Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe von Finanzzuweisungen im Finanzausgleichsgesetz 2005
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 1. Zu § 9 Abs. 1 FAG 2005: Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
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Bund Länder Gemeinden
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Abgaben mit einheitlichem
Schlüssel 73,204 15,191 11,605
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 2. Zu § 9 Abs. 2 Z 2 FAG 2005: Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 0,166 vH des jeweiligen Aufkommens abzüglich der in § 8 Abs. 2 FAG 2005 genannten Beträge für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 3. Zu § 9 Abs. 7 Z 4 FAG 2005: Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
auf die Länder
77,996 vH nach der Volkszahl
22,004 vH nach folgenden Fixschlüsseln:
ba) zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949 vH des
Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8
Abs. 2 Z 1 FAG 2005 genannten Betrages als Anteile an
der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis
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Burgenland 2,572 vH
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Kärnten 6,897 vH
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Niederösterreich 14,451 vH
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Oberösterreich 13,692 vH
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Salzburg 6,429 vH
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Steiermark 12,884 vH
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Tirol 7,982 vH
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Vorarlberg 3,717 vH
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Wien 31,376 vH
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bb) und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
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Burgenland 2,292 vH
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Kärnten 6,118 vH
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Niederösterreich 16,689 vH
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Oberösterreich 16,206 vH
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Salzburg 7,506 vH
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```
Steiermark 12,451 vH
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```
Tirol 9,834 vH
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```
Vorarlberg 5,887 vH
```
```
Wien 23,017 vH
```
```
```
auf die Gemeinden
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14,499 vH nach der Volkszahl,
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```
60,449 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
```
```
25,052 vH nach folgenden Fixschlüsseln:
```
ca) zunächst als Getränkesteuerausgleich mit einem Betrag in
Höhe von 1,888 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer
nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2005 genannten
Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem
Verhältnis:
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Burgenland 2,505 vH
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Kärnten 8,496 vH
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Niederösterreich 15,185 vH
```
```
Oberösterreich 14,587 vH
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```
Salzburg 9,426 vH
```
```
Steiermark 13,086 vH
```
```
Tirol 14,512 vH
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```
Vorarlberg 4,811 vH
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```
Wien 17,392 vH
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```
cb) und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
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Burgenland 1,570 vH
```
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Kärnten 5,031 vH
```
```
Niederösterreich 13,865 vH
```
```
Oberösterreich 16,322 vH
```
```
Salzburg 7,960 vH
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```
Steiermark 9,426 vH
```
```
Tirol 8,941 vH
```
```
Vorarlberg 5,700 vH
```
```
Wien 31,185 vH
```
```
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 4. Zu § 20 Abs. 2 FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 5. Zu § 20 Abs. 3 FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 6. Zu § 20 Abs. 4 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 0,341 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 7. Zu § 20 Abs. 7 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 0,163 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis 31. Juli eines jeden Jahres und 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 8. §§ 4, 5 und 7 sind insoweit auf die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 FAG 2005 nicht anzuwenden, als sie noch an den Steueraufkommen November und Dezember 2004 bemessen werden.
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