Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der British Virgin Islands
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 27. Mai 2005 bzw. 8. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 16 mit 8. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 16 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
In Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“
Die British Virgin Islands („BVI“) sind nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, jedoch hat die Regierung des Vereinigten Königreichs die Regierung der BVI ersucht, die Vorschriften der Richtlinie auf freiwilliger Basis anzuwenden.
Die BVI nehmen zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der EU ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
Die BVI haben eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Quellensteuerabzug anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie generell erfüllt sind.
Die BVI haben eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der Richtlinie anzuwenden.
Die BVI verfügen über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
Daher sind die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der BVI, (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert), übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und
die Anwendung einer Quellensteuer durch die Vertragsparteien während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedingungen,
die Auskunftserteilung zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 13 der Richtlinie, und
die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus der gemäß diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer durch die eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei
bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleistet werden.
Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien
(i) im Falle der BVI „the Financial Secretary,
(ii) im Falle Österreichs den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
„Wohnsitz“ in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, das Land oder das Gebiet, wo sich seine ständige Adresse gemäß den in Artikel 7 (3) genannten Bedingungen befindet;
„OGAW“ Organismen für die gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, zugelassen sind.
Artikel 2 Quellensteuerabzug durch Zahlstellen
Zinszahlungen im Sinne von Artikel 9, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, unterliegen vorbehaltlich Artikel 4 während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 15 ab dem in Artikel 16 genannten Zeitpunkt einer Quellensteuer. Der Satz der Quellensteuer beträgt in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
Artikel 3 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
Sind die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde
die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 7 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;
den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1. Jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung an den wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb eines Steuerjahres beschränken.
Artikel 4 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
(1) Erhebt eine Vertragspartei eine Quellensteuer nach Artikel 2, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 ermöglicht, die Quellensteuer gemäß Artikel 2 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer;
ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
Name und Anschrift der Zahlstelle;
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt und enthält sowohl das Antrags- als auch das Ausstellungsdatum und gilt für Zahlungen, die nach dem Datum des Antrags zufließen.
(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a angewendet, übermittelt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Artikel 3 der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszahlungen.
Artikel 5 Bemessungsgrundlage der Quellensteuer
(1) Eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erhebt die Quellensteuer gemäß Artikel 2 wie folgt:
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung laut der Bestätigung der Zahlstelle an ihre zuständige Behörde;
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 4: auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 8 Absatz 2, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
wenn eine Vertragspartei von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 9 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Die Vertragspartei, welche die Quellensteuer erhebt, kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.
Artikel 6 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 handelt;
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den BVI oder einer Einrichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt; oder
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt.
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Artikel 7 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren:
bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um Österreich handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich um die BVI handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen;
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