pesca (SERNAPESCA)

Servicio Nacional de Turismo (SERNATUR)

Superintendencia de Electricidad y Combustible

Centro de Información de Recursos Naturales (CIREN)

Corporación de Investigaciones Tecnológicas (INTEC)

Instituto de Fomento Pesquero (IFOP)

Instituto Forestal

Instituto Nacional de Normalización (INN)

Servicio de Cooperación Técnica (SERCOTEC)

Fondo Nacional de Desarrollo Tecnológico y Productivo

Corporación de Fomento de la Producción (CORFO)

Ministerio de Minería

Subsecretaría de Minería

Comisión Chilena de Energía Nuclear (CCHEN)

Comisión Chilena del Cobre (COCHILCO)

Comisión Nacional de Energía

Servicio Nacional de Geología y Minería (SERNAGEOMIN)

Ministerio de Planificación y Cooperación

Subsecretaría de Panificación y Cooperación

Corporación Nacional Desarrollo Indígena (CONADI)

Fondo de Solidaridad e Inversión Social (FOSIS)

Fondo Nacional de la Discapacidad (FONADIS)

Instituto Nacional de la Juventud (INJUV)

Agencia de Cooperación Internacional (AGCI)

Ministerio de Educación

Subsecretaría de Educación

Comisión Nacional de Investigación Científica y Tecnológica (CONICYT)

Dirección de Bibliotecas, Archivos Museos (DIBAM)

Junta Nacional de Auxilio Escolar y Becas (JUNAEB)

Junta Nacional de Jardines Infantiles (JUNJI)

Consejo Nacional del Libro y la Lectura

Consejo de Calificación Cinematográfica

Fondo de Desarrollo de las Artes y la Cultura (FONDART)

Ministerio de Justicia

Subsecretaría de Justicia

Corporaciones de Asistencia Judicial

Servicio Registro Civil e Identificación

Fiscalía Nacional de Quiebras

Servicio Médico Legal

Servicio Nacional de Menores (SENAME)

Dirección Nacional de Gendarmería

Ministerio de Trabajo y Previsión Social

Subsecretaría del Trabajo

Subsecretaría de Previsión Social

Dirección del Trabajo

Dirección General del Crédito Prendario

Instituto de Normalización Previsional (INP)

Servicio Nacional de Capacitación y Empleo (SENCE)

Superintendencia de Administradoras de Fondos de Pensiones

Superintendencia de Seguridad Social

Fondo Nacional de Pensiones Asistenciales

Ministerio de Obras Públicas

Subsecretaría de Obras Públicas

Dirección General de Obras Públicas

Instituto Nacional de Hidráulica

Superintendencia Servicios Sanitarios

Ministerio de Transporte y Telecomunicaciones

Subsecretaría de Transportes

Subsecretaría de Telecomunicaciones

Junta Aeronáutica Civil

Centro Control y Certificación Vehicular (3CV)

Comisión Nacional de Seguridad de Tránsito (CONASET)

Unidad Operativa Control de Tránsito (UOCT)

Ministerio de Salud

Subsecretaría de Salud

Central Abastecimientos Sistema Nacional Servicios de Salud (CENABAST)

Fondo Nacional de Salud (FONASA)

Instituto de Salud Pública (ISP)

