Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin (Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin

§ 1. Der Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Skizzen, Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,

4.

Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen, lagern und entsorgen,

5.

Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,

6.

Herstellen von Lehren (Modeln),

7.

Herstellen, Einrichten und Aufstellen von Gebinden,

8.

Reinigen, Warten und Reparieren von Gebinden,

9.

Durchführen der Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,

10.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung insbesondere über Gebindeformen in der Kellereiwirtschaft.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften und Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie

deren Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des

```

Arbeitsplatzes

```


```

```

4.

Kenntnis der

```

Betriebs- und

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```


```

```

5.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus

```

und der Aufgaben und Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

6.

Einführung in die

```

Aufgaben, die

Branchenstellung Kenntnis der Marktposition und

und das Angebot des Kundenkreises des Lehrbetriebes

des Lehrbetriebs

```


```

```

7.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

```

Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

```


```

```

8.

Kenntnis der Durchführen der Arbeitsplanung;

```

Arbeitsplanung Festlegen von Arbeitsschritten,

Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

```


```

```

9.

Grundkenntnisse über die Lagerung und die

```

Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```


```

```

10.

Anfertigen von Skizzen und einfachen Werkzeichnungen

```

```


```

```

11.

Lesen von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen

```

```


```

```

12.

Kenntnis über die Kellereiwirtschaft

```

```


```

```

13.

Kenntnis der Gebindeformen

```

```


```

```

14.

Herstellen von Lehren (Modeln)

```

```


```

```

15.

Messen, Anreißen, Aufreißen, Raspeln, Feilen, Bohren,

```

Hobeln, Sägen, Fügen, Fräsen, Hämmern, Gargeln

```


```

```

16.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren

```

Verbindungen

```


```

```

17.

Aufsetzen, Abbinden

```

```


```

```

18.

Feuern

```

```


```

```

19.

Leimen, Dübeln, Nieten

```

```


```

```

20.

Schärfen

```

```


```

```

21.

Putzen, Schleifen

```

```


```

```

22.

Arbeiten an einschlägigen

```

Holzbearbeitungsmaschinen

```


```

```

23.

Zurichten von Dauben und Böden

```

```


```

```

24.

Behandeln der inneren und äußeren

```

Gebindeflächen

```


```

```

25.

Gebinde einrichten und aufstellen

```

```


```

```

26.

Biegen der Fassdauben

```

```


```

```

27.

Abdichten von Gebinden

```

```


```

```

28.

Herstellen, Einpassen

```

und Beschlagen eines

Fasstürls

```


```

```

29.

Grundkenntnisse der

```

Metall- und

Kunststoffbearbeitung

```


```

```

30.

Kenntnis der Durchführen von Funktionsprüfungen

```

Qualitäts- und von Qualitätskontrollen

kontrolle

```


```

```

31.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

```

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

32.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

```


```

```

33.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

```

34.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

```

Arbeitsunfällen

```


```

```

35.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

```

insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit elektrischem

Strom, über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

36.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holzbearbeitungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

1.

Zurichten von Dauben und Böden,

2.

Messen, Aufreißen, Anreißen,

3.

Sägen, Hobeln, Fügen, Aufsetzen,

4.

Schneiden, Gargeln,

5.

Dübeln, Leimen,

6.

Fräsen, Raspeln, Feilen,

7.

Bohren, Nieten, Hämmern, Abbinden,

8.

Putzen, Schleifen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

fachgerechtes Aufsetzen und Ausfertigen eines Gebindes,

3.

Oberflächenbeschaffenheit,

4.

fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Holzbearbeitungstechnik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Arbeitsverfahren,

3.

Maschinenkunde,

4.

Gebindeformen,

5.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

6.

Kellerwirtschaft.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums- und Gewichtsberechnung,

2.

Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

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