Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau (Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Streichinstrumente,

2.

Zupfinstrumente,

3.

Bogen.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Streich- und Saiteninstrumentenbauer oder Streich- und Saiteninstrumentenbauerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Streich- und Saiteninstrumentenbaus erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Streich- und Saiteninstrumentenbau – Schwerpunkt Streichinstrumente:

a)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,

d)

Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,

e)

Oberflächen behandeln,

f)

Leime und Kleber anwenden,

g)

Korpusse, Hälse und sonstige Einzelteile herstellen,

h)

Bauteile zu Streichinstrumenten zusammenfügen,

i)

Saiten aufziehen und stimmen,

j)

Instrumente spielfertig machen,

k)

Reparaturen ausführen.

2.

Streich- und Saiteninstrumentenbau – Schwerpunkt Zupfinstrumente:

a)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,

d)

Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,

e)

Oberflächen behandeln,

f)

Leime und Kleber anwenden,

g)

Korpusse, Hälse und sonstige Einzelteile herstellen,

h)

Bauteile zu Zupfinstrumenten zusammenfügen,

i)

Saiten aufziehen und stimmen,

j)

Instrumente spielfertig machen,

k)

Reparaturen ausführen.

3.

Streich- und Saiteninstrumentenbau – Schwerpunkt Bogen:

a)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,

d)

Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,

e)

Oberflächen behandeln,

f)

Leime und Kleber anwenden,

g)

Bogenstangen, -frösche und -beinchen herstellen und zusammenfügen,

h)

Bauteile zu Bogen zusammenfügen,

i)

Bogen spielfertig machen,

j)

Reparaturen ausführen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des

```

Arbeitsplatzes

```


```

```

4.

Kenntnis der

```

Betriebs- und

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```


```

```

5.

Kenntnis des organisatorischen

```

Aufbaus und der Aufgaben und

Zuständigkeiten der einzelnen

Betriebsbereiche

```


```

```

6.

Einführung in die

```

Aufgaben, die

Branchenstellung Kenntnis der Marktposition und des

und das Angebot Kundenkreises des Lehrbetriebes

des Lehrbetriebs

```


```

```

7.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

```

Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

```


```

```

8.

Kenntnis der Durchführen der Arbeitsplanung;

```

Arbeitsplanung Festlegen von Arbeitsschritten,

Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

```


```

```

9.

Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen

```

```


```

```

10.

Kenntnis über die Lagern der Werk-

```

Lagerung der und Hilfsstoffe

Werk- und

Hilfsstoffe

```


```

```

11.

Kenntnis der Auswahl der Werk- und Auswählen der Werk-

```

Hilfsstoffe und Hilfsstoffe

```


```

```

12.

Grundlegende Fertigkeiten in der

```

Bearbeitung von Werkstoffen von Hand

und mit Maschinen (wie zB Messen,

Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen,

Hobeln, Raspeln, Feilen, Bohren)

```


```

```

13.

Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung

```

von Vorgaben (Qualitätskontrolle)

```


```

```

14.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

```

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

15.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

```


```

```

16.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

```

17.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

```

Arbeitsunfällen

```


```

```

18.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

```

insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

19.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Schwerpunkt Streichinstrumente:

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Leimen und Kleben Biegen

```

```


```

```

2.

Kenntnis der unterschiedlichen Bauweisen und Modelle von

```

Streichinstrumenten (wie Violinen, Violen, Violoncelli,

Kontrabässe und Gamben)

```


```

```

3.

Auswahl der Resonanzhölzer unter

```

Beachtung der geforderten

Eigenschaften wie Alter, Aufbau und

Struktur

```


```

```

4.

Herstellen von Korpussen, Hälsen und sonstigen Einzelteilen

```

```


```

```

5.

Montieren und Zusammenfügen von Bauteilen zu

```

Streichinstrumenten

```


```

```

6.

Aufschneiden von Stegen

```

```


```

```

7.

Bearbeiten der Einlagen und Ränder;

```

Einlegen der Ränder

```


```

```

8.

Abziehen, Putzen, Grundieren, Beizen, Politieren,

```

Schleifen Lackieren

```


```

```

9.

Saiten aufziehen

```

und stimmen

```


```

```

10.

Ausführen von

```

Reparaturen

```


```

```

2.

Schwerpunkt Zupfinstrumente:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Leimen und Kleben Biegen

```

```


```

```

2.

Kenntnis der unterschiedlichen Bauweisen und Modelle von

```

Zupfinstrumenten (wie Gitarren, Zithern, Mandolinen,

Hackbrettern, Banjos, Lauten und Harfen)

```


```

```

3.

Auswahl der Resonanzhölzer unter

```

Beachtung der geforderten

Eigenschaften wie Alter, Aufbau und

Struktur

```


```

```

4.

Herstellen von Korpussen, Hälsen und sonstigen Einzelteilen

```

```


```

```

5.

Montieren und Zusammenfügen von Bauteilen zu

```

Zupfinstrumenten

```


```

```

6.

Aufschneiden von Stegen

```

```


```

```

7.

Bearbeiten der Einlagen und Ränder

```

```


```

```

8.

Abziehen, Putzen, Grundieren, Beizen, Politieren,

```

Schleifen Lackieren

```


```

```

9.

Saiten aufziehen

```

und stimmen

```


```

```

10.

Ausführen von

```

Reparaturen

```


```

```

3.

Schwerpunkt Bogen:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Behandeln von Oberflächen (wie zB Abziehen, Putzen,

```

Schleifen, Grundieren, Beizen, Politieren, Lackieren)

```


```

```

2.

Anwenden von Leimen und Klebern

```

```


```

```

3.

Auswahl der Bogenhölzer, Knochen- und

```

Hornwerkstoffe sowie von Perlmutt und

Rosshaar unter Beachtung der

geforderten Eigenschaften wie Alter,

Aufbau und Struktur

```


```

```

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