← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Freigabe von Pflichtnotstandsreserven, die bei Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 2 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 gelagert sind

Geltender Text a fecha 2005-09-30

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, in Verbindung mit § 3 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 gelagert werden, 63 000 Tonnen dem Erdölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Im Falle, dass diese Mengen dem Vertragspartner gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zur unbeschränkten Verwendung überlassen werden, ist vertraglich sicher zu stellen, dass diese Mengen zur Versorgung des Erdölmarktes verwendet werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Der Nachweis vom Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen zur Versorgung des Erdölmarktes hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.