Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta über die Vertretung der Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt(NR: GP XXII RV 628 AB 800 S. 96. BR: AB 7223 S. 719.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 4. Juli bzw. 3. August 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2005 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 4. Juli bzw. 3. August 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2005 in Kraft.
Verfassungsbestimmung
Artikel 1
Die Republik Österreich vertritt die Republik Malta in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta. Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden werden durch eine Durchführungsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Außenministerium der Republik Malta festgelegt. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen Vertretungsbehörden wahrgenommen werden.
Artikel 1
Die Republik Österreich vertritt die Republik Malta in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta. Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden werden durch eine Durchführungsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Außenministerium der Republik Malta festgelegt. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen Vertretungsbehörden wahrgenommen werden.
Artikel 2
Bei der Erteilung maltesischer Visa im Rahmen dieses Abkommens sind die für die Visaerteilung geltenden österreichischen Rechtsvorschriften sowie die einschlägigen EU Rechtsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass dabei auch auf die von der Republik Malta gemäß Artikel 3 formulierten Interessen der Republik Malta Bedacht genommen wird. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht gegeben, ist der Antragsteller an die örtlich zuständige maltesische Vertretungsbehörde zu verweisen.
Artikel 3
Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens direkte Konsultationen mit dem Außenministerium der Republik Malta zu führen. Das Außenministerium der Republik Malta teilt der jeweiligen Vertretungsbehörde ehestmöglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visaerteilung bestehen oder nicht. Diese Stellungnahmen haben empfehlende Wirkung.
Artikel 4
Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden werden dem Außenministerium der Republik Malta alle drei Monate über die Durchführung dieses Abkommens berichten.
Artikel 5
Die Republik Österreich wird bei der Erteilung maltesischer Visa dieselbe Sorgfalt anwenden wie bei der Erteilung österreichischer Visa. Es besteht allerdings keine Haftung der Republik Österreich gegenüber der Republik Malta für im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Tätigkeiten.
Artikel 6
Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Beitritt der Republik Malta zur Europäischen Union.
Artikel 7
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens jederzeit ohne Angabe von Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung ist der anderen Seite auf diplomatischem Weg zu notifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.
Geschehen in Valletta am 7. Mai 2004 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.