Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der agroindustriellen Dienststelle „Moldova – Vin“ der Republik Moldau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der agroindustriellen Dienststelle „Moldova – Vin“ der Republik Moldau Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.