Superintendencia de Isapres

Servicio de Salud Arica

Servicio de Salud Iquique

Servicio de Salud Antofagasta

Servicio de Salud Atacama

Servicio de Salud Coquimbo

Servicio de Salud Valparaíso-San Antonio

Servicio de Salud Viña del Mar-Quillota

Servicio de Salud Aconcagua

Servicio de Salud Libertador General Bernardo O’Higgins

Servicio de Salud Maule

Servicio de Salud Ñuble

Servicio de Salud Concepción

Servicio de Salud Talcahuano

Servicio de Salud Bío-Bío

Servicio de Salud Arauco

Servicio de Salud Araucanía Norte

Servicio de Salud Araucanía Sur

Servicio de Salud Valdivia

Servicio de Salud Osorno

Servicio de Salud Llanquihue-Chiloé-Palena

Servicio de Salud Aysén

Servicio de Salud Magallanes

Servicio de Salud Metropolitano Oriente

Servicio de Salud Metropolitano Central

Servicio de Salud Metropolitano Sur

Servicio de Salud Metropolitano Norte

Servicio de Salud Metropolitano Occidente

Servicio de Salud Metropolitano Sur-Oriente

Servicio de Salud Metropolitano del Ambiente

Ministerio de la Vivienda y Urbanismo

Subsecretaría de Vivienda

Parque Metropolitano de Santiago

Servicios Regionales de Vivienda y Urbanismo

Ministerio de Bienes Nacionales

Subsecretaría de Bienes Nacionales

Ministerio de Agricultura

Subsecretaría de Agricultura

Comisión Nacional de Riego (CNR)

Corporación Nacional Forestal (CONAF)

Instituto de Desarrollo Agropecuario (INDAP)

Oficina de Estudios y Políticas Agrícolas (ODEPA)

Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)

Instituto Investigaciones Agropecuarias (INIA)

Ministerio Servicio Nacional de la Mujer

Subsecretaría Nacional de la Mujer

Gobiernos Regionales

Intendencia I Región

Intendencia II Región

Intendencia III Región

Intendencia IV Región

Intendencia V Región

Intendencia VI Región

Intendencia VII Región

Intendencia VIII Región

Intendencia IX Región

Intendencia X Región

Intendencia XI Región

Intendencia XII Región

Intendencia Región Metropolitana

B. alle übrigen zentralen öffentlichen Stellen, einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und subregionalen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben

Anlage 2

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE
UND EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 200 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 200 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

