Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-18
Status Aufgehoben · 2008-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 453
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(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(11) Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(12) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(14) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.

(16) Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(17) § 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(18) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

(20) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(21) § 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(23) § 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(24) § 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(24) § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(25) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Abkürzung

AsylG 2005

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(11) Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(12) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(14) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.

(16) Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(17) § 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(18) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

(20) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(21) § 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(23) § 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(24) § 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(24a) § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(25) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(26) § 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

AsylG 2005

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(11) Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(12) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(14) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.

(16) Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(17) § 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(18) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

(20) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(21) § 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(23) § 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(24) § 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(24a) § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(25) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(26) § 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(27) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des § 36 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1a und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.  September 2026 außer Kraft.

Abkürzung

AsylG 2005

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(11) Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(12) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(14) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.

(16) Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(17) § 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(18) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

(20) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(21) § 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

(22) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(23) § 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(24) § 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(24a) § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(25) § 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(26) § 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(27) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des § 36 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1a und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.  September 2026 außer Kraft.

(28) § 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.

Abkürzung

AsylG 2005

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 74. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

Abkürzung

AsylG 2005

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht

§ 74. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

(9) Die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

(11) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. § 27 Abs. 3 ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des § 75 Abs. 1 vierter Satz anzuwenden.

(12) Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

(13) Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.

(14) § 10 AsylG 1997 ist auf Asylwerber,

1.

die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3),

2.

deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und

3.

deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

(9) Die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

(11) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. § 27 Abs. 3 ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des § 75 Abs. 1 vierter Satz anzuwenden.

(12) Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

(13) Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.

(14) § 10 AsylG 1997 ist auf Asylwerber,

1.

die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3),

2.

deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und

3.

deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,

(15) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.

(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

(9) Die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

(11) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. § 27 Abs. 3 ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des § 75 Abs. 1 vierter Satz anzuwenden.

(12) Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

(13) Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.

(14) § 10 AsylG 1997 ist auf Asylwerber,

1.

die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3),

2.

deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und

3.

deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,

(15) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.

(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

(9) Die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

(11) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. § 27 Abs. 3 ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des § 75 Abs. 1 vierter Satz anzuwenden.

(12) Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

(13) Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.

(14) § 10 AsylG 1997 ist auf Asylwerber,

1.

die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3),

2.

deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und

3.

deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,

(15) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.

(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

(17) bis (21) (Anm.: Treten mit 1.1.2014 in Kraft.)

(22) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 18 zu enthalten.

Übergangsbestimmungen

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