Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik (Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Druckvorstufentechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Druckvorstufentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,

2.

Herstellen von Strich- und Tonwertproduktionen mit elektronischen Geräten,

3.

Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,

4.

Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,

5.

Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,

6.

Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,

7.

Lagern und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,

8.

Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,

9.

Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis über die Aufgaben und

```

den organisatorischen Aufbau

sowie über die

betrieblichen Abläufe

```


```

```

2.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der

```

erforderlichen Hilfsmittel

```


```

```

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```


```

```

4.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen

```

```


```

```

5.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Einrichtungen und Systeme

```


```

```

7.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

8.

Kenntnis über

```

die Struktur,

den Aufbau und

die

Organisation

des

Lehrbetriebes

```


```

```

9.

Kenntnis der wesentlichen

```

Arbeitsabläufe bei der

Herstellung eines

Druckproduktes

```


```

```

10.

Kundenorientiertes Verhalten im

```

Zusammenhang mit der

technischen Auftragsabwicklung

```


```

```

11.

Kenntnis über die

```

Projektplanung

unter Berücksichtigung

der einzelnen

Arbeitsschritte

und deren Koordination

```


```

```

12.

Kenntnis und Anwenden der Korrekturzeichen

```

```


```

```

13.

Kenntnis der Schriften und der typografischen Grundlagen

```

```


```

```

14.

Berufsspezifisches Verwenden von Schriften

```

```


```

```

15.

Kenntnis über den Produktmarkt

```

und Entwicklungstrends

```


```

```

16.

Kenntnis und

```

Anwendung der

einschlägigen

Formate und

Maße (Normen)

```


```

```

17.

Kenntnis über die

```

berufsspezifische

Hardware und Software

```


```

```

18.

Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und

```

analogen Vorlagen

```


```

```

19.

Dateneingabe, Beurteilen von

```

Datenver- Datentypen; Daten übernehmen, bearbeiten

arbeitung und Digitalisieren und ausgeben

Datenausgabe von Vorlagen

durchführen

```


```

```

20.

Grundkennt- Bestimmen der

```

nisse der Farbwerte nach Bildretusche, Farbkorrektur

Farbaus- Farbwertskalen in verschiedenen

zugstechnik Farbraummodellen

```


```

```

21.

Kenntnis

```

optischer

Grundbegriffe

und der

Farbenlehre

```


```

```

22.

Erstellen Erstellen von

```

einfacher einseitigen

Dokumente Bedienen von Satz-, Layout-, und

mit Text- Zeichen- und mehrseitigen

programmen Bildbearbeitungssystemen Composing-

und arbeiten

Graphik- unter

programmen Berücksichtigung

deren weiterer

Verwendung

```


```

```

23.

Kenntnis

```

über

fotografische

Materialien

und über

die Fotochemie

```


```

```

24.

Kenntnis der Herstellung und

```

Anwendung von Druckformen für

die Druckverfahren

```


```

```

25.

Herstellen

```

von

Druckplatten

```


```

```

26.

Bestimmen, Einsetzen und Handhaben von Schrift,

```

Grafik, Farbe und Bild in gestalterischer und

technischer Form

```


```

```

27.

Vorbereiten der Arbeitsschritte

```

(Codierung, Bildberechnung,

Befehlsketten, Archivierung und

Verwaltung von Daten) unter

Beachtung von

betriebswirtschaftlichen

Voraussetzungen

```


```

```

28.

Grundkenntnisse

```

der betriebs-

wirtschaftlichen

Zusammenhänge

```


```

```

29.

Planen, Organisieren und

```

Durchführen der

Detailvorbereitung für die

Produktion im eigenen

Arbeitsbereich

```


```

```

30.

Grundkenntnisse über den

```

Fremdsprachensatz

```


```

```

31.
  • Beurteilen und

```

Korrigieren

von Filmen,

Platten und

Daten

```


```

```

32.

Kenntnis der Software für die Text- und Bildbearbeitung

```

```


```

```

33.

Kenntnis der EDV und deren

```

Anwendung bei der Text- und

Bildverarbeitung sowie beim

Konvertieren von Eigen- und

Fremddaten

```


```

```

34.

Umbruch und Montage

```

```


```

```

35.

Kenntnis und Anwendung der Densitometrie

```

```


```

```

36.

Grundlagen

```

der

Reproduktions-

technik

```


```

```

37.

Kenntnis der Kenntnis der

```

Bedruckstoffe Zusammenhänge

von

Papierqualität

und Rasterwahl

für den Druck

(Druck-

kennlinie)

```


```

```

38.

Herstellen von ein- und mehrfarbigen Arbeiten in

```

typografischer Layouttechnik

```


```

```

39.

Herstellen

```

von Seiten-

und

Bogenmontagen

unter

Berück-

sichtigung

der

Erfordernisse

für die

Weiter-

verarbeitung

```


```

```

40.

Kenntnis über Daten mehrfach nutzen

```

die

Mehrfachnutzung

von Daten

```


```

```

41.

Kenntnis über die Digitalfotografie

```

```


```

```

42.

Kenntnis über die Zusammenführung Daten zu verschiedenen

```

von Daten zu verschiedenen Endprodukten zusammenführen

Endprodukten (zB Broschüren, (zB Broschüren, CD-Roms,

CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) Bildschirmpräsentationen)

```


```

```

43.

Kenntnis über die wesentlichen Anwenden von verschiedenen

```

Informationstechniken sowie die Informationstechniken sowie

betriebsspezifischen von betriebsspezifischen

Netzwerktechniken und Datenbanken Netzwerktechniken

```


```

```

44.

Durchführen von Beurteilen und Prüfen

```

Korrekturen von Arbeitsergebnissen auf

Einhaltung von Vorgaben

(Qualitätsmanagement)

```


```

```

45.

Kenntnisse über

```

die wichtigsten

Druckverfahren

```


```

```

46.

Planen der Kenntnis über

```

Daten- Datenkompression Daten übernehmen,

organisation und transferieren,

und Datenkonvertierung konvertieren, sichern

Daten- und archivieren

archivierung

```


```

```

47.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

```

48.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen

```

sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit

```


```

```

49.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

50.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

51.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ? unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ? auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

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