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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten: 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren

Einzugsbereich

Salzburg: 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und

deren Einzugsbereich

Tirol: 550 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und

deren Einzugsbereich

Wien: 40 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und

auf Weihnachtsmärkten.

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.