Bundesgesetz über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Unfalluntersuchungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2012-05-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Allgemeines

2.

Abschnitt

Organisation

3.

Abschnitt

Untersuchungsverfahren

4.

Abschnitt

Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich Luftfahrt

5.

Abschnitt

Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abkürzung

UUG 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

UUG 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

UUG 2005

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und

1.

diese Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder in einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder

2.

diese Schiffe von österreichischen Behörden zugelassen oder von einem österreichischen Schifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder

3.

diese Schienenfahrzeuge von österreichischen Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen gewerblich eingesetzt werden

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit Fahrzeugen des Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.

(4) Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der Unfalluntersuchungsstelle zu erstellen.

Abkürzung

UUG 2005

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und

1.

diese Schiffe

a. als Fahrzeuge gemäß § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz-SchFG BGBl. I Nr. 62/1996 von österreichischen Behörden zugelassen sind oder von einem österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder

b. als österreichische Seeschiffe gemäß § 2 Z 1 Seeschifffahrtsgesetz-SeeSchFG BGBl. I Nr. 174/1981 zugelassen sind oder

2.

diese Schienenfahrzeuge von österreichischen Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen gewerblich eingesetzt werden

und die Sicherheitsuntersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Art. 2 der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, angeführten Fahrzeuge.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorfällen mit Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.

(5) Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist – soweit möglich – ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter den Bereichen

1.

Luftfahrt ist der Betrieb eines Zivilluftfahrzeuges im Sinne des § 11 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957;

2.

Schiene ist der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (§ 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einschließlich der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt;

3.

Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 102/2003 auf Wasserstraßen gemäß § 15 leg. cit;

4.

Seilbahn ist der Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 2 Z 1, 2a und 2 b ba des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,

(2) Als Vorfälle nach diesem Gesetz gelten Unfälle und Störungen.

(3) Als Unfall im Bereich Luftfahrt gilt ein Ereignis von Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen dieses Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei

1.

eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist

a. an Bord des Luftfahrzeuges oder

b. durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, oder

c. durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls des Luftfahrzeuges,

2.

das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und

a. der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden sind und

b. die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils erfordern würde, es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerkausfall die Beschädigung des Luftfahrzeuges begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör oder dass der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut, oder

3.

das Luftfahrzeug vermisst wird oder völlig unzugänglich ist.

(4) Als Unfall im Bereich Schiene gilt jedes Ereignis:

1.

bei dem Schienenfahrzeuge entgleisen oder miteinander kollidieren,

2.

bei dem Menschen getötet oder schwer verletzt werden oder

3.

bei dem Fahrzeuge, Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden nehmen und die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder die Steuerung von Sicherheit eindeutig betroffen ist.

(5) Als Unfall in den Bereichen Schifffahrt und Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist, ein unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.

(6) Als Störung in den in § 2 Abs. 1 angeführten Bereichen gilt ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb des jeweiligen Verkehrsmittels zusammenhängt und das den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder, ausgenommen in den Bereichen Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt beeinträchtigen könnte.

(7) Als schwere Störung gilt eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.

(8) Als Ursachen gelten Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.

(9) Als tödliche Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfallszeitpunkt den Tod zur Folge hat.

(10) Als schwere Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die

1.

einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt der Verletzung erfordert oder

2.

Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder

3.

Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen oder

4.

Schäden an inneren Organen verursacht hat oder

5.

Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder

6.

Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.

(11) Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Vorfällen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst.

(12) Untersuchungsorgan ist eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation bei der Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.

(13) Untersuchungsleiter ist ein Untersuchungsorgan, dem auf Grund seiner Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.

Abkürzung

UUG 2005

Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 2. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.

Abkürzung

UUG 2005

Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 2. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.

2.

Abschnitt

Organisation

Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

§ 3. Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur Unfallursachenforschung und Unfallprävention wird eine Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könnten.

Abkürzung

UUG 2005

Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 3. (1) Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und führt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.

(3) Die Untersuchungsbeauftragten gemäß § 5 Abs. 15 sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Organisation der Unfalluntersuchungsstelle

§ 4. (1) Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.

(2) In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich

1.

der Luftfahrt,

2.

der Schiene,

3.

der Schifffahrt,

4.

der Seilbahnen

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.

Organisation der Unfalluntersuchungsstelle

§ 4. (1) Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.

(2) In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich

1.

der Luftfahrt,

2.

der Schiene,

3.

der Schifffahrt,

4.

der Seilbahnen

(3) Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.

Abkürzung

UUG 2005

Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

§ 4. Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.

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