(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M171 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von festen Stoffen der Klassen 6.1 und 8, Verpackungsgruppe III in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-08-18
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 147/2005 Deutschland III 171/2005 Frankreich III 147/2005 Norwegen III 171/2005 Schweden III 147/2005 Spanien III 37/2006 *Tschechische R III 194/2005

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 28. Juli 2005 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Belgien 15. Juli 2005
Frankreich 16. Mai 2005
Schweden 21. Juni 2005
1.

Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 7.3.1.1 b) der Anlage A des ADR dürfen feste Stoffe der Klassen 6.1 und 8, der Verpackungsgruppe III, für die in Spalte 17 der Tabelle A, Kapitel 3.2 die Sondervorschrift VV9b angeführt ist, in loser Schüttung gemäß den Bestimmungen wie sie in der Sondervorschrift VV9a des Abschnittes 7.3.3 angeführt sind, befördert werden.

2.

Alle sonstigen Vorschriften des ADR betreffend die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.

3.

lm Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M171)“

4.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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