Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005, in Verbindung mit § 86a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2005, wird verordnet:

I. Erklärungen gemäß § 108 Abs. 3 und 7 EStG 1988

§ 1. Der Abgabenpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 (Bausparprämie) nach dem in Anhang 1 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen sowie die widmungsgemäße Verwendung der begünstigten Beiträge und Erstattungsbeträge oder der Sicherstellung gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nach dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu erklären. Erstellt die Bausparkasse die Abgabenerklärung gemäß Anhang 1 nach diesem amtlichen Vordruck, können für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)” eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.

II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie

§ 2. (1) Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie elektronisch gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur Stellung eines elektronischen Antrags auf Abschluss eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für den Antrag auf Erstattung der Bausparprämie muss Folgendes gewährleistet sein:

1.

In dem von der Bausparkasse angebotenen Verfahren zur Stellung eines elektronischen Antrags auf Abschluss eines Bausparvertrages ist die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Antragstellers sicher gestellt.

2.

Das von der Bausparkasse angebotene Verfahren zur Stellung eines elektronischen Antrags auf Abschluss eines Bausparvertrages entspricht den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität (Verschlüsselung).

3.

Der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie ist vom Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages deutlich getrennt, insbesondere wird dem Antragsteller die Tatsache, dass er eine Abgabenerklärung abgibt, deutlich gemacht, indem

4.

Der Antrag auf Erstattung der Prämie enthält die in der amtlichen Drucksorte (Anhang 1) umrandeten Inhalte, wobei es zulässig ist, dass die Daten aus dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages übernommen werden. Für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)” können eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.

5.

Die Bausparkassen bewahren die elektronischen Anträge auf Erstattung der Prämie entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei § 131 und § 132 BAO sinngemäß anzuwenden sind.

III. Erstattung der Bausparprämie

§ 3. Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

III. Erstattung der Bausparprämie

§ 3. Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig.

§ 5. Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln:

§ 5. Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln:

§ 6. (1) Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der gemäß § 108 EStG 1988 prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.

(2) Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung (§ 3) für den Abgabepflichtigen nur ein Mal geltend gemacht wird.

§ 7. Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts Wien 1/23 an die Bausparkasse zu erfolgen.

§ 7. Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts für Großbetriebe an die Bausparkasse zu erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung

§ 8. (1) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung kann elektronisch abgegeben werden, wenn

1.

die Verwendung der begünstigten Beiträge und der Erstattungsbeträge selbst ganz oder zum Teil vor Ablauf der in § 108 Abs. 6 EStG 1988 genannten Frist erfolgt und der Bausparvertrag elektronisch gekündigt wird, oder

2.

die Ansprüche aus dem Bausparvertrag vor Ablauf der in § 108 Abs. 6 EStG 1988 genannten Frist als Sicherstellung dienen.

(2) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für die Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung muss Folgendes gewährleistet sein:

1.

In dem von der Bausparkasse angebotenen Verfahren zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages ist die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Erklärenden sichergestellt.

2.

Das von der Bausparkasse angebotene Verfahren zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages entspricht den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität (Verschlüsselung).

3.

Dem Erklärenden wird die Tatsache, dass er eine Abgabenerklärung abgibt, deutlich gemacht, indem

4.

Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung enthält die in der amtlichen Drucksorte (Anhang 2) umrandeten Inhalte, wobei es zulässig ist, dass die Daten aus dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages übernommen werden.

5.

Die Bausparkassen bewahren die elektronischen Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei § 131 und § 132 BAO sinngemäß anzuwenden sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

§ 9. Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt Wien 1/23 mitzuteilen.

V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

§ 9. Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

§ 10. Die Bausparkasse hat im Zuge der Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Erklärungen dem Finanzamt zu übermitteln:

VI. Zeitliche Anwendung

§ 11. Diese Verordnung ist erstmals auf Abgabenerklärungen, die ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterschrieben werden, anzuwenden; die §§ 8 bis 10 sind auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Bausparverträge anzuwenden. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 kann bis 31. Dezember 2006 auch in der Form der im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG in der Fassung BGBl. II Nr. 515/1999 kundgemachten Abgabenerklärung beantragt werden.

§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 515/1999, soweit sie noch in Anwendung ist, tritt mit 1. Juli 2010 außer Kraft.

§ 12. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 515/1999, soweit sie noch in Anwendung ist, tritt mit 1. Juli 2010 außer Kraft.

(2) § 3, § 5, § 7 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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