Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Orgelbau (Orgelbau-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Orgelbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und fachgerecht entsorgen,

4.

Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards be- und verarbeiten,

5.

Orgelteile anfertigen und zusammenbauen,

6.

Orgeln warten, reparieren und restaurieren,

7.

Orgeln stimmen,

8.

Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln und Schaltgeräten aller Systeme,

9.

Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,

10.

Behandeln von Oberflächen,

11.

Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,

12.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```


```

```

4.

Kenntnis der

```

Betriebs-

und

Rechtsform

des

Lehrbetriebes

```


```

```

5.

Kenntnis des

```

organisatorischen Aufbaus

und der Aufgaben und

Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

6.

Einführung in

```

die Aufgaben,

die Branchen-

stellung und Kenntnis der Marktposition und des

das Angebot Kundenkreises des Lehrbetriebes

des

Lehrbetriebs

```


```

```

7.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

```

Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

```


```

```

8.

Kenntnis der Durchführen der

```

Arbeits- Arbeitsplanung; Festlegen

planung von Arbeitsschritten,

Arbeitsmitteln und

Arbeitsmethoden

```


```

```

9.

Auswahl der Werk- und

```

Hilfsstoffe

```


```

```

10.

Messen, Anreißen, Raspeln, Feilen, Stemmen, Stechen,

```

Schlitzen, Absetzen, Zinken, Bohren, Fügen, Gewindeschneiden

```


```

```

11.

Sägen von Sägen mit Sägen mit

```

Hand elektrischen Bandsägen

Stichsägen und Tisch-

kreissägen

```


```

```

12.

Schneiden von

```

Filz und

Leder

```


```

```

13.

Hobeln von Hobeln mit

```

Hand Abricht- und

Dickenhobel-

maschinen

```


```

```

14.

Fräsen mit Fräsen mit

```

Handober- Tischfräsen

fräsen

```


```

```

15.

Schneiden von Metallen

```

```


```

```

16.

Leimen, Kleben, Furnieren

```

```


```

```

17.

Schleifen, Putzen

```

```


```

```

18.

Richten, Biegen, Löten

```

```


```

```

19.

Werkzeuge schleifen und

```

härten

```


```

```

20.

Anfertigen von

```

Schablonen und

Verdrahtungen

```


```

```

21.

Herstellen Herstellen

```

von von

Holzpfeifen Metallpfeifen

```


```

```

22.

Herstellen von

```

Pfeifenstöcken und

Rasterbrettern

```


```

```

23.

Herstellen von

```

Gehäuseteilen, Windladen und

Trakturen

```


```

```

24.

Intonations-

```

hilfen

```


```

```

25.

Stimmen von Stimmen von

```

Zungenpfeifen Lippenpfeifen

```


```

```

26.

Einrasten von

```

Pfeifen

```


```

```

27.

Oberflächenbehandlung

```

```


```

```

28.

Balgarbeiten

```

```


```

```

29.

Einschlägige Grundkenntnisse

```

Grundkennt- der

nisse der Elektronik

Schwachstrom-

technik

```


```

```

30.

Kenntnis der

```

Klaviatur

```


```

```

31.

Lesen von

```

Werk-

zeichnungen

```


```

```

32.

Kenntnis des

```

Aufbaus einer

Orgel

```


```

```

33.

Kenntnis der verschiedenen Wirkungsweisen und Konstruktionen

```

von Trakturen, Windladen und Bälgen

```


```

```

34.

Regulieren

```

und

Justieren von

Trakturen,

Koppeln und

Schaltgeräten

aller Systeme

```


```

```

35.

Suchen,

```

Auffinden und

Beseitigen

von Fehlern

```


```

```

36.

Kenntnis über das Anlegen von Dokumentationen sowie über das

```

Arbeiten mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen

und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb

vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

```


```

```

37.

Kenntnis der Durchführen von Funktionsprüfungen

```

Qualitäts- und von Qualitätskontrollen

kontrolle

```


```

```

38.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

```

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

39.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

```


```

```

40.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

```

41.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

```

Arbeitsunfällen

```


```

```

42.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

```

insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

1.

Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Leimen und Kleben,

2.

Arbeiten an Holz- und Metallpfeifen,

3.

Lederarbeiten,

4.

Stimmen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie und Musiklehre

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

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