Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG)
Abkürzung
IWG
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IWG
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und dienste zu fördern.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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Allgemeiner Grundsatz
§ 2a. (1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
die geistiges Eigentum Dritter sind;
die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind;
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
deren Bereitstellung
nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
3a. die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;
die geistiges Eigentum Dritter sind;
die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;
die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.
(1a) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
öffentliche Stelle:
der Bund,
bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
– zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
– zumindest teilrechtsfähig sind und
– überwiegend vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind,
Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die
– zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
– überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 20 000 für Unternehmungen gemäß Art. 127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich ist,
Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.
Dokument:
jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),
ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:
Weiterverwendung:
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Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
öffentliche Stelle:
der Bund,
bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
– zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
– zumindest teilrechtsfähig sind und
– überwiegend vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind,
Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die
– zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
– überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 10 000 für Unternehmungen gemäß Art. 127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich ist,
Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.
Dokument:
jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),
ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:
ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.
Weiterverwendung:
die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
maschinenlesbares Format:
Ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
offenes Format:
Ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
formeller, offener Standard:
Ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
Hochschule:
Eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.
II. Abschnitt
Weiterverwendung
Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung
§ 5. (1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
(2) Geht aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 12 und 13)
die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird oder
ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 8 Abs. 1 erforderlich ist oder
dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.
(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 und Z 4) darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.
(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.
(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
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