Bundesgesetz zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosengesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz regelt
die Organisation der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.
(3) Meldepflichten, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
„Antibiotikaresistenz“: die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten;
„Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“: das unter gegebenen Umständen festgestellte Auftreten einer mit demselben Lebensmittel oder mit demselben Lebensmittelunternehmen in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet;
„Überwachung“ ist ein System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen.
„Zoonosen“: Krankheiten und/oder Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können;
„Zoonoseerreger“: Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können;
„Zoonosenausbruch“: örtlich und zeitlich gehäuftes Auftreten von Zoonoseerregern.
Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen richtet zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß § 1 Abs. 1 und 2 eine Bundeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Bundeskommission für Zoonosen) ein.
(2) Zu den Aufgaben der Bundeskommission für Zoonosen zählen die Beratung der Bundesministerin:
hinsichtlich der Sicherstellung der wirksamen und kontinuierlichen Zusammenarbeit der betroffenen Arbeitsbereiche;
hinsichtlich des Austausches allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten;
bei der Erarbeitung der erforderlichen Maßnahmen für eine wirksame Zoonosenüberwachung und -bekämpfung;
bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und Berichterstellung bei bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen;
bei Erstellung des jährlichen Berichts gemäß § 8 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der Antibiotikaresistenzen und
bei Erstellung risikobasierter, integrierter Überwachungsprogramme für Zoonosen, Zoonosenerreger und Antibiotikaresistenzen.
(3) Der Bundeskommission für Zoonosen gehören als Mitglieder an:
vier Zoonosenexperten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich des Veterinärwesens, davon drei Experten aus dem Bereich der Tiergesundheit – Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und ein Experte aus dem Bereich Schlacht-, Bearbeitungs- und Verarbeitungshygiene (Veterinary Public Health);
ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Lebensmittelangelegenheiten/-sicherheit (Kontrolle von Lebensmitteln und deren Ausgangsstoffen);
ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Gesundheitswesen (Bekämpfung und Überwachung von Epidemien);
je ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Bereich Futtermittelwesen/-sicherheit sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
fünf Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
(AGES), davon je ein Zoonosenexperte aus den gemäß Z 1 bis 4 korrespondierenden Fachbereichen sowie ein Experte der Risikobewertung;
die jeweiligen Leiter der Landeskommissionen für Zoonosen aus den Bundesländern.
(4) Erforderlichenfalls können von der Bundesministerin weitere Experten aus dem Bereich der Wissenschaft zu Beratungen der Bundeskommission für Zoonosen zugezogen werden.
(5) Die Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Für jedes Mitglied der Kommission gemäß Abs. 3 ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 sowie als Stellvertreter das Mitglied gemäß Abs. 3 Z 3.
(6) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder und deren Stellvertreter, die nicht Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sind, liegt je nach Zugehörigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei der AGES. Die Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 6 sind vom zuständigen Landeshauptmann zu nennen.
(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patienten und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatoren der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die näheren Bestimmungen der Tätigkeiten der Bundeskommission für Zoonosen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Verordnung zum gegenständlichen Gesetz zu erlassen ist, zu regeln.
(9) Die Tätigkeit als Mitglied der Bundeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen richtet zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß § 1 Abs. 1 und 2 eine Bundeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Bundeskommission für Zoonosen) ein.
(2) Zu den Aufgaben der Bundeskommission für Zoonosen zählen die Beratung der Bundesministerin:
hinsichtlich der Sicherstellung der wirksamen und kontinuierlichen Zusammenarbeit der betroffenen Arbeitsbereiche;
hinsichtlich des Austausches allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten;
bei der Erarbeitung der erforderlichen Maßnahmen für eine wirksame Zoonosenüberwachung und -bekämpfung;
bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und Berichterstellung bei bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen;
bei Erstellung des jährlichen Berichts gemäß § 8 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der Antibiotikaresistenzen und
bei Erstellung risikobasierter, integrierter Überwachungsprogramme für Zoonosen, Zoonosenerreger und Antibiotikaresistenzen.
(3) Der Bundeskommission für Zoonosen gehören als Mitglieder an:
vier Zoonosenexperten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich des Veterinärwesens, davon drei Experten aus dem Bereich der Tiergesundheit – Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und ein Experte aus dem Bereich Schlacht-, Bearbeitungs- und Verarbeitungshygiene (Veterinary Public Health);
ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Lebensmittelangelegenheiten/-sicherheit (Kontrolle von Lebensmitteln und deren Ausgangsstoffen);
ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Gesundheitswesen (Bekämpfung und Überwachung von Epidemien);
je ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Bereich Futtermittelwesen/-sicherheit sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
fünf Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
(AGES), davon je ein Zoonosenexperte aus den gemäß Z 1 bis 4 korrespondierenden Fachbereichen sowie ein Experte der Risikobewertung;
die jeweiligen Leiter der Landeskommissionen für Zoonosen aus den Bundesländern.
(4) Erforderlichenfalls können von der Bundesministerin weitere Experten aus dem Bereich der Wissenschaft zu Beratungen der Bundeskommission für Zoonosen zugezogen werden.
(5) Die Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Für jedes Mitglied der Kommission gemäß Abs. 3 ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 sowie als Stellvertreter das Mitglied gemäß Abs. 3 Z 3.
(6) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder und deren Stellvertreter, die nicht Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sind, liegt je nach Zugehörigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei der AGES. Die Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 6 sind vom zuständigen Landeshauptmann zu nennen.
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patienten und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatoren der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.
(8) Die näheren Bestimmungen der Tätigkeiten der Bundeskommission für Zoonosen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Verordnung zum gegenständlichen Gesetz zu erlassen ist, zu regeln.
(9) Die Tätigkeit als Mitglied der Bundeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
Koordination der Zoonosenbekämpfung und -überwachung in den Ländern
§ 4. (1) Dem Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator obliegt:
die Zusammenfassung, Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonosenerregern auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften im Lande,
die Sicherstellung der Umsetzung der in § 1 genannten Ziele auf Landesebene, durch Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete (Futtermittel, Veterinärmedizin, Lebensmittel, Humanmedizin) in einer Landeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Landeskommission für Zoonosen) und
die Entsendung des Leiters der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreters in die Bundeskommission für Zoonosen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6.
(2) Bei Verdacht auf einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch hat der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator die von den jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern durchzuführenden Maßnahmen auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen, welche die Vorgangsweise bei der Meldung, Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen regeln, zu koordinieren und zu überwachen.
(3) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat sicherzustellen, dass im Anlassfall als operative Einheit zur Abklärung des Verdachts oder eines festgestellten lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs bezirksweise, mehrere Bezirke übergreifend oder landesweit agierende Interventionsgruppen aus Amtstierärzten, Amtsärzten, Lebensmittelaufsichtsorganen und Futtermittelexperten zur Verfügung stehen.
(4) In Bezug auf lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche im jeweiligen Land hat der Leiter der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreter dem Vorsitzenden der Bundeskommission für Zoonosen sowie der AGES jedenfalls folgende Angaben schriftlich zu übermitteln:
Anzahl der Erkrankungs- und Todesfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
ursächliche Infektionserreger, einschließlich – soweit möglich – des Serotyps oder einer anderen definierten Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden;
an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potentielle Überträger;
Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel oder die verdächtigen Lebensmittel
weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelgewinnung und -verarbeitung;
Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres.
(5) Bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen ist je nach Falldefinition stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Patienten) und die Zahl der Positivbefunde anzugeben. Erforderlichenfalls sind die Ergebnisse so zu präsentieren, dass die geographische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.
Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
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