Municipalidad de Arica

Municipalidad de Iquique

Municipalidad de Pozo Almonte

Municipalidad de Pica

Municipalidad de Huara

Municipalidad de Camarones

Municipalidad de Putre

Municipalidad de General Lagos

Municipalidad de Camiña

Municipalidad de Colchane

Municipalidad de Tocopilla

Municipalidad de Antofagasta

Municipalidad de Mejillones

Municipalidad de Taltal

Municipalidad de Calama

Municipalidad de Ollagüe

Municipalidad de Maria Elena

Municipalidad de San Pedro De Atacama

Municipalidad de Sierra Gorda

Municipalidad de Copiapó

Municipalidad de Caldera

Municipalidad de Tierra Amarilla

Municipalidad de Chañaral

Municipalidad de Diego De Almagro

Municipalidad de Vallenar

Municipalidad de Freirina

Municipalidad de Huasco

Municipalidad de Alto Del Carmen

Municipalidad de La Serena

Municipalidad de La Higuera

Municipalidad de Vicuña

Municipalidad de Paihuano

Municipalidad de Coquimbo

Municipalidad de Andacollo

Municipalidad de Ovalle

Municipalidad de Río Hurtado

Municipalidad de Monte Patria

Municipalidad de Punitaqui

Municipalidad de Combarbalá

Municipalidad de Illapel

Municipalidad de Salamanca

Municipalidad de Los Vilos

Municipalidad de Canela

Municipalidad de Valparaíso

Municipalidad de Viña Del Mar

Municipalidad de Quilpue

Municipalidad de Villa Alemana

Municipalidad de Casablanca

Municipalidad de Quintero

Municipalidad de Puchuncaví

Municipalidad de Quillota

Municipalidad de La Calera

Municipalidad de La Cruz

Municipalidad de Hijuelas

Municipalidad de Nogales

Municipalidad de Limache

Municipalidad de Olmué

Municipalidad de Isla De Pascua

Municipalidad de San Antonio

Municipalidad de Santo Domingo

Municipalidad de Cartagena

Municipalidad de El Tabo

Municipalidad de El Quisco

Municipalidad de Algarrobo

Municipalidad de San Felipe

Municipalidad de Santa María

Municipalidad de Putaendo

Municipalidad de Catemu

Municipalidad de Panquehue

Municipalidad de Llay-Llay

Municipalidad de Los Andes

Municipalidad de San Esteban

Municipalidad de Calle Larga

Municipalidad de Rinconada

Municipalidad de La Ligua

Municipalidad de Cabildo

Municipalidad de Petorca

Municipalidad de Papudo

Municipalidad de Zapallar

Municipalidad de Juan Fernández

Municipalidad de Con-Con

Municipalidad de Buin

Municipalidad de Calera De Tango

Municipalidad de Colina

Municipalidad de Curacaví

Municipalidad de El Monte

Municipalidad de Isla De Maipo

Municipalidad de Pudahuel

Municipalidad de La Cisterna

Municipalidad de Las Condes

Municipalidad de La Florida

Municipalidad de La Granja

Municipalidad de Lampa

Municipalidad de Conchalí

Municipalidad de La Reina

Municipalidad de Maipú

Municipalidad de Estación Central

Municipalidad de Melipilla

Municipalidad de Ñuñoa

Municipalidad de Paine

Municipalidad de Peñaflor

Municipalidad de Pirque

Municipalidad de Providencia

Municipalidad de Puente Alto

Municipalidad de Quilicura

Municipalidad de Quinta Normal

Municipalidad de Renca

Municipalidad de San Bernardo

Municipalidad de San José De Maipo

Municipalidad de San Miguel

Municipalidad de Santiago

Municipalidad de Talagante

Municipalidad de Til Til

Municipalidad de Alhué

Municipalidad de San Pedro

Municipalidad de Maria Pinto

Municipalidad de San Ramón

Municipalidad de La Pintana

Municipalidad de Macul

Municipalidad de Peñalolen

Municipalidad de Lo Prado

Municipalidad de Cerro Navia

Municipalidad de San Joaquín

Municipalidad de Cerrillos

Municipalidad de El Bosque

Municipalidad de Recoleta

Municipalidad de Vitacura

Municipalidad de Lo Espejo

Municipalidad de Lo Barnechea

Municipalidad de Independencia

Municipalidad de Pedro Aguirre Cerda

Municipalidad de Huechuraba

Municipalidad de Padre Hurtado

Municipalidad de Rancagua

Municipalidad de Machalí

Municipalidad de Graneros

Municipalidad de Codegua

Municipalidad de Mostazal

Municipalidad de Peumo

Municipalidad de Las Cabras

Municipalidad de San Vicente

Municipalidad de Pichidegua

Municipalidad de Doñihue

Municipalidad de Coltauco

Municipalidad de Rengo

Municipalidad de Quinta De Tilcoco

Municipalidad de Requínoa

Municipalidad de Olivar

Municipalidad de Coinco

Municipalidad de Malloa

Municipalidad de San Fernando

Municipalidad de Chimbarongo

Municipalidad de Nancagua

Municipalidad de Placilla

Municipalidad de Santa Cruz

Municipalidad de Lolol

Municipalidad de Chépica

Municipalidad de Pumanque

Municipalidad de Paredones

Municipalidad de Palmilla

Municipalidad de Litueche

Municipalidad de Pichilemu

Municipalidad de Marchihue

Municipalidad de La Estrella

Municipalidad de Navidad

Municipalidad de Peralillo

