Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-18
Status Aufgehoben · 2008-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 453
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§ 61. (1) Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

(2) Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn

1.

dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,

2.

der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder

3.

dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich internationaler Schutz zuerkannt wird.

(3) Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung

1.

auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;

2.

erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder

3.

erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

(5) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 4 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention verletzt würde.

(5a) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.

(6) Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Amtsbeschwerde

§ 62. Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit binnen sechs Wochen nach Zustellung an das Bundesasylamt an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

Fristsetzungsantrag

§ 62. (1) Ist der zuständige Senat oder Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann der Asylwerber oder das Bundesasylamt beim zuständigen Senat oder Einzelrichter den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat oder Einzelrichter für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Fristsetzungsantrag). Außer im Fall des Abs. 2 hat der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter diesen Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten sofort vorzulegen.

(2) Führt der Senat oder der Einzelrichter alle im Fristsetzungsantrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt er hievon den Antragsteller, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erklärt, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.

(3) Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nach Abs. 2 hat der Präsident des Asylgerichtshofes mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Senates oder Einzelrichters vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Der Präsident des Asylgerichtshofes kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Fristsetzungsanträge auf die Kammervorsitzenden übertragen. Eine solche Übertragung kann vom Präsidenten nur mit gleichzeitiger Wirksamkeit für alle Kammervorsitzenden widerrufen werden. Dieser Widerruf hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits eingelangte Fristsetzungsanträge.

Fristsetzungsantrag

§ 62. (1) Ist der zuständige Senat oder Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann der Asylwerber oder das Bundesasylamt beim zuständigen Senat oder Einzelrichter den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat oder Einzelrichter für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Fristsetzungsantrag). Außer im Fall des Abs. 2 hat der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter diesen Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten sofort vorzulegen.

(2) Führt der Senat oder der Einzelrichter alle im Fristsetzungsantrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt er hievon den Antragsteller, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erklärt, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.

(3) Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nach Abs. 2 hat der Präsident des Asylgerichtshofes mit besonderer Beschleunigung zu fällen und dabei das besondere öffentliche Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 27 Abs. 3 zu berücksichtigen. Liegt keine Säumnis des Senates oder Einzelrichters vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Der Präsident des Asylgerichtshofes kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Fristsetzungsanträge auf die Kammervorsitzenden übertragen. Eine solche Übertragung kann vom Präsidenten nur mit gleichzeitiger Wirksamkeit für alle Kammervorsitzenden widerrufen werden. Dieser Widerruf hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits eingelangte Fristsetzungsanträge.

3.

Abschnitt:

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.

(4) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen. Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm ein Ausweis für Vertriebene von Amts wegen auszustellen.

(5) Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigungen gemäß Abs. 1 und 4 fest.

Abkürzung

AsylG 2005

3.

Abschnitt:

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.

(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

Abkürzung

AsylG 2005

3.

Abschnitt:

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.

(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

2.

Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63. (1) Einem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,

1.

von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;

2.

wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylsberechtigten geführt wird.

(3) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(4) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.

2.

Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63. (1) Einem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,

1.

von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;

2.

wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt wird.

(3) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(4) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.

2.

Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63. (1) Einem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,

1.

von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;

2.

wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung oder Rückkehrentscheidung, Verhängung eines Rückkehrverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt wird.

(3) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(4) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.

Abkürzung

AsylG 2005

8.

Hauptstück:

Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63. (1) Einem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,

1.

von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;

2.

wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung oder Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt wird.

(3) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(4) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Mandats unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.

3.

Abschnitt

Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge,

Rückkehrhilfe

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren

§ 64. (1) Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.

(3) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.

(4) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 5 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(5) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

3.

Abschnitt

Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren

§ 64. (1) Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Rechtsberater im Zulassungsverfahren sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.

(3) Die Kosten für die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren trägt der Bund.

(4) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(5) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

3.

Abschnitt

Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt

§ 64. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(4) Das Bundesasylamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben der Asylgerichtshof in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 5 und das Bundesasylamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.

(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 65. (1) Rechtsberater haben den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens 5 Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.

