(Übersetzung.)ZUSATZPROKOLL NR. 5 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest;
ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen § 1 vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2, 3 und 4 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951, 11. Juli 1952 und 30. Juni 1953;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte Änderungen an dem Abkommen vorzunehmen; und HABEN
IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 30. Juni 1954 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird; sowie
IN DEM WUNSCHE, daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Artikel 4 lit. e des Abkommens erhält folgende Fassung:
„e) Beträge, die aus anderen Kapitalbewegungen herrühren als den im Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens genannten, werden auf Antrag der beiden beteiligten Vertragsparteien von der Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite ausgeschlossen. Sind solche Beträge jedoch innerhalb des Währungsgebietes einer Vertragspartei verwendet worden, so dürfen sie von der Errechnung nicht mehr ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt. Zahlungen zur Verzinsung oder Tilgung der in diesem Absatz genannten Beträge sind, gleichgültig, ob die letzteren ausgeschlossen sind oder nicht, von der Berechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite über einen zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalbewegungen von den betreffenden Vertragsparteien gestellten Antrag auszuschließen.“
In Artikel 4 des Abkommens wird nach lit. e eine neue lit. ebis eingefügt, die folgende Fassung erhält:
„ebis) Zahlungen auf Grund eines gemäß Artikel 13bis abgeschlossenen Abkommens sind von der Berechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite auszuschließen.“
Artikel 2
Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode, berichtigt um:
den Betrag, der für die Operationen mit Bezug auf einen für diese Vertragspartei festgesetzten Anfangsbetrag gemäß Artikel 10 in Anspruch genommen oder zur Wiederauffüllung verwendet worden ist;
den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode auf Grund bestehender Guthaben, die eine Vertragspartei besaß oder die auf sie Bezug haben, gemäß Artikel 9 verwendet worden ist. Die Berichtigung wird so vorgenommen, als wäre der verwendete Betrag ein bilateraler Überschuß der Vertragspartei, die die genannten bestehenden Guthaben besaß, oder ein bilaterales Defizit der Vertragspartei, für die sie in Verwahrung gehalten wurden; und
einen Betrag, der bei den Operationen dieser Abrechnungsperiode auf Grund eines von der Organisation gemäß Artikel 10bis gefaßten Beschlusses ausgeglichen wird.“
Artikel 3
Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite, der in den in Artikel 13bis vorgesehenen Fällen gemäß den Beschlüssen der Organisation berichtigt ist.“
Artikel 4
Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein neuer Artikel 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 10bis
BESONDERE ARTEN DES AUSGLEICHS
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 kann die Organisation in besonderen Fällen weitere Arten des Ausgleiches von Nettoüberschüssen oder Nettodefiziten einer Vertragspartei vorsehen.“
Artikel 5
Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 11
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN
Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zur Hälfte durch Kredite und zur anderen Hälfte durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III für sie festgesetzte Quote nicht überschreitet.
TABELLE III
QUOTEN
| Vertragspartei | Quoten in Millionen Rechnungseinheiten | Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten |
|---|---|---|
| Belgien-Luxemburg | 432 | 8,7 |
| Dänemark | 234 | 4,7 |
| Deutschland | 600 | 12,0 |
| Frankreich | 624 | 12,5 |
| Griechenland | 54 | 1,1 |
| Island | 18 | 0,4 |
| Italien | 246 | 4,9 |
| Niederlande | 426 | 8,5 |
| Norwegen | 240 | 4,8 |
| Österreich | 84 | 1,7 |
| Portugal | 84 | 1,7 |
| Schweden | 312 | 6,3 |
| Schweiz | 300 | 6,0 |
| Türkei | 60 | 1,2 |
| Vereinigtes Königreich | 1272 | 25,5 |
Anmerkungen:
Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 30. Juni 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 lit. a und des Artikels 23bis sowie der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als null.
Der Rechnugsüberschuß oder das Rechnungsdefizit der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 402,626 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b
Zum Ausgleich von Rechnungsüberschüssen gewährt die betreffende Vertragspartei der Union den in lit. a dieses Artikels angeführten Kredit und die Union leistet an die betreffende Vertragspartei die in dieser lit. genannte Goldzahlung. Zum Ausgleich von Rechnungsdefiziten gewährt die Union der betreffenden Vertragspartei den in dieser lit. angeführten Kredit und die betreffende Vertragspartei leistet an die Union die in dieser lit. angeführten Goldzahlungen.
Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund dieses Artikels zum Ausgleich des Rechnungsdefizites oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.
Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt.
Jede Vertragspartei darf vorbehaltlich der Zustimmung der Organisation den ihr von der Union auf Grund dieses Artikels eingeräumten Kredit vermindern, und zwar entweder
auf Grund eines Antrages, daß ihr die Union zum Ausgleich ihres Rechnungsüberschusses für eine Abrechnungsperiode einen geringeren Teil an Gold zahlen soll, als dies in lit. a dieses Artikels vorgesehen ist; oder
durch Vornahme einer Goldzahlung bei den Operationen für eine Abrechnungsperiode.
