Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Halter/Halterinnen von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, sind verpflichtet, diese Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhalter sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden. Bestehende Haltungen sind bis längstens 11. November 2005 zu melden, danach erfolgende Neueinstallungen sind der Behörde binnen einer Woche zu melden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat entweder schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder ab 28. Oktober 2005 durch Eingabe der in Abs. 3 genannten Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen. Die Abgabe der Meldung entfällt für Tierhalter/Tierhalterinnen, die
die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln im „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) 2005 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
die Geflügelhaltung in der ZSDB-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003, gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert ist, oder
einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, (Amtliches Legehennenregister) registriert ist, oder
Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV)
(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin,
eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.
§ 2. (1) Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind folgende Maßnahmen zu treffen:
als Haustiere gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist,
in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist,
die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu
(2) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
§ 3. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - ab 24. Oktober 2005 verboten. Vor dem 24. Oktober 2005 stattfindende derartige Veranstaltungen sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jedenfalls amtstierärztlich zu überwachen.
(2) Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat bei gehäuftem Auftreten verendeter Wasservögel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation eine Stichprobe an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.
§ 3. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - ab 24. Oktober 2005 verboten. Vor dem 24. Oktober 2005 stattfindende derartige Veranstaltungen sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jedenfalls amtstierärztlich zu überwachen.
(1a) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 ist ab 28. November 2005 die Verwendung von Vögeln in geschlossenen Räumen zum Zweck der Vorführung im Rahmen von Zirkus-, Varieté-, Theater- oder anderen Vorführungen der Unterhaltungskunst unter amtstierärztlicher Überwachung bei Einhaltung folgender Bedingungen:
die Veranstaltung wird bei der Behörde mindestens drei Werktage vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der gezeigten Vögel angezeigt;
der Tierbesitzer bestätigt schriftlich, dass die Vögel in den letzten vier Wochen vor der Veranstaltung innerhalb einer Betreuungseinheit in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten wurden oder der Tierbesitzer eine Bestätigung des österreichischen Referenzlabors für Geflügelpest, die nicht älter als eine Woche ist, über eine serologische Untersuchung der Vögel mit negativem Ergebnis vorlegt;
sichergestellt ist, dass im Rahmen der Veranstaltung jeder direkte oder indirekte Kontakt zu anderen Vögeln ausgeschlossen ist.
(2) Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat bei gehäuftem Auftreten verendeter Wasservögel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation eine Stichprobe an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2005 außer Kraft.