Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber übertragen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Liegenschaftsübertragung
§ 1. Die Liegenschaft Einlagezahl 54 der Katastralgemeinde 63330 Kohlschwarz geht mit allen in dieser Einlagezahl verzeichneten Grundstücksnummern in das Eigentum der Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber über.
Eigentümerbezeichnung
§ 2. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ zu berichtigen.
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