Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.
(6) Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.
Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger”
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.
(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die § 45 Abs. 2 bis 4.
Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger”
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.
(1a) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005), zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die § 45 Abs. 2 bis 4.
(3) Liegt ein Fall des § 43 Abs. 5 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(5) Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
Abkürzung
NAG
Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger”
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.
(1a) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005), zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die § 45 Abs. 2 bis 4.
(3) Liegt ein Fall des § 43 Abs. 5 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(5) Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
Abkürzung
NAG
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger”
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(3) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gilt § 45 Abs. 4, 6 und 7.
(4) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(5) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(6) Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
Abkürzung
NAG
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger”
§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10), eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gilt § 45 Abs. 4, 6 und 7.
(4) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(5) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(6) Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
Abkürzung
NAG
Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren
Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt
- EG” eines anderen Mitgliedstaates
§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3) Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG vorliegt.
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates
§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3) Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG vorliegt.
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates
§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 AuslBG vorliegt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 AuslBG vorliegt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 2 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(3a) Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem
Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen
Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall des Ehegatten zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen der Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem
Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen
Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall des Ehegatten zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen
Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit”, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” und in den Fällen des § 49 Abs. 3 eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des § 49 Abs. 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des § 49 Abs. 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ sowie über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Abkürzung
NAG
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens 18 Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt.
(2) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
NAG
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 3 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von 30 Tagen zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
NAG
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt unbeschadet des Abs. 5 sinngemäß. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 3 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 1 oder 3 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG binnen einer Frist von 30 Tagen zu treffen. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.
Hauptstück
Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht
Niederlassungsrecht für EWR-Bürger
§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Hauptstück
Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht
Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Hauptstück
Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht
Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
NAG
Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
NAG
Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
Ehegatte sind;
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Ehegatte sind;
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Abkürzung
NAG
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Abkürzung
NAG
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß § 52 haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
nach § 51 Z 1 eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
nach § 51 Z 2 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;
nach § 51 Z 3 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über ausreichende Existenzmittel;
nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
nach § 52 Z 4 ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
nach § 52 Z 5 ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Abkürzung
NAG
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Abkürzung
NAG
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Abkürzung
NAG
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
der überlebende Ehegatte die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Abkürzung
NAG
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Abkürzung
NAG
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
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