Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheitsstandards und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung sehr giftiger und giftiger Begasungsmittel (Begasungssicherheitsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-06
Status Aufgehoben · 2016-07-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, und des § 4 Abs. 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, und des § 4 Abs. 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von sehr giftigen und giftigen (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) Stoffen und Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 und 5 ChemG 1996), die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG in Begasungsobjekten (§ 2 Abs. 3) eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung ist auch auf Zubereitungen und Fertigwaren (§ 2 Abs. 6 ChemG 1996) anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung sehr giftige oder giftige Gase bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte (§ 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, auf Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, auf Maßnahmen zur Wühlmausbekämpfung im Freiland und auf Pflanzenschutzmaßnahmen zum Schutz lebender Pflanzen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Stoffen und Gemischen, bei denen es sich gemäß § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, um Gifte handelt und die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder des Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in Begasungsobjekten (§ 2 Abs. 3) eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung ist auch auf Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gasförmige Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, auf Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2016, auf Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsgeräten und -anlagen, auf Raumdesinfektionen in Krankenanstalten, auf Maßnahmen zur Wühlmausbekämpfung im Freiland und auf Pflanzenschutzmaßnahmen zum Schutz lebender Pflanzen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) “Begasungsmittel” sind Stoffe und Zubereitungen im Sinne von § 1 Abs. 1, insbesondere Phosphorwasserstoff, Formaldehyd, Ethylenoxid, Cyanwasserstoff (Blausäure), Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) und Brommethan (Methylbromid), und die in § 1 Abs. 2 genannten Zubereitungen und Fertigwaren.

(2) “Begasung” ist die Verwendung eines Begasungsmittels zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, einschließlich aller Tätigkeiten, die mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels in Zusammenhang stehen, insbesondere die Durchführung und Überwachung der Vorbereitungsarbeiten, das Einbringen des Begasungsmittels, die Überwachung der Begasung und des Begasungsobjektes sowie das Entfernen des Gases und die Freigabe begaster Räume, Transportbehälter oder Güter sowie die Entnahme und Behandlung verwendeter Rückstände oder Trägermaterialien von Begasungsmitteln als Abfall.

(3) “Begasungsobjekte” sind Gebäude, Räume, Raumteile, Anlagen oder Transportbehälter, in denen während der Begasung sehr giftige oder giftige Gase freigesetzt oder sonst angewendet oder gebildet werden.

(4) “Begasungsleiter” ist, wer als verantwortlicher Leiter eine Begasung durchführt.

(5) “Begasungspersonal” sind alle Personen, die unter der Leitung des Begasungsleiters die Begasung durchführen.

(6) “Transportbehälter” sind Straßen- und Schienenfahrzeuge, Schiffe, Frachtcontainer und ortsbewegliche Tanks, die für eine Begasung ausreichend gasdicht gemacht werden können.

(7) “Maximale Arbeitsplatzkonzentration” und “technische Richtkonzentration” sind die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, vom zuständigen Bundesminister unter diesen Bezeichnungen festgesetzten Werte (derzeit in der Grenzwerteverordnung 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2004). Falls auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für den gemessenen Stoff kein Grenzwert festgelegt wurde, sind der Wert aus einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift oder die Nachweisgrenze heranzuziehen.

(8) “Stand der Technik” ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Begasungsmittel“ sind Stoffe und Gemische im Sinne von § 1 Abs. 1, insbesondere Phosphorwasserstoff, Formaldehyd, Ethylenoxid, Cyanwasserstoff (Blausäure), Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) und Brommethan (Methylbromid), und die in § 1 Abs. 2 genannten Gemische und Erzeugnisse.

(2) „Begasung“ ist die Verwendung eines Begasungsmittels zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, einschließlich aller Tätigkeiten, die mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels in Zusammenhang stehen, insbesondere die Durchführung und Überwachung der Vorbereitungsarbeiten, das Einbringen des Begasungsmittels, die Überwachung der Begasung und des Begasungsobjektes sowie das Entfernen des Gases und die Freigabe begaster Räume, Transportbehälter oder Güter sowie die Entnahme und Behandlung verwendeter Rückstände oder Trägermaterialien von Begasungsmitteln als Abfall.

(3) „Begasungsobjekte“ sind Gebäude, Räume, Raumteile, Anlagen oder Transportbehälter, in denen während der Begasung gasförmige Gifte freigesetzt oder sonst angewendet oder gebildet werden.

(4) „Begasungsleiter“ ist, wer als verantwortlicher Leiter eine Begasung durchführt.

(5) „Begasungspersonal“ sind alle Personen, die unter der Leitung des Begasungsleiters die Begasung durchführen.

(6) „Transportbehälter“ sind Straßen- und Schienenfahrzeuge, Schiffe, Frachtcontainer und ortsbewegliche Tanks, die für eine Begasung ausreichend gasdicht gemacht werden können.

(7) „Maximale Arbeitsplatzkonzentration“ und „technische Richtkonzentration“ sind die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, vom zuständigen Bundesminister unter diesen Bezeichnungen festgesetzten Werte (derzeit in der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015). Falls auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für den gemessenen Stoff kein Grenzwert festgelegt wurde, sind der Wert aus einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift oder die Nachweisgrenze heranzuziehen.

(8) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

Persönliche Anforderungen

§ 3. (1) Nur natürliche Personen, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002) auszuüben oder als Dienstnehmer einer zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung berechtigten juristischen Person über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung (Befähigung) verfügen, dürfen Begasungen als Begasungsleiter durchführen.

(2) Ein Nachweis der Berechtigung oder Befähigung ist dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.

Persönliche Anforderungen

§ 3. (1) Nur natürliche Personen, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016) auszuüben oder als Dienstnehmer einer zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung berechtigten juristischen Person über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung (Befähigung) verfügen, dürfen Begasungen als Begasungsleiter durchführen. Für Begasungen mit Phosphorwasserstoff können auch Personen, die in anderen einschlägigen Berufen tätig sind, als Begasungsleiter unter den Voraussetzungen des § 4 fungieren.

(2) Ein Nachweis der Berechtigung oder Befähigung ist dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.

Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten

§ 4. (1) Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person sein, die

1.

die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,

3.

sachkundig ist und

4.

mindestens 19 Jahre alt ist.

(2) Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.

(3) Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn festgestellt wird.

(4) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind

1.

durch das Zeugnis über die Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfung nach der Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 65/1994,

2.

durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung oder

3.

durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung

(5) Die Sachkunde ist nach den §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001, nachzuweisen.

Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten

§ 4. (1) Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 letzter Satz sein, die

1.

die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,

3.

fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt und

4.

mindestens 18 Jahre alt ist.

(2) Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.

(3) Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn (nachweisbar auch durch die Bestätigung eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten) festgestellt wird.

(4) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind

1.

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder über sonstige erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Tätigkeiten im Sinne der Z 1 bis 8 der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008,

2.

durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage 1 oder

3.

durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung

(5) Die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 sind nach §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Im Fall der Verwendung als Pflanzenschutzmittel gilt der Qualifikationsnachweis (Bescheinigung) gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015.

Sachliche Voraussetzungen

§ 5. (1) Für Begasungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für den jeweiligen spezifischen Anwendungszweck zulässige Biozid-Produkte (§ 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG), einschließlich der für den Anwendungszweck nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassenen Pflanzenschutzmittel, verwendet werden.

(2) Bei der Anwendung von Begasungsmitteln sind der Stand der Technik, die für den jeweiligen spezifischen Anwendungsbereich maßgeblichen Anforderungen und insbesondere die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten gemäß § 4 Abs. 4 und 6 BiozidG einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten sind die Anwendungsbestimmungen laut Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten.

Sachliche Voraussetzungen

§ 5. (1) Für Begasungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für den jeweiligen spezifischen Anwendungszweck zulässige Biozid-Produkte (§ 2 Abs. 1 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015), einschließlich der für den Anwendungszweck nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, zugelassenen Pflanzenschutzmittel, verwendet werden.

(2) Bei der Anwendung von Begasungsmitteln sind der Stand der Technik und die für den jeweiligen spezifischen Anwendungsbereich maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten sind insbesondere die Anwendungsbestimmungen laut Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten.

Meldepflicht

§ 6. (1) Der Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 72 Stunden, bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung schriftlich zu melden.

(2) In der Meldung sind anzugeben:

1.

der Name und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern, unter der oder denen der Begasungsleiter regelmäßig und während der Begasung erreichbar ist,

2.

der Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung,

3.

der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) zu den zu begasenden Gütern und deren jeweilige Menge,

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