Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für
den Verwaltungsdienst,
den technischen Dienst,
den Baudienst und
die sonstigen Verwendungen.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen Frauen und Männer gleichermaßen.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 Abs. 1 typischen Aufgabenfeldern,
Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1 Abs. 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams sowie
Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung.
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
ein Einführungsmodul,
ein Basismodul,
ein Fachmodul und
ein Wahlmodul.
(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan "Einführungsmodul").
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan "Basismodul A 2").
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst"),
für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 2-Technischer Dienst") sowie
für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 2-Baudienst").
(5) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 4. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
(4) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Verwaltungsverfahrensrecht II und
Wehrrecht II.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich und
nach Abs. 1 Z 7 schriftlich und mündlich.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Technische Systembetreuung,
Technik und
Sicherheitstechnik.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
nach Abs. 1 Z 6 bis 8
(3) Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
Bautechnischer Dienstbetrieb.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsorgane
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Militärische Führung" und
der Lehre zum Verwaltungsassistenten oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 5 bis 7, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Militärische Führung" jedenfalls nachgewiesen.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, sowie
nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 520/2003,
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 520/2003, anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 520/2003, außer Kraft.
(3) Ab 1. Jänner 2006 ist die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 - Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, BGBl. II Nr. 295/1999, hinsichtlich der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan
"Einführungsmodul"
```
```
Richtstunden-
Ausbildungsfach anzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
```
```
Fremdsprachenaus- 4 Vorstellung der Aufgaben des
bildung Sprachinstitutes des
Bundesheeres, Einstufungstestung
in der Fremdsprache
Englisch
```
```
Grundlagen der 20 Einweisung in
Informations- und - die
Kommunikations- Informationstechnologiesysteme
technologie (IKT) und –verfahren des Ressorts,
- das Fernmeldesystem des
Ressorts,
- die Büroorganisation,
- die IKT-Sicherheit,
- den IKT-Datenschutz
```
```
Einführung in das 10 Der öffentliche Dienst als
Dienst- und Arbeitgeber, praxisorientierte
Besoldungsrecht Darstellung wesentlicher Rechte
der Bundes- und Pflichten im Dienstverhältnis
bediensteten unter besonderer Berücksichtigung
sowie in die der ressortinternen Vorschriften,
Organisation des Überblick über das
Ressorts Besoldungsrecht im Öffentlichen
Dienst,
Grundzüge der Organisation des
Ressorts
```
```
Anlage 2
Lehr- und Stundenplan
"Basismodul A 2"
```
```
Ausbildungs- und Richtstunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte
Prüfungsfach anzahl
```
```
Österreichisches 32 Grundprinzipien der Verfassung,
Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung,
und Behörden- Kompetenzverteilung zwischen Bund
organisation und Ländern, Weg der
sowie Recht der Bundesgesetzgebung, Organisation
Europäischen der Verwaltung und
Union Gerichtsbarkeit,
Selbstverwaltung, Rechtsschutz
und Kontrolle, Grund- und
Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen
und Strukturen der Europäischen
Union insbesondere im Bereich der
Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
```
```
Dienst- und 27 Darstellung der Rahmenbedingungen
Besoldungsrecht des Öffentlichen Dienstes und
der Bundes- Unterschiede zur
bediensteten Privatwirtschaft, Unterschiede
der Dienstverhältnisse innerhalb
des Öffentlichen Dienstes unter
gezielter Berücksichtigung der
Besonderheiten im Ressort, Rechte
und Pflichten im
Dienstverhältnis, Besoldungsrecht
im Öffentlichen Dienst,
Darstellung weiterer relevanter
Rechtsbereiche insbesondere des
Bundesgleichbehandlungsrechtes,
des "Gender Mainstreaming", des
Bundesbedienstetenschutzes, der
ressortbezogenen Aspekte der
Lehrlingsausbildung sowie der
Aspekte des Pensions- und
Sozialversicherungsrechtes,
Personalvertretungsrecht
```
```
Verwaltungs- 20 Einführungsgesetz zu den
verfahrensrecht I Verwaltungsverfahrensgesetzen,
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Zustellgesetz
```
```
Wehrrecht I 32 Wehrverfassung, Wehrgesetz,
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