Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren
Einzugsbereich
Salzburg: 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und
deren Einzugsbereich
Tirol: 550 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und
deren Einzugsbereich
Wien: 40 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und
auf Weihnachtsmärkten.
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.