Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF-X)
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 67 755 379 EUR.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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