(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Rechtsberater haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit eines Rechtsberaters vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(5) Ein Rechtsberater hat sich während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist,

1.

die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten;

2.

den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

3.

die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

Anforderungsprofil für Rechtsberater im Zulassungsverfahren

§ 65. (1) Rechtsberater (§ 64) haben den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens 5 Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater (§ 64) obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.

(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater (§ 64) wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Rechtsberater (§ 64) haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit eines Rechtsberaters (§ 64) vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen. Rechtsberater (§ 64) haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(5) Ein Rechtsberater (§ 64) hat sich während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist,

1.

die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten;

2.

den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

3.

die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt

§ 65. (1) In den Außenstellen des Bundesasylamtes kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Außenstelle obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.

(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesasylamtes zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesasylamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Flüchtlingsberater

§ 66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

(2) Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

1.

über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen;

2.

bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3.

in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4.

bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und

5.

gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.

(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Rechtsberater

§ 66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

(2) Rechtsberater haben Fremde auf Verlangen

1.

über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (§ 64) fallen;

2.

bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3.

in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4.

bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und

5.

gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

(3) Die Auswahl der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.

(4) Rechtsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, andere Rechtsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen

§ 66a. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

1.

den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

2.

den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts oder

3.

eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

1.

die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

2.

den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

3.

die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 64 und 65 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 66 obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß § 64 und der beratenden Unterstützung gemäß § 65 betrauen, der Bundeskanzler kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß § 66 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

1.

über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

2.

auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

3.

regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet.

4.

über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

5.

über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

Rückkehrhilfe

§ 67. (1) Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

Rückkehrhilfe

§ 67. (1) Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 64) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

Rückkehrhilfe

§ 67. (1) Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten

§ 67. (1) Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.

Integrationshilfe

§ 68. (1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

5.

Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

6.

Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Abkürzung

AsylG 2005

Integrationshilfe

§ 68. (1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist. Darüber sind Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

5.

Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

6.

Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Abkürzung

AsylG 2005

Integrationshilfe

§ 68. (1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 sind auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.

(1a) Der Bundesminister für Inneres teilt dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds bis zum 31. März jedes Jahres auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres aus den vorangegangenen Kalenderjahren mit, bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung besonders hoch ist. Die Gewährung einer Integrationshilfe sowie deren Inanspruchnahme stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

5.

Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

6.

Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gebietskörperschaften heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Abkürzung

AsylG 2005

Integrationshilfe

§ 68. (1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 können nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern gewährt werden, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.

(1a) Der Bundesminister für Inneres teilt dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds bis zum 31. März jedes Jahres auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres aus den vorangegangenen Kalenderjahren mit, bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung besonders hoch ist. Die Gewährung einer Integrationshilfe sowie deren Inanspruchnahme stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

5.

Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

6.

Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gebietskörperschaften heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

9.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 69. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

AsylG 2005

Gebühren

§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

Abkürzung

AsylG 2005

Gebühren

§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Abkürzung

AsylG 2005

Gebühren

§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Abkürzung

AsylG 2005

Verweisungen

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

AsylG 2005

Verweisungen

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 35 Abs. 3 2. Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der §§ 36 Abs. 1 bis 4, 37, 38 Abs. 2, 40, 41, 42 ausgenommen Abs. 3, 61, 62 und 75 Abs. 7 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,

5.

hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

6.

hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz,

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

b)

hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der §§ 36 Abs. 1 bis 4, 37, 38 Abs. 2, 40, 41, 42 ausgenommen Abs. 3, 61, 62, 66 und 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,

5.

hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

6.

hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz,

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

b)

hinsichtlich des § 60 Abs. 6 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

2.

hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,

5.

hinsichtlich des § 35 Abs. 1 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

Abkürzung

AsylG 2005

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

2.

hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter und vierter Satz der Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

Abkürzung

AsylG 2005

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

2.

hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter und vierter Satz der Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.

Abkürzung

AsylG 2005

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

2.

hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter und vierter Satz der Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Abkürzung

AsylG 2005

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

2.

hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Abkürzung

AsylG 2005

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

2.

hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 140, BGBl. I Nr. 39/2026)

5.

hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

6.

hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Abkürzung

AsylG 2005

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum

6.

Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum

1.

Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum

6.

Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum

1.

Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

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