(Übersetzung.)ZUSATZPROKOLL NR. 8 ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION VOM 19. SEPTEMBER 1950
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irland, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;
ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (im folgenden „Abkommen“ genannt) und des Protokolls vom gleichen Tage über seine vorläufige Anwendung, dessen § 1 vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juni 1950 wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 zur Abänderung des Abkommens vom 4. August 1951, 11. Juli 1952, 30. Juni 1953, 30. Juni 1954, 29. Juni 1955 und 5. August 1955;
EINGEDENK der Tatsache, daß auf Grund eines Memorandums über die zwischen den Regierungen Italiens, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawiens getroffene, am 5. Oktober 1954 in London paraphierte Vereinbarung die Alliierte Militärregierung der Britisch-Amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest mit Wirkung vom 26. Oktober 1954 zu bestehen aufgehört hat und daß auf Grund des genannten Memorandums die italienische Regierung am gleichen Tage die Verwaltung des Gebietes übernommen hat, für die ihr durch das genannte Memorandum die Verantwortung übertragen worden ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte Änderungen an dem Abkommen vorzunehmen; und HABEN
IM HINBLICK auf eine Empfehlung, die der Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) am 29. Juni 1955 angenommen hat, womit der Wortlaut dieses Zusatzprotokolls genehmigt und den Mitgliedern der Organisation dessen Unterzeichnung empfohlen wird; sowie
IN DEM WUNSCHE; daß die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sofort in Kraft treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Artikel 19 lit. b) des Abkommens erhält folgende Fassung:
„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. c und d dieses Artikels und des Artikels 35sexies werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:
die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und
ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“
Artikel 2
Artikel 20 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35sexies, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 33 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.“
Artikel 3
Artikel 23 lit. c des Abkommens erhält folgende Fassung:
„c) Der Fonds wird verwendet:
zur Zahlung von Gold- oder Währungsbeträgen zugunsten der Vertragsparteien;
zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Krediten, die von den Vertragsparteien gewährt wurden;
zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen sowie allen anderen Ausgaben ähnlicher Art und, falls die Organisation dies bestimmt, zur Bestreitung von Ausgaben, die gemäß Artikel 21 und 25 entstehen, sowie von Verwaltungsausgaben in Verbindung mit der Durchführung des europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955.“
Artikel 4
Nach Artikel 35quinqies wird ein neuer Artikel 35sexies in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 35sexies
WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11
Spätestens am 31. März 1957 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1957 an weiter in Kraft bleiben soll.
Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1957; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.
Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikel 36 lit. b etwas anderes ergibt.“
Artikel 5
§ 1 der Anlage B erhält folgende Fassung:
„§ 1. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35sexies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
Artikel 6
Die Artikel 1 bis 5 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 34, 35sexies und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung von der am 1. Juli 1956 beginnenden Rechnungsperiode an anwenden.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am 29. Juni 1956 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
Da die Republik Irland dem Sterlinggebiet angehört, erfordern die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls ihrerseits keine besonderen Maßnahmen, und dieses Zusatzprotokoll wird im Namen der Republik Irland mit der Maßgabe unterzeichnet, daß die Wirksamkeit des Zusatzprotokolls die bestehenden Abmachungen über den Zahlungsverkehr zwischen ihr und den anderen Vertragsparteien nicht ändern wird.
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