← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 17 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 18 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

1.

Abschnitt

Agrarstrukturstatistik

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, ABl. Nr. L 56 vom 2. März 1988, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004, ABl. Nr. L 369 vom 16. Dezember 2004, S. 26, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind:

1.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar;

2.

Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;

3.

Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, zehn Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- oder Reb-, Forst- und Baumschulflächen sowie mit Gewächshäusern (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);

4.

Forstbetriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche;

5.

Viehhaltungsbetriebe mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel aller Art, Betriebe mit ausschließlicher Geflügelhaltung ab 100 Stück.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2005.

(2) Davon abweichend gilt als Referenzzeitraum:

1.

für Angaben zu flächenbezogenen Erhebungsmerkmalen das Erntejahr 2005,

2.

für Angaben zu Arbeitskräften, Maschinen und Geräten sowie Düngersammelanlagen der Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2005 und

3.

für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2005 bis zum 1. Dezember 2005.

(3) Für Angaben