ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE FÜR ARUBA UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Präambel/Promulgationsklausel
In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats und im Einklang mit der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für Aruba – und die Republik Österreich wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Allgemeiner Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften des letztgenannten Vertragsstaats effektiv besteuern zu können.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.
(3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses Abkommen nur für Aruba.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
„ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontextabhängig das Königreich der Niederlande – für Aruba – oder die Republik Österreich;
„Aruba“ den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Insel Aruba umfasst;
„Die Vertragspartei“ als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Republik Österreich;
„Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung;
„wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
„Zahlstelle“ eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie;
„zuständige Behörde“
für Aruba den Finanzminister oder seinen Beauftragten;
ii) für die Republik Österreich die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie;
„Zinszahlung“ eine Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie;
Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.
Artikel 3
Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Aruba die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften von Aruba zur Verfügung stehen.
Artikel 4
Automatische Auskunftserteilung
(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.
(3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG in Einklang steht.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Aruba ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in der Republik Österreich, so erhebt die Republik Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums ist die Republik Österreich nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Aruba erteilt der Republik Österreich jedoch gemäß diesem Artikel Auskünfte.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie ein.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Republik Österreich steht einer Besteuerung der Erträge durch Aruba gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Die Republik Österreich kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet von Aruba niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden.
(5) Am Ende des Übergangszeitraums ist die Republik Österreich gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 einzustellen. Entscheidet sich die Republik Österreich während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 mehr vor.
Artikel 6
Aufteilung der Einnahmen
(1) Die Republik Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Aruba weiter.
(2) Erhebt die Republik Österreich Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 4, so behält die Republik Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Aruba niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Aruba weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs der Republik Österreich.
(4) Die Republik Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 7
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
(1) Die Republik Österreich sieht eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus.
Artikel 8
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Aruba sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.
Artikel 9
Andere Quellensteuern
Dieses Abkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben.
Artikel 10
Umsetzung
Die Vertragsstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.
Artikel 11
Anhang
Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Abkommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird durch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richtlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der beteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist.
Artikel 13
Beendigung des Abkommens
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
Geschehen in deutscher, englischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sollten Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auftreten, ist die englische Textfassung verbindlich.
ANHANG
Artikel 7
Geheimhaltungsklausel
Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. In jedem Fall dürfen diese Auskünfte
- nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerfestsetzung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerfestsetzung unmittelbar befasst sind;
- nur in einem gerichtlichen Verfahren, einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen, bekannt gemacht werden, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend macht;
- unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/ EWG fallen, verwendet werden.
Ein Mitgliedstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als Absatz 1 vorsehen, ist auf Grund des genannten Absatzes nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,wenn sich der interessierte Staat nicht verpflichtet, diese engeren Grenzen zu beachten.
Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats kann gestatten, dass Auskünfte abweichend von Absatz 1 in dem um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des auskunftgebenden Staates dort unter den gleichen Umständen für derartige Zwecke verwendet werden können.
Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats von Interesse sein könnten, so kann sie dieser die Auskünfte mit Zustimmung der zuständigen Behörde des auskunftgebenden Staates übermitteln.
A. Schreiben der Republik Österreich
Exzellenz,
ich beehre mich, auf die Texte des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ und des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ Bezug zu nehmen, die das Ergebnis der Verhandlungen mit den Niederländischen Antillen und Aruba über ein Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen darstellen und den Beratungsergebnissen der hochrangigen Gruppe des Ministerrates der Europäischen Union vom 12. März 2004 als Anlagen I, II, III und IV beigefügt wurden (Dok. 7660/04 FISC 68).
Im Hinblick auf die oben genannten Texte beehre ich mich, Ihnen das „Abkommen über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ in der Fassung von Anlage 1 zu diesem Brief vorzulegen und Ihnen vorzuschlagen, dass sich beide Seiten verpflichten, die in ihren innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten für ein Inkrafttreten dieses Abkommens schnellstmöglich zu erledigen und sich gegenseitig unverzüglich zu notifizieren, wenn diese Formalitäten abgeschlossen sind.
Für die Zeit bis zum Abschluss dieser internen Verfahren und bis zum Inkrafttreten des „Abkommens über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ beehre ich mich, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten: die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande für Aruba wenden dieses Abkommen im Rahmen der jeweiligen verfassungsmäßigen innerstaatlichen Vorschriften vorläufig ab dem 1. Januar 2005 oder (wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) ab dem Datum der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen an.
Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande – für Aruba – bilden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Gregor Woschnagg
Geschehen zu Wien, am 1.6.2004 in dreifacher Ausfertigung.
B. Schreiben Arubas
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens.)
Ich darf Ihnen die Zustimmung Arubas zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für Aruba
A. Tromp-Yarzagaray
Geschehen zu Den Haag, am 9.11.2004 in dreifacher Ausfertigung.
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