Die Differenz zwischen den von einer Vertragspartei auf Grund lit. d und e dieses Artikels gezahlten Goldbeträgen und den gemäß lit. a dieses Artikels für eine Vertragspartei errechneten Beträge sowie die von der Union auf Grund der genannten lit. geschuldeten Goldbeträge, die nicht gemäß lit. e dieses Artikels an die betreffende Vertragspartei gezahlt worden sind, gelten für die Zwecke dieses Artikels als Kredite. Sofern die betreffende Vertragspartei nicht einen gegenteiligen Antrag stellt, werden diese Beträge bei den folgenden Operationen zurückgezahlt.“
Artikel 6
Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN
Falls die Organisationen nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B diese Abkommens wird das Rechnungsdefizit und der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlungen beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.
Vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß und das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote nicht übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisationen ausgeglichen.
Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund von gemäß diesem Artikel von der Organisation getroffenen Entscheidung bezüglich des Ausgleichs des Rechnungsdefizits oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.“
Artikel 7
Nach Artikel 13 des Abkommens wird ein neuer Artikel 13bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 13bis
RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN
Schließen zwei Vertragsparteien ein Übereinkommen hinsichtlich der Rückzahlung oder Tilgung von Krediten, die die Union einer von ihnen und die die andere der Union einräumte, dann bewirken Zahlungen, welche die erste Vertragspartei an die zweite leistet, eine entsprechende Verminderung derartiger Kredite, sofern die Organisation beim Abschluß eines derartigen Übereinkommens die diesbezüglichen Beträge sowie die Termine der darin vorgesehenen Ratenzahlungen genehmigt. Soweit jedoch der Kreditbetrag, den die Union der ersten Vertragspartei bzw. die zweite Vertragspartei der Union einräumt, geringer wäre als die geleistete Zahlung, wird je nach Sachlage seitens der ersten Vertragspartei der Union oder seitens der Union der zweiten Vertragspartei ein Kredit eingeräumt.
Die Organisation kann in Ausnahmefällen bestimmen, daß die Rückzahlung oder Tilgung eines Teiles der von einer Vertragspartei an die Union gewährten Kredite durch Goldzahlungen erfolgt. Die Organisation kann ferner der Rückzahlung oder Tilgung eines seitens der Union an eine Vertragspartei gegebenen Kredites durch Goldzahlungen zustimmen.“
Artikel 8
Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
GOLDZAHLUNGEN
Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an eine Vertragspartei Gold zahlen, befreien durch Zahlung:
in USA-Dollar
in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist; oder
in der Währung dieser Vertragspartei.
Jede Vertragspartei, die auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:
in USA-Dollar; oder
vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß lit. a dieses Artikels benutzen kann.“
Artikel 9
Artikel 22 , lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln:
eine monatliche Aufstellung, die alle für die Durchführung der Operationen erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der Parität zwischen ihren eigenen Währung und der Rechnungseinheit sowie eines einheitlichen Wechselkurses, der mit jeder anderen Vertragspartei auf Grund des tatsächlichen Kurses für laufende Geschäfte vereinbart wird und zu dem die berichtende Vertragspartei bereit ist, die Operationen stattfinden zu lassen;
die Unterlagen betreffend die in Artikel 12 und 13bis sowie in Anlage A des vorliegenden Abkommens angeführten bilateralen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind; und
die Höhe der zur Verwendung gemäß Artikel 9 zur Verfügung stehenden Guthaben.“
Artikel 10
Artikel 34 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, endigt dieses Abkommen für jede Vertragspartei, die eine gemäß Artikel 10bis, 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht leistet, mit Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode, innerhalb der die fällige Verpflichtung nicht erfüllt wird. Sobald die Nichterfüllung festgestellt worden ist, werden die übrigen Vertragsparteien gegenüber jener Vertragspartei von ihren Verpflichtungen auf Grund von Artikel 8 unverzüglich befreit.“
Artikel 34 lit. d des Abkommens erhält folgende Fassung:
„d) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine Mitteilung an die Organisation beenden;
wenn ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote erreicht; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei ihre Quote erreicht, oder, wenn die Mitteilung später erfolgt, mit Ablauf der Periode in der diese erfolgt ist;
wenn eine ihr auf Grund der Artikel 10bis 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht in voller Höhe geleistet worden ist; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher die Mitteilung durch die Vertragspartei erfolgt, mit der Maßgabe, dass diese von ihren Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien auf Grund des Artikels 8 sofort nach erfolgter Mitteilung befreit wird; oder
in anderen Fällen und unter Bedingungen, die von der Organisation vorgesehen werden.“
Artikel 11
Nach Artikel 35ter wird ein neuer Artikel 35quater eingefügt, der folgende Fassung erhält:
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