Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik (Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-01
Status Aufgehoben · 2016-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet.

1.

Flugzeuge mit Turbinentriebwerken,

2.

Flugzeuge mit Kolbentriebwerken,

3.

Hubschrauber.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker oder Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die bisher zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Luftfahrzeugtechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:

a)

Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

d)

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,

e)

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

f)

Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,

g)

Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Turbinentriebwerken,

h)

Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,

i)

Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,

j)

Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

k)

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

2.

Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:

a)

Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

d)

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,

e)

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

f)

Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Kolbentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,

g)

Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Kolbentriebwerken,

h)

Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,

i)

Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,

j)

Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

k)

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

3.

Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Hubschrauber:

a)

Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

d)

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,

e)

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

f)

Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Hubschraubern einbauen, prüfen und justieren,

g)

Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Hubschraubern,

h)

Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,

i)

Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,

j)

Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

k)

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 11 (Modul 9 in Kategorie B1 und B2), 12 (Modul 6 in Kategorie B1 und B2, Modul 7 in Kategorie B1), 21 (Modul 11a in Kategorie A), 22 (Modul 15 in Kategorie A), 23 (Modul 17 in Kategorie A), 24 (Modul 11b in Kategorie A), 25 (Modul 16 in Kategorie A), 26 (Modul 17 in Kategorie A), 27 (Modul 12 in Kategorie A), 28 (Modul 15 in Kategorie A) und 29 (Modul 16 in Kategorie A) wird auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

2.

Kenntnis der

```

Betriebs- und

Rechtsform

des

Lehrbetriebes

```


```

```

3.

Kenntnis des

```

organisatorischen Aufbaus

und der Aufgaben und

Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

4.

Kenntnis des

```

wesentlichen technischen

Arbeitsablaufes in einem

Luftfahrttechnik-Betrieb

```


```

```

5.

Kenntnis des

```

arbeitsorganisatorischen

Ablaufes in einem

Luftfahrttechnik-Betrieb

```


```

```

6.

Grundkenntnisse der Grundstrukturen des nationalen und

```

internationalen Luftfahrtrechtes

```


```

```

7.

Kenntnis, Sinnverständnis und Anwendung der einschlägigen

```

englischen Fachausdrücke und Fachtexte

```


```

```

8.

Grundlegende Kommunikation in der englischen

```

Sprache

```


```

```

9.

Kenntnis der Elektrotechnik

```

```


```

```

10.

Kenntnis der Elektronik und Digitaltechnik

```

```


```

```

11.

Menschliche Faktoren

```

(Modul 9)

```


```

11.1 Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher

leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit,

Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der

daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen

```


```

11.2 Grundkenntnisse der ergonomischen Gestaltung des

Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes wie zB Klima,

Beleuchtung und Lärm

```


```

```

12.

Werkstoffe, Komponenten und Instandhaltung

```

(Modul 6 und Modul 7)

```


```

12.1 Kenntnis der in der Luftfahrttechnik verwendeten Werkstoffe

(Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Verbundwerkstoffe,

Nichtmetalle) und Hilfsstoffe, ihrer Merkmale, Eigenschaften

(wie zB Korrosionsanfälligkeit), Kennzeichnung und

Verwendungsmöglichkeiten

```


```

12.2 Kenntnis über

die Wärme-

behandlung

von

Eisenmetallen

und Nicht-

eisenmetallen

```


```

12.3 Grundkennt-

nisse über

die Werk-

stoffprüfung

für

Eisenmetalle

und Nicht-

eisenmetalle

wie zB Härte,

Zugfestig-

keit, Dauer-

festigkeit

und Schlag-

biegefestig-

keit

```


```

12.4 Kenntnis und Anwendung von

zerstörungsfreien Prüftechniken

wie zB Eindringverfahren,

Röntgen, Ultraschall

```


```

12.5 Anwenden der

Blechbearbeitungsverfahren,

wie Scheren, Biegen, Lochen

usw.

```


```

12.6 Kenntnis über die in der

Luftfahrttechnik

eingesetzten Holztypen,

ihrer Merkmale,

Eigenschaften,

Konstruktionsmethoden,

Konservierung und

Instandhaltung sowie über

Klebstoffe

```


```

12.7 Kenntnis über die Mängel-

bzw. Fehlererkennung an

Verbund- und

nichtmetallischen

Werkstoffen sowie an

Holzwerkstoffen und

Holzstrukturen

```


```

12.8 Durchführen von Reparaturen

an Verbund- und

nichtmetallischen

Werkstoffen sowie an

Holzstrukturen

```


```

12.9 Kenntnis über die in der

Luftfahrttechnik

eingesetzten

Gewebeverkleidungstypen,

ihrer Merkmale,

Eigenschaften und

Anwendungen

```


```

12.10 Kenntnis über die

Fehlerarten und Prüfmethoden

an Gewebeverkleidungen

```


```

12.11 Durchführen von

Reparaturen an

Gewebeverkleidungen

```


```

12.12 Kenntnis über die Ursachen

und die Entstehung von

Korrosion sowie über

Identifikationsmöglichkeiten

```


```

12.13 Bewerten und Beseitigen von

Korrosionsschäden sowie

Anbringen von Korrosionsschutz

```


```

12.14 Grundlegende

Fertigkeiten

in der

manuellen

Werkstoffbe-

arbeitung wie Fertigkeiten in der

zB Messen, maschinellen

Anreißen, Werkstoffbearbeitung auch

Feilen, an rechnergestützten

Bohren, Maschinen wie zB Drehen

Nieten, und Fräsen

Richten,

Biegen,

Kleben

```


```

12.15 Herstellen von lösbaren Verbindungen wie zB

Schraubenverbindungen, Bolzenverbindungen,

Nietverbindungen (Luftfahrzeugniete),

Stiftverbindungen, Sperrvorrichtungen unter

Beachtung von internationalen Normen und

Luftfahrzeugspezifikationen

```


```

12.16 Herstellen von unlösbaren Verbindungen wie zB

Hartlöten, Kleben und Schweißen unter

Beachtung von internationalen Normen und

Luftfahrzeugspezifikationen

```


```

12.17 Kenntnis über

die in der

Luftfahrt-

technik

verwendeten

Rohrtypen

(starr,

flexibel),

ihrer Kenn-

zeichnungen

und

Verbindungen

```


```

12.18 Reparieren, Warten und

Instandhalten (wie Bördeln,

Aufweiten und Biegen) und

Prüfen von Rohren (zB

Hydraulik-, Pneumatik,

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