Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang(NR: GP XXII RV 705 AB 803 S. 96. BR: AB 7224 S. 719.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 2, 3, 10 und 11 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die dänische, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassung 1), hinsichtlich der französischen Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs, dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. ______________ 1) Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. April 2005 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt; die Vereinbarung ist daher für Österreich gemäß ihrem Art. 33 mit 1. September 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der luxemburgischen Regierung haben folgende weitere Staaten die Vereinbarung ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihr beigetreten:
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Belgien
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Dänemark
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Deutschland
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Europäische Atomgemeinschaft
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Europäische Gemeinschaft
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Europäische Gemeinschaft für Kohle
und Stahl
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Finnland
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Frankreich
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Griechenland
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Irland
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Italien
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Lettland
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Litauen
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Luxemburg
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Malta
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Niederlande
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Polen
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Portugal
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Schweden
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Slowakei
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Slowenien
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Spanien
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Tschechische Republik
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Ungarn
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Vereinigtes Königreich
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Zypern
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Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung „Europäische Schule“ eingerichtet.
Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.
Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.
Es empfiehlt sich,
- die 1957 verabschiedete Satzung der Europäischen Schule zur Berücksichtigung sämtlicher von den Vertragsparteien verabschiedeten diesbezueglichen Texte zu konsolidieren;
- diese Satzung der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften anzupassen;
- das Beschlußfassungsverfahren in den Organen der Schulen zu ändern;
- den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb der Schulen Rechnung zu tragen;
- einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;
- festzulegen, daß die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 173/2005 Bulgarien III 120/2008 Dänemark III 173/2005 Deutschland III 173/2005 EG III 173/2005 EGKS III 173/2005 Estland III 174/2005 EURATOM III 173/2005 Finnland III 173/2005 Frankreich III 173/2005 Griechenland III 173/2005 Irland III 173/2005 Italien III 173/2005 Lettland III 173/2005 Litauen III 173/2005 Luxemburg III 173/2005 Malta III 173/2005 Niederlande III 173/2005 Polen III 173/2005 Portugal III 173/2005 Rumänien III 120/2008 Schweden III 173/2005 Slowakei III 173/2005 Slowenien III 173/2005 Spanien III 173/2005 Tschechische R III 173/2005 Ungarn III 173/2005 Vereinigtes Königreich III 173/2005 *Zypern III 173/2005
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die dänische, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassung1, hinsichtlich der französischen Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs, dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. April 2005 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt; die Vereinbarung ist daher für Österreich gemäß ihrem Art. 33 mit 1. September 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der luxemburgischen Regierung haben folgende weitere Staaten die Vereinbarung ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihr beigetreten:
| Belgien |
|---|
| Dänemark |
| Deutschland |
| Europäische Atomgemeinschaft |
| Europäische Gemeinschaft |
| Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
| Finnland |
| Frankreich |
| Griechenland |
| Irland |
| Italien |
| Lettland |
| Litauen |
| Luxemburg |
| Malta |
| Niederlande |
| Polen |
| Portugal |
| Schweden |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Spanien |
| Tschechische Republik |
| Ungarn |
| Vereinigtes Königreich |
| Zypern |
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) –
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung „Europäische Schule“ eingerichtet.
Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.
Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.
Es empfiehlt sich,
– die 1957 verabschiedete Satzung der Europäischen Schule zur Berücksichtigung sämtlicher von den Vertragsparteien verabschiedeten diesbezueglichen Texte zu konsolidieren;
– diese Satzung der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften anzupassen;
– das Beschlußfassungsverfahren in den Organen der Schulen zu ändern;
– den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb der Schulen Rechnung zu tragen;
– einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;
– festzulegen, daß die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.
In München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Patentorganisation gegründet worden –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Verfassungsbestimmung
TITEL I EUROPÄISCHE SCHULEN
Artikel 1
Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.
TITEL I EUROPÄISCHE SCHULEN
Artikel 1
Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
(1) Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.
(2) Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.
(3) Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.
Artikel 2
(1) Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.
(2) Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.
(3) Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.
Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.
Dazu kann folgendes gehören:
- der Kindergarten,
- die Primarstufe mit fünf Schuljahren,
- die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.
(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.
(3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;
Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.
Artikel 3
(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.
Dazu kann folgendes gehören:
– der Kindergarten,
– die Primarstufe mit fünf Schuljahren,
– die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.
Die Schulen berücksichtigen im Rahmen des Möglichen in Zusammenarbeit mit dem Bildungssystem des Gastlandes den Bedarf an technischer Ausbildung.
(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.
(3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;
Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.
Artikel 4
Der Unterricht an den Schulen gestaltet sich nach folgenden pädagogischen Grundsätzen:
Der Unterricht wird in den in Anhang II genannten Sprachen erteilt.
Dieser Anhang kann vom Obersten Rat gemäß den Beschlüssen nach Maßgabe der Artikel 2 und 32 angepasst werden.
Um die Einheit der Schule sowie die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander zu fördern, wird der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe gemeinsam erteilt. Dieser Unterricht kann in jeder Gemeinschaftssprache erteilt werden, soweit der Oberste Rat beschließt, daß dies gerechtfertigt ist.
Besondere Anstrengungen werden unternommen, um den Schülern eine gründliche Kenntnis der lebenden Sprachen zu vermitteln.
In den Lehrplänen wird auf die europäische Dimension besonderer Wert gelegt.
Bei der Erziehung und im Unterricht werden Gewissen und Überzeugung des einzelnen geachtet.
Es werden Maßnahmen getroffen, um die Aufnahme von Kindern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen zu erleichtern.
Artikel 5
(1) Die bestandenen Schuljahre und die entsprechenden Abschluß- und Abgangszeugnisse werden im Gebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe einer Gleichwertigkeitsliste und unter den vom Obersten Rat entsprechend Artikel 11 festgelegten Bedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen anerkannt.
(2) Die Sekundarstufe wird mit der Europäischen Abiturprüfung abgeschlossen, die Gegenstand des Abkommens vom 11. April 1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule, der die Ordnung der Europäischen Abiturprüfung enthält (im folgenden „Abkommen über die Europäische Abiturprüfung“ genannt), ist. Der Oberste Rat kann mit einstimmigem Votum der Vertreter der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Änderungen jenes Abkommens vornehmen. Die Inhaber des an der Schule erworbenen Abiturzeugnisses
haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlußzeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte;
erfüllen die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Begriff „Hochschulen“
Hochschulen und Universitäten,
Anstalten, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, einer Hochschule gleichgestellt werden.
Artikel 6
Jede Schule besitzt Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung ihres Ziels im Sinne von Artikel 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist sie gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Haushaltsordnung in der Verwaltung der für sie im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel unabhängig. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern. Hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gilt die Schule in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung als öffentlichrechtliche Bildungseinrichtung.
TITEL II ORGANE DER SCHULE
Artikel 7
Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:
den Obersten Rat,
⋯
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