Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1).
(2) Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
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