Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Turks and Caicos Islands

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-07-01
Status Aufgehoben · 2024-05-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 mit 27. Juli 2005 in Kraft.

Ebenfalls gemäß Art. 15 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.

In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern

„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;

ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“

2.

Die Turks and Caicos Islands nehmen zur Kenntnis, dass gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN Rates vom 3. Juni 2003 der Rat die Kommission auffordert, während des in Artikel 10 der Richtlinie genannten Übergangszeitraums mit anderen wichtigen Finanzplätzen Gespräche aufzunehmen, mit dem Ziel, in diesen Ländern die Annahme von Maßnahmen, die jenen in der Richtlinie gleichwertig sind, zu erreichen.

3.

Das Verhältnis der Turks and Caicos Islands zur EU ist im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. In Übereinstimmung mit dem Vertrag sind die Turks and Caicos Islands nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.

4.

Die Turks and Caicos Islands nehmen zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.

5.

Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genommen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Turks and Caicos Islands als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses Abkommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung zu betrachten.

6.

Die Turks and Caicos Island haben eingewilligt, gemäß den mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie generell erfüllt sind.

7.

Die Turks and Caicos Islands haben eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung entsprechend den mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen gemäß Kapitel II der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden.

8.

Die Turks and Caicos Islands verfügen über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden. Daher sind Österreich und die Turks and Caicos Islands, (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert), übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und

a)

die Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts durch die Vertragsparteien während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedingungen,

b)

die Auskunftserteilung zwischen den Vertragparteien gemäß Artikel 13 der Richtlinie,

c)

die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der/dem gemäß diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalt durch die eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei

bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleistet werden.

Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter, wenn es sich um Österreich handelt, und „the Financial Services Commission“ wenn es sich um die Turks and Caicos Islands handelt.

Artikel 1 Quellensteuer/Steuerrückbehalt durch Zahlstellen

Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, unterliegen vorbehaltlich Artikel 3 während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einer Quellensteuer/einem Steuerrückbehalt. Der Satz der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.

Artikel 2 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte

Sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a anzuwenden, so meldet die Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde:

a)

die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;

b)

den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;

c)

die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;

d)

Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken.

Artikel 3 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren/Steuerrückbehaltverfahren

(1) Erhebt eine Vertragspartei eine Quellensteuer/Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:

a)

ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 ermöglicht, die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer;

b)

ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer/kein Steuerrückbehalt einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.

(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

a)

Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;

b)

Name und Anschrift der Zahlstelle;

c)

Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.

Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.

(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a angewendet, übermittelt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Artikel 2 der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszahlungen.

Artikel 4 Bemessungsgrundlage der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts

(1) Eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erhebt die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung laut der Bestätigung der Zahlstelle an ihre zuständige Behörde;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4: auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;

e)

wenn eine Vertragspartei von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird die Quellensteuer/der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(3) Die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts durch die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

(4) Die Vertragspartei, welche die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt erhebt, kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.

Artikel 5 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;

b)

im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks and Caicos Islands oder einer Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt;

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt.

(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 6 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren:

a)

bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um Österreich handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich um die Turks and Caicos Islands handelt, aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen;

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