Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten III 149/2005 Albanien III 149/2005 Algerien III 25/2008 Angola III 25/2008 Antigua/Barbuda III 25/2008 Äquatorialguinea III 65/2012 Argentinien III 149/2005 Armenien III 65/2012 Äthiopien III 65/2012 Australien III 149/2005 Bangladesch III 25/2008 Belarus III 149/2005 Belgien III 149/2005 Benin III 149/2005 Bolivien III 149/2005 Bulgarien III 149/2005 Burkina Faso III 149/2005 Burundi III 65/2012 Cabo Verde III 25/2008 Chile III 149/2005 Costa Rica III 25/2008 Côte d’Ivoire III 149/2005 Dänemark III 149/2005 Deutschland III 149/2005 Dschibuti III 149/2005 Ecuador III 149/2005 EG III 149/2005 Eritrea III 149/2005 Estland III 65/2012 Eswatini III 133/2013 Fidschi III 133/2013 Finnland III 149/2005 Frankreich III 149/2005 Gabun III 65/2012 Gambia III 149/2005 Georgien III 149/2005 Ghana III 149/2005 Griechenland III 149/2005 Guinea III 149/2005 Guinea-Bissau III 149/2005 Honduras III 25/2008 Indien III 149/2005 Iran III 25/2008 Irland III 149/2005 Israel III 149/2005 Italien III 149/2005 Jemen III 25/2008 Jordanien III 149/2005 Kamerun III 149/2005 Kasachstan III 25/2008 Kenia III 149/2005 Kongo III 149/2005 Kongo/DR III 149/2005 Kroatien III 149/2005 Kuba III 25/2008 Lettland III 149/2005 Liberia III 149/2005 Libyen III 149/2005 Liechtenstein III 149/2005 Litauen III 149/2005 Luxemburg III 149/2005 Madagaskar III 25/2008 Mali III 149/2005 Malta III 149/2005 Marokko III 149/2005 Mauretanien III 149/2005 Mauritius III 149/2005 Moldau III 149/2005 Monaco III 149/2005 Mongolei III 149/2005 Montenegro III 65/2012 Mosambik III 65/2012 Neuseeland III 149/2005, III 25/2008 Niederlande III 149/2005 Niger III 149/2005 Nigeria III 149/2005 Nordmazedonien III 149/2005 Norwegen III 149/2005 Pakistan III 149/2005 Palau III 25/2008 Panama III 149/2005 Paraguay III 149/2005 Peru III 149/2005 Philippinen III 149/2005 Polen III 149/2005 Portugal III 149/2005 Ruanda III 149/2005 Rumänien III 149/2005 Samoa III 65/2012 São Tomé/Príncipe III 149/2005 Saudi-Arabien III 149/2005 Schweden III 149/2005 Schweiz III 149/2005 Senegal III 149/2005 Serbien III 25/2008 Simbabwe III 65/2012 Slowakei III 149/2005 Slowenien III 149/2005 Somalia III 149/2005 Spanien III 149/2005 Sri Lanka III 149/2005 Südafrika III 149/2005 Syrien III 149/2005 Tadschikistan III 149/2005 Tansania III 149/2005 Togo III 149/2005 Tschad III 149/2005 Tschechische R III 149/2005 Tunesien III 149/2005 Uganda III 149/2005 Ukraine III 149/2005 Ungarn III 149/2005 Uruguay III 149/2005 Usbekistan III 149/2005 Vereinigtes Königreich III 149/2005 Zypern III 149/2005, III 133/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 25/2008)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 18. April 2005 bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XVIII Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Ägypten
Albanien
Argentinien
Australien
Belarus
Belgien
Benin
Bolivien
Bulgarien
Burkina Faso
Chile
Côte d’Ivoire
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)
Deutschland
Dschibuti
Ecuador
Europäische Gemeinschaft
Eritrea
Finnland
Frankreich
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Guinea
Guinea-Bissau
Indien
Irland
Israel
Italien
Jordanien
Kamerun
Kenia
Demokratische Republik Kongo
Kongo
Kroatien
Lettland
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Mali
Malta
Marokko
Mauretanien
Mauritius
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Moldau
Monaco
Mongolei
Neuseeland (ohne Tokelau)
Niederlande
Niger
Nigeria
Norwegen
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Sao Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Slowakei
Slowenien
Somalia
Spanien
Sri Lanka
Südafrika
Arabische Republik Syrien
Tadschikistan
Vereinigte Republik Tansania
Togo
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Usbekistan
Vereinigtes Königreich
Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Kuba folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Kuba bringt einen ausdrücklichen Vorbehalt an und erklärt, dass sie sich nicht als gebunden betrachtet, die Bestimmungen des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten betreffend folgende drei in den Anhängen I und II aufgeführten Tierarten anzuwenden:

1.

Chelonia Mydas (Suppenschildkröte)

2.

Caretta Caretta (Unechte Karettschildkröte)

3.

Eretmochelys Imbricata (Echte Karettschildkröte)

Die Regierung der Republik Kuba erklärt, dass sie sich ab dem Zeitpunkt der offiziellen Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde als durch das genannte Übereinkommen gebunden betrachtet, und verpflichtet sich, seinen Bestimmungen mit Ausnahme des oben angebrachten Vorbehalts einzuhalten und anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERKENNTNIS, dass wild lebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird;

EINGEDENK des immer größer werdenden Wertes der wild lebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;

IN SORGE insbesondere um diejenigen Arten wild lebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wild lebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wild lebender Tiere gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;

EINGEDENK der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet „wandernde Art“ die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;

b)

bedeutet „Erhaltungssituation einer wandernden Art“ die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgröße beeinflussen können;

c)

gilt die „Erhaltungssituation“ als „günstig“, wenn

1.

Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;

2.

das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht;

3.

sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und

4.

die Verbreitung und Populationsgröße der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Maße nahe kommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einem umsichtigen Management der wild lebenden Tiere vereinbar ist;

d)

gilt die „Erhaltungssituation“ als „ungünstig“, wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;

e)

bedeutet „gefährdet“ in Bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;

f)

bedeutet „Verbreitungsgebiet“ (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt;

g)

bedeutet „Habitat“ jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;

h)

bedeutet „Arealstaat“ hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;

i)

bedeutet „der Natur entnehmen“ entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;

j)

bedeutet „ABKOMMEN“ eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln IV und V, und

k)

bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist.

(2) In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.

(3) Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die „Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben“. Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ gezählt.

Artikel II

Wesentliche Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen.

(2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.

(3) Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien

a)

Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;

b)

sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang I aufgeführten wandernden Arten bemühen und

c)

sich bemühen, ABKOMMEN über die Erhaltung und das Management von in Anhang II aufgeführten wandernden Arten zu schließen.

Artikel III

Gefährdete wandernde Arten: Anhang I

(1) Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.

(2) Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.

(3) Eine wandernde Art kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass

a)

zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und

b)

die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang I entfällt.

(4) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,

a)

diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;

b)

die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu beschränken;

c)

Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.

(5) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang I aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn

a)

die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,

b)

die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,

c)

die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder

d)

außerordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.

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