Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)
Abkürzung
AP-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.
Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.
§ 2. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6a BWG ist als Prüfungsbericht nach Maßgabe des Teiles I Punkt 9 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Darstellung
§ 3. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit “nicht anwendbar” oder “keine Geschäftsfälle” zu beantworten. Die Antwort “nicht anwendbar” ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern
als “erläuterungsbedürftig” anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. § 63 Abs. 3 BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 5 Abs. 9).
Darstellung
§ 3. (1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
(4) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).
Darstellung
§ 3. (1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
Übermittlungsfrist
§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Der Prüfungsbericht gem. § 63 Abs. 6a BWG ist der FMA in Form der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 5a BWG vorzulegen.
Übermittlungsfrist
§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
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