ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN - UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Präambel/Promulgationsklausel
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen, sofern
– die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
– alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben.
(2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unterliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – jedoch bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie angewendet wird.
(3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Übereinkunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind.
(4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen Antillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten abweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf in der Republik Österreich ansässige wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, und die Republik Österreich willigt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind.
In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und die Regierung der Republik Österreich wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Das Abkommen wurde hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft (vgl. BGBl. III Nr. 139/2017).
Sprachen
Deutsch, Englisch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 1. Juni und 27. August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen (BGBl. III Nr. 137/2005) wurde gemäß seinem Art. 13 von den Niederlanden mit Note vom 14. Juni 2017 (eingelangt am 5. Juli 2017) hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatus und Saba) gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft.
In Bezug auf Curaçao und Sint Maarten findet das gegenständliche Abkommen jedoch weiterhin seine Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen, sofern
– die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
– alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben.
(2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unterliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – jedoch bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie angewendet wird.
(3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Übereinkunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind.
(4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen Antillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten abweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf in der Republik Österreich ansässige wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, und die Republik Österreich willigt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind.
In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und die Regierung der Republik Österreich wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 1. Juni und 27. August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen (BGBl. III Nr. 137/2005) wurde gemäß seinem Art. 13 von den Niederlanden mit Note vom 14. Juni 2017 (eingelangt am 5. Juli 2017) hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatus und Saba) gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft.
In Bezug auf Curaçao und Sint Maarten findet das gegenständliche Abkommen jedoch weiterhin seine Anwendung.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 1. Juni und 27. August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen (BGBl. III Nr. 137/2005 idF BGBl. III Nr. 139/2017) wurde in Bezug auf Curaçao gemäß seinem Art. 13 von den Niederlanden mit Note vom 14. Juni 2018 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2019 außer Kraft.
Im Hinblick auf Sint Maarten findet das gegenständliche Abkommen jedoch weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen, sofern
– die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
– alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben.
(2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unterliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – jedoch bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie angewendet wird.
(3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Übereinkunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind.
(4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen Antillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten abweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf in der Republik Österreich ansässige wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, und die Republik Österreich willigt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind.
In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und die Regierung der Republik Österreich wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Allgemeiner Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften des letztgenannten Vertragsstaats effektiv besteuern zu können.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.
(3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses Übereinkommen nur für die Niederländischen Antillen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
„ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontextabhängig das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – oder die Republik Österreich;
„die Niederländischen Antillen“ den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Inselgebiete Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und den niederländischen Teil von St. Maarten umfasst;
„Die Vertragspartei“ als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Republik Österreich;
„Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geltenden Fassung;
„wirtschaftliche(r) Eigentümer“ den oder die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
„Zahlstelle(n)“ eine Zahlstelle oder Zahlstellen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie;
„zuständige Behörde“
für die Niederländischen Antillen den Finanzminister oder seinen Beauftragten;
ii) für die Republik Österreich die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie;
„Zinszahlung(en)“ eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie.
Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.
Artikel 3
Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.