Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker oder Veranstaltungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Veranstaltungstechnische Abläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze planen und durchführen,
Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten abschätzen und beurteilen,
Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit) betreuen,
Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen aufstellen, montieren und abbauen,
Dekorationen aufbauen, abbauen, instandhalten und lagern,
Bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen,
Energieversorgung organisieren, bereitstellen und prüfen,
Beleuchtungs- und Projektionseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
Beschallungseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
Spezialeffekte durchführen,
Bild, Ton und Daten aufnehmen und übertragen,
Einschlägige technische Regelwerke sowie alle für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen anwenden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und
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Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen
Betriebsmittel und Hilfsmittel
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Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer
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Fachausdrücke
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Kenntnis der berufsbezogenen
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Hard- und Software Anwenden der berufsbezogenen
(Betriebssysteme, Betriebssysteme und Programme
Anwendungsprogramme)
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Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung;
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Arbeiten im Team und bei Projekten
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
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Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Brandschutzes
sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
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Vorschriften und der für den Lehrling wichtigen Behörden,
Sozialversicherungsträger und Interessenvertretungen
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Die für den Beruf relevanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt:
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Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum
sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung
und Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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Kenntnis der berufseinschlägigen rechtlichen Bestimmungen und
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technischen Regelwerke
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Grundkenntnisse über Mitarbeit bei
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Kostenberechnungen Kostenberechnungen
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Grundkennt-
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nisse der
Elektro- Kenntnis der
technik und Elektrotechnik und
Elektronik Elektronik
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Messen elektrischer Größen (analog und digital); Lesen und
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Anfertigen von einfachen Montage-, Stromlauf- und
Schaltskizzen und -plänen
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```
Kenntnis über
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Kabel-
leitungen Verlegen, Anschließen von Kabelleitungen
insbesondere insbesondere für Energieversorgung,
für Energie- Steuerungen, Beleuchtung und Beschallungen
versorgung, ab Stromabnahmeeinrichtung
Steuerungen
und
Beschallungen
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```
```
Kenntnis der
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Anwendung der Anschließen und Anwenden der
branchen- branchenbezogenen Stecksysteme und
bezogenen Steuerungssysteme
Stecksysteme
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```
```
Kenntnis der Kenntnis der
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Steuertechnik frei
und programmier- Anwenden der Steuer- und
-elektronik baren Steuer- Regeltechnik (auch frei
und programmierbar)
Regeltechnik
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```
Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen
```
Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung einschlägiger
ÖVE-Normen
```
```
```
Fachgerechtes Sichern, Fachgerechtes Sichern,
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Transportieren und Lagern Transportieren und Lagern
von Dekorationen, Geräten von Dekorationen, Geräten
und Anlagen und Anlagen mit mechanischen
Hilfsmitteln
```
```
```
Grundausbildung in der
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Bearbeitung von Werkstoffen
(wie Messen, Anreißen,
Bohren und Senken, Verbinden und Trennen von
Schleifen und Trennen, Werkstoffen
Gewindeschneiden von Hand,
Schneiden, Feilen und
Hobeln)
```
```
```
Lesen von einfachen Lesen von Bühnenbildplänen
```
Zeichnungen
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```
Kenntnisse der Festigkeitslehre und Statik
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```
```
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Mitarbeit beim Instandhalten
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und Montieren von theater- Instandhalten und Montieren
und von theater- und
veranstaltungstechnischen veranstaltungstechnischen
Aufbauten (wie Dekorationen, Aufbauten (wie Dekorationen,
Podeste, Gerüste und Podeste, Gerüste und Traversen)
Traversen)
```
```
```
Kenntnis bühnentechnischer Bedienen von bühnentechnischen
```
und szenentechnischer und szenentechnischen
Einrichtungen Einrichtungen
```
```
```
Auswählen und Einsetzen von
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Spezialeffekten (wie Feuer-,
Rauch- und Nebeleffekte)
```
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Grundkenntnisse über Seile Anwenden von Seilverbindungen
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und Knoten und Knoten
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```
```
Kenntnis der einschlägigen Beleuchtungssysteme und
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Beleuchtungsanlagen
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Grundkennt- Messen von Mitarbeit bei der Erstellung
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nisse über licht- von Beleuchtungsplänen
die technischen
Lichttechnik Größen
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```
Mitarbeit beim Auswählen,
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Aufstellen, Montieren und Auswählen, Aufstellen,
Einrichten von Montieren und Einrichten
Projektionsgeräten sowie von von Projektionsgeräten sowie
Scheinwerfern entsprechend von Scheinwerfern entsprechend
dem Beleuchtungsplan dem Beleuchtungsplan
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Ausleuchten von Szenen
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```
Kenntnis der einschlägigen akustischen Geräte und Anlagen
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Messen von schalltechnischen
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Größen
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Mitarbeit beim Auswählen und
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Positionieren von Auswählen und Positionieren
Mikrophonen von Mikrophonen
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Mitarbeit beim Konfigurieren, Einrichten und
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Konfigurieren, Einrichten Bedienen von Mischpulten
und Bedienen von Mischpulten
```
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Grundkennt- Kenntnis der Mitarbeit bei der Erstellung
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nisse der Tontechnik von Plänen für die
Tontechnik Toneinrichtungen
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Aufbauen, Einrichten und Bedienen von aufnahmetechnischen und
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übertragungstechnischen Geräten für Bild und Ton
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption, Prüfarbeit, Einschlägige ÖVE-Normen und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Veranstaltungskonzeption
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich.
(2) Die Aufgabe hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzeptes für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im Fachgespräch zu erstrecken.
(3) Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrages oder abgegrenzten Teilauftrages durchzuführen und hat sich unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle auf folgende Aufgaben zu erstrecken:
Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
Durchführen einer Beleuchtungsprobe und einer Beschallungsprobe.
(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(4) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Durchführbarkeit der Planung,
fachgerechte Ausführung,
Funktionalität der technischen Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.
Einschlägige ÖVE-Normen
§ 7. (1) Die Prüfung erfolgt praktisch und mündlich und ist ein einheitlicher Gegenstand.
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