Municipalidad de Curicó

Municipalidad de Romeral

Municipalidad de Teno

Municipalidad de Rauco

Municipalidad de Licantén

Municipalidad de Vichuquén

Municipalidad de Hualañé

Municipalidad de Molina

Municipalidad de Sagrada Familia

Municipalidad de Talca

Municipalidad de San Clemente

Municipalidad de Pelarco

Municipalidad de Río Claro

Municipalidad de Pencahue

Municipalidad de Maule

Municipalidad de Curepto

Municipalidad de Constitución

Municipalidad de Empedrado

Municipalidad de San Javier

Municipalidad de Linares

Municipalidad de Yerbas Buenas

Municipalidad de Colbún

Municipalidad de Longaví

Municipalidad de Parral

Municipalidad de Retiro

Municipalidad de Chanco

Municipalidad de Cauquenes

Municipalidad de Villa Alegre

Municipalidad de Pelluhue

Municipalidad de San Rafael

Municipalidad de Chillán

Municipalidad de Pinto

Municipalidad de Coihueco

Municipalidad de Ranquil

Municipalidad de Coelemu

Municipalidad de Quirihue

Municipalidad de Ninhue

Municipalidad de Portezuelo

Municipalidad de Trehuaco

Municipalidad de Cobquecura

Municipalidad de San Carlos

Municipalidad de Ñiquén

Municipalidad de San Fabián

Municipalidad de San Nicolás

Municipalidad de Bulnes

Municipalidad de San Ignacio

Municipalidad de Quillón

Municipalidad de Yungay

Municipalidad de Pemuco

Municipalidad de El Carmen

Municipalidad de Concepción

Municipalidad de Penco

Municipalidad de Hualqui

Municipalidad de Florida

Municipalidad de Tomé

Municipalidad de Talcahuano

Municipalidad de Coronel

Municipalidad de Lota

Municipalidad de Santa Juana

Municipalidad de Lebu

Municipalidad de Los Alamos

Municipalidad de Arauco

Municipalidad de Curanilahue

Municipalidad de Cañete

Municipalidad de Contulmo

Municipalidad de Tirúa

Municipalidad de Los Angeles

Municipalidad de Santa Bárbara

Municipalidad de Laja

Municipalidad de Quilleco

Municipalidad de Nacimiento

Municipalidad de Negrete

Municipalidad de Mulchén

Municipalidad de Quilaco

Municipalidad de Yumbel

Municipalidad de Cabrero

Municipalidad de San Rosendo

Municipalidad de Tucapel

Municipalidad de Antuco

Municipalidad de Chillán Viejo

Municipalidad de San Pedro De La Paz

Municipalidad de Chiguayante

Municipalidad de Angol

Municipalidad de Purén

Municipalidad de Los Sauces

Municipalidad de Renaico

Municipalidad de Collipulli

Municipalidad de Ercilla

Municipalidad de Traiguén

Municipalidad de Lumaco

Municipalidad de Victoria

Municipalidad de Curacautín

Municipalidad de Lonquimay

Municipalidad de Temuco

Municipalidad de Vilcún

Municipalidad de Freire

Municipalidad de Cunco

Municipalidad de Lautaro

Municipalidad de Perquenco

Municipalidad de Galvarino

Municipalidad de Nueva Imperial

Municipalidad de Carahue

Municipalidad de Saavedra

Municipalidad de Pitrufquén

Municipalidad de Gorbea

Municipalidad de Toltén

Municipalidad de Loncoche

Municipalidad de Villarrica

Municipalidad de Pucón

Municipalidad de Melipeuco

Municipalidad de Curarrehue

Municipalidad de Teodoro Schmidt

Municipalidad de Padre De Las Casas

Municipalidad de Valdivia

Municipalidad de Corral

Municipalidad de Mariquina

Municipalidad de Mafil

Municipalidad de Lanco

Municipalidad de Los Lagos

Municipalidad de Futrono

Municipalidad de Panguipulli

Municipalidad de La Unión

Municipalidad de Paillaco

Municipalidad de Río Bueno

Municipalidad de Lago Ranco

Municipalidad de Osorno

Municipalidad de Puyehue

Municipalidad de San Pablo

Municipalidad de Puerto Octay

Municipalidad de Río Negro

Municipalidad de Purranque

Municipalidad de Puerto Montt

Municipalidad de Calbuco

Municipalidad de Puerto Varas

Municipalidad de Llanquihue

Municipalidad de Fresia

Municipalidad de Frutillar

Municipalidad de Maullín

Municipalidad de Los Muermos

Municipalidad de Ancud

Municipalidad de Quemchi

Municipalidad de Dalcahue

Municipalidad de Castro

Municipalidad de Chonchi

Municipalidad de Queilén

Municipalidad de Quellón

Municipalidad de Puqueldón

Municipalidad de Quinchao

Municipalidad de Curaco De Velez

Municipalidad de Chaitén

Municipalidad de Palena

Municipalidad de Futaleufú

Municipalidad de San Juan De La Costa

Municipalidad de Cochamo

Municipalidad de Hualaihue

Municipalidad de Aysén

Municipalidad de Cisnes

Municipalidad de Coyhaique

Municipalidad de Chile Chico

Municipalidad de Cochrane

Municipalidad de Lago Verde

Municipalidad de Guaitecas

Municipalidad de Río Ibañez

Municipalidad de O'higgins

Municipalidad de Tortel

Municipalidad de Punta Arenas

Municipalidad de Puerto Natales

Municipalidad de Porvenir

Municipalidad de Torres Del Paine

Municipalidad de Rio Verde

