Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2005, G 175/04 7, G 176/04-7, G 22/05-6 und G 74/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2005, zu Recht erkannt:
„§ 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl. I Nr. 98/2001, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
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