Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 14 mit 27. Juli 2005 in Kraft.

Ebenfalls gemäß Art. 14 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.

In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern

„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;

ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“

2.

Das Verhältnis von Montserrat zur EU ist im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. In Übereinstimmung mit dem Vertrag ist Montserrat nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.

3.

Montserrat nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.

4.

Montserrat hat eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.

5.

Montserrat verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.

Daher sind die Republik Österreich und Montserrat, (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert), übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und

a)

die Anwendung einer Quellensteuer durch Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedingungen,

b)

die Auskunftserteilung durch Österreich gemäß Artikel 13 der Richtlinie,

c)

die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der gemäß diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer durch Österreich und

d)

die Auskunftserteilung durch Montserrat vom gleichen Zeitpunkt und unter gleichen Bedingungen wie in Kapitel II (Artikel 8 und 9) der Richtlinie vorgesehen

bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleistet werden.

Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter, wenn es sich um Österreich handelt, und „the Inland Revenue Department“ wenn es sich um Montserrat handelt.

Artikel 1 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte

(1) Wenn Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, erteilt die Zahlstelle der für zuständigen Behörde folgende Auskünfte:

a)

die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;

b)

den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;

c)

die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;

d)

Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie.

Vorbehaltlich des Artikels 6 wenden die Vertragsparteien Absatz 2 dieses Artikels an.

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres erteilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für sämtliche Zinszahlungen, die im Laufe dieses Jahres geleistet werden.

Artikel 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt;

b)

im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Montserrat oder einer Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt;

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt.

(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren:

a)

bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um Österreich handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich um Montserrat handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen;

b)

bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertraglicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhanden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die Anschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert.

(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:

a)

bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um Österreich handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG oder, sofern es sich um Montserrat handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen;

b)

bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertraglicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.

Artikel 4 Definition der Zahlstelle

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

a)

sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist, oder

b)

ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen, oder

c)

sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassener OGAW oder ein auf Montserrat niedergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.

Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.

(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleichbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist, ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.

(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle handelt.

(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristischen Personen sind:

a)

In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;

b)

In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).

Artikel 5 Definition der Zinszahlung

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Zinszahlung“:

a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b)

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 laufende Zinserträge, dieausgeschüttet werden von

i)

einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassenen OGAW,

ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Montserrat,

iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb von Montserrat niedergelassen sind; und

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