Municipalidad de Laguna Blanca

Municipalidad de San Gregorio

Municipalidad de Primavera

Municipalidad de Timaukel

Municipalidad de Navarino

B. alle übrigen subzentralen öffentlichen Stellen, einschließlich der ihnen untergeordneten Stellen, und alle sonstigen Stellen, die im Allgemeininteresse tätig sind und deren Geschäfts- und Rechnungsführung einer wirksamen Kontrolle durch öffentliche Stellen unterliegt, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben

Anlage 3

BESCHAFFUNGSSTELLEN, DIE IM VERSORGUNGSSEKTOR TÄTIG SIND

WAREN

Schwellenwert: 400 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 400 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

Empresa Portuaria Arica

Empresa Portuaria Iquique

Empresa Portuaria Antofagasta

Empresa Portuaria Coquimbo

Empresa Portuaria Valparaíso

Empresa Portuaria San Antonio

Empresa Portuaria San Vicente-Talcahuano

Empresa Portuaria Puerto Montt

Empresa Portuaria Chacabuco

Empresa Portuaria Austral

Flughäfen, die Staatseigentum sind und der Dirección de Aeronáutica Civil unterstehen

B. alle übrigen öffentlichen Unternehmen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe c, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

b)

Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

Anlage 4

DIENSTLEISTUNGEN

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der im Allgemeinen

Verzeichnis der Dienstleistungen aufgeführten Dienstleistungen ausgeschlossen.

Anlage 5

BAULEISTUNGEN

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der in der entsprechenden

Abteilung der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Bauleistungen ausgeschlossen.

ANHANG XIII

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV

Anlage 1

ÖFFENTLICHE BAUKONZESSIONEN
(gemäß Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138 Buchstabe i des Assoziationsabkommens)
Regeln für öffentliche Baukonzessionen
1.

Die Bestimmungen über die Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot gelten für die unter diesen Titel fallenden Beschaffungsstellen, wenn diese öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i vergeben. In diesem Fall veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung nach Artikel 147.

2.

Eine Bekanntmachung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Baukonzession die Voraussetzungen des Artikels 145 erfüllt.

3.

Neben den in Absatz 1 genannten Bestimmungen finden die internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Konzessionen Anwendung.

4.

Der Geltungsbereich der öffentlichen Baukonzessionen der in Anhang I Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen der Gemeinschaft unterliegt diesem Titel nach Maßgabe der Richtlinien der Gemeinschaft über das öffentliche Beschaffungswesen.

Anlage 2

VERÖFFENTLICHUNGEN
(gemäß Artikel 147 Absatz 11 und Artikel 142 des Assoziationsabkommens)
1.

GEMEINSCHAFT

2.

CHILE

Diario Oficial de la República de Chile

http://www.chilecompra.cl

Anlage 3

FRISTEN
(gemäß Artikel 150 des Assoziationsabkommens)

Allgemeine Mindestfrist

1.

Sofern in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die von den Beschaffungsstellen festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Fristen im beschränkten Ausschreibungsverfahren

2.

Stellt die Beschaffungsstelle bestimmte Anforderungen an die fachliche Eignung der Anbieter, die diese erfüllen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, so beträgt die von der Beschaffungsstelle festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen, mindestens 25 Tage und die Frist zwischen dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Möglichkeiten für eine Verkürzung der allgemeinen Fristen

3.

In folgenden Fällen können die Beschaffungsstellen eine Frist für die Einreichung der Angebote festsetzen, die kürzer ist als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sofern diese Frist so bemessen ist, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

a)

Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vorher veröffentlicht worden.

b)

Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig wiederkehrenden Auftrags.

c)

Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen (Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.

d)

Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor, der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch unmöglich macht.

e)

Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für Beschaffungen der in Anhang XI Anlage 3 und Anhang XII Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende Angebote eingereicht werden können.

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