Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik (Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerken,
Flugzeuge mit Kolbentriebwerken,
Hubschrauber.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker oder Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die bisher zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Luftfahrzeugtechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:
Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Turbinentriebwerken,
Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:
Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Kolbentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Kolbentriebwerken,
Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Hubschrauber:
Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Hubschraubern einbauen, prüfen und justieren,
Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Hubschraubern,
Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 11 (Modul 9 in Kategorie B1 und B2), 12 (Modul 6 in Kategorie B1 und B2, Modul 7 in Kategorie B1), 21 (Modul 11a in Kategorie A), 22 (Modul 15 in Kategorie A), 23 (Modul 17 in Kategorie A), 24 (Modul 11b in Kategorie A), 25 (Modul 16 in Kategorie A), 26 (Modul 17 in Kategorie A), 27 (Modul 12 in Kategorie A), 28 (Modul 15 in Kategorie A) und 29 (Modul 16 in Kategorie A) wird auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
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zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
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```
Kenntnis der
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Betriebs- und
Rechtsform
des
Lehrbetriebes
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```
Kenntnis des
```
organisatorischen Aufbaus
und der Aufgaben und
Zuständigkeiten der
einzelnen Betriebsbereiche
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Kenntnis des
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wesentlichen technischen
Arbeitsablaufes in einem
Luftfahrttechnik-Betrieb
```
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```
Kenntnis des
```
arbeitsorganisatorischen
Ablaufes in einem
Luftfahrttechnik-Betrieb
```
```
```
Grundkenntnisse der Grundstrukturen des nationalen und
```
internationalen Luftfahrtrechtes
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```
Kenntnis, Sinnverständnis und Anwendung der einschlägigen
```
englischen Fachausdrücke und Fachtexte
```
```
```
Grundlegende Kommunikation in der englischen
```
Sprache
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```
Kenntnis der Elektrotechnik
```
```
```
```
Kenntnis der Elektronik und Digitaltechnik
```
```
```
```
Menschliche Faktoren
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(Modul 9)
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```
11.1 Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher
leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit,
Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der
daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen
```
```
11.2 Grundkenntnisse der ergonomischen Gestaltung des
Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes wie zB Klima,
Beleuchtung und Lärm
```
```
```
Werkstoffe, Komponenten und Instandhaltung
```
(Modul 6 und Modul 7)
```
```
12.1 Kenntnis der in der Luftfahrttechnik verwendeten Werkstoffe
(Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Verbundwerkstoffe,
Nichtmetalle) und Hilfsstoffe, ihrer Merkmale, Eigenschaften
(wie zB Korrosionsanfälligkeit), Kennzeichnung und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
12.2 Kenntnis über
die Wärme-
behandlung
von
Eisenmetallen
und Nicht-
eisenmetallen
```
```
12.3 Grundkennt-
nisse über
die Werk-
stoffprüfung
für
Eisenmetalle
und Nicht-
eisenmetalle
wie zB Härte,
Zugfestig-
keit, Dauer-
festigkeit
und Schlag-
biegefestig-
keit
```
```
12.4 Kenntnis und Anwendung von
zerstörungsfreien Prüftechniken
wie zB Eindringverfahren,
Röntgen, Ultraschall
```
```
12.5 Anwenden der
Blechbearbeitungsverfahren,
wie Scheren, Biegen, Lochen
usw.
```
```
12.6 Kenntnis über die in der
Luftfahrttechnik
eingesetzten Holztypen,
ihrer Merkmale,
Eigenschaften,
Konstruktionsmethoden,
Konservierung und
Instandhaltung sowie über
Klebstoffe
```
```
12.7 Kenntnis über die Mängel-
bzw. Fehlererkennung an
Verbund- und
nichtmetallischen
Werkstoffen sowie an
Holzwerkstoffen und
Holzstrukturen
```
```
12.8 Durchführen von Reparaturen
an Verbund- und
nichtmetallischen
Werkstoffen sowie an
Holzstrukturen
```
```
12.9 Kenntnis über die in der
Luftfahrttechnik
eingesetzten
Gewebeverkleidungstypen,
ihrer Merkmale,
Eigenschaften und
Anwendungen
```
```
12.10 Kenntnis über die
Fehlerarten und Prüfmethoden
an Gewebeverkleidungen
```
```
12.11 Durchführen von
Reparaturen an
Gewebeverkleidungen
```
```
12.12 Kenntnis über die Ursachen
und die Entstehung von
Korrosion sowie über
Identifikationsmöglichkeiten
```
```
12.13 Bewerten und Beseitigen von
Korrosionsschäden sowie
Anbringen von Korrosionsschutz
```
```
12.14 Grundlegende
Fertigkeiten
in der
manuellen
Werkstoffbe-
arbeitung wie Fertigkeiten in der
zB Messen, maschinellen
Anreißen, Werkstoffbearbeitung auch
Feilen, an rechnergestützten
Bohren, Maschinen wie zB Drehen
Nieten, und Fräsen
Richten,
Biegen,
Kleben
```
```
12.15 Herstellen von lösbaren Verbindungen wie zB
Schraubenverbindungen, Bolzenverbindungen,
Nietverbindungen (Luftfahrzeugniete),
Stiftverbindungen, Sperrvorrichtungen unter
Beachtung von internationalen Normen und
Luftfahrzeugspezifikationen
```
```
12.16 Herstellen von unlösbaren Verbindungen wie zB
Hartlöten, Kleben und Schweißen unter
Beachtung von internationalen Normen und
Luftfahrzeugspezifikationen
```
```
12.17 Kenntnis über
die in der
Luftfahrt-
technik
verwendeten
Rohrtypen
(starr,
flexibel),
ihrer Kenn-
zeichnungen
und
Verbindungen
```
```
12.18 Reparieren, Warten und
Instandhalten (wie Bördeln,
Aufweiten und Biegen) und
Prüfen von Rohren (zB
Hydraulik-, Pneumatik,
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