Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 5a des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 5a des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:
Abkürzung
ZKR-AustauschV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 5a des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:
Empfangsregister
§ 1. Im Rahmen dieser Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) beauftragt, bei Vorliegen der Reziprozität folgenden Einrichtungen (Empfangsregistern) Daten aus der Großkreditevidenz nach Maßgabe des § 2 zu übermitteln:
Nationale Bank van BelgiëN.V./ Banque Nationale de Belgique S.A
Deutsche Bundesbank
Banco de Espana
Banque de France
Banca d´Italia
Banco de Portugal
Empfangsregister
§ 1. Im Rahmen dieser Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) beauftragt, bei Vorliegen der Reziprozität folgenden Einrichtungen (Empfangsregistern) Daten aus der Großkreditevidenz nach Maßgabe des § 2 zu übermitteln:
Nationale Bank van BelgiëN.V./ Banque Nationale de Belgique S.A
Deutsche Bundesbank
Banco de Espana
Banque de France
Banca d´Italia
Banco de Portugal
Banca Naţională a României
Empfangsregister
§ 1. Im Rahmen dieser Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) beauftragt, bei Vorliegen der Reziprozität folgenden Einrichtungen (Empfangsregistern) Daten aus der Großkreditevidenz nach Maßgabe des § 2 zu übermitteln:
Nationale Bank van BelgiëN.V./ Banque Nationale de Belgique S.A
Deutsche Bundesbank
Banco de Espana
Banque de France
Banca d´Italia
Banco de Portugal
Banca Naţională a României
Česká národní banka
Abkürzung
ZKR-AustauschV
Empfangsregister
§ 1. Im Rahmen dieser Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) beauftragt, bei Vorliegen der Reziprozität folgenden Einrichtungen (Empfangsregistern) Daten aus dem zentralen Kreditregister nach Maßgabe des § 2 zu übermitteln:
Nationale Bank van België N.V./Banque Nationale de Belgique S.A.
Deutsche Bundesbank
Banco de Espana
Banque de France
Banca d´Italia
Banco de Portugal
Banca Naţională a României
Česká národní banka
Regelmäßiger Datenaustausch
§ 2. (1) Den in § 1 genannten Einrichtungen ist vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Es sind ausschließlich Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters zu übermitteln.
(5) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Regelmäßiger Datenaustausch
§ 2. (1) Den in § 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in § 1 Z 2 genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in § 1 genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und der Großkreditevidenz von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.
(5) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Regelmäßiger Datenaustausch
§ 2. (1) Den in § 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in § 1 Z 2 genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in § 1 genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und der Großkreditevidenz von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.
(5) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Abkürzung
ZKR-AustauschV
Regelmäßiger Datenaustausch
§ 2. (1) Den in § 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in § 1 Z 2 genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut zentralem Kreditregister 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut zentralem Kreditregister aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in § 1 genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und dem zentralen Kreditregister von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.
(5) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Einzelanfragen
§ 3. (1) Den in § 1 genannten Einrichtungen ist auf Anfrage die Höhe der Gesamtverschuldung konkret genannter Kreditnehmer, die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben sowie die von in § 1 genannten Einrichtungen im Rahmen des internationalen Datenaustausches zu diesem Zweck übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer, deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt, sind nicht zu übermitteln. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Daten betreffend ausländische Kreditnehmer sind im Rahmen von Einzelanfragen nicht zu übermitteln.
(5) Anfragen betreffend Kreditnehmer mit Sitz in einem der Sitzstaaten der Einrichtungen gemäß § 1 sind der jeweiligen Einrichtung weiterzuleiten.
(6) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das obligo- jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Abkürzung
ZKR-AustauschV
Einzelanfragen
§ 3. (1) Den in § 1 genannten Einrichtungen ist auf Anfrage die Höhe der Gesamtverschuldung konkret genannter Kreditnehmer, die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben sowie die von in § 1 genannten Einrichtungen im Rahmen des internationalen Datenaustausches zu diesem Zweck übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer, deren Gesamtverschuldung laut zentralem Kreditregister 25 000 Euro nicht übersteigt, sind nicht zu übermitteln. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut zentralem Kreditregister aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Daten betreffend ausländische Kreditnehmer sind im Rahmen von Einzelanfragen nicht zu übermitteln.
(5) Anfragen betreffend Kreditnehmer mit Sitz in einem der Sitzstaaten der Einrichtungen gemäß § 1 sind der jeweiligen Einrichtung weiterzuleiten.
(6) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das obligo- jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Technisch-organisatorisches Verfahren des Datenaustausches
§ 4. (1) Die Übermittlung von Daten gem. §§ 2 und 3 an die in § 1 genannten Einrichtungen hat über das Netz der Europäischen Zentralbank zu erfolgen.
Abkürzung
ZKR-AustauschV
Technisch-organisatorisches Verfahren des Datenaustausches
§ 4. Die Übermittlung von Daten gemäß §§ 2 und 3 an die in § 1 genannten Einrichtungen hat über das Netz der Europäischen Zentralbank zu erfolgen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2005 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. September 2005 in Kraft.
(2) § 1 Z 7, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. September 2005 in Kraft.
(2) § 1 Z 7, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
Abkürzung
ZKR-AustauschV
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. September 2005 in Kraft.
(2) § 1 Z 7, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 2 und 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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