Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:
§ 1. Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die nicht Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.
§ 2. (1) Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Abl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S. 52) genannten Anforderungen;
die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Abl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S. 52) bestätigt;
die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß § 27 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.
(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz nach Österreich verbracht werden.
§ 2. (1) Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) genannten Anforderungen;
die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) bestätigt;
die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß § 27 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.
(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.
§ 3. Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder
in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer erfolgt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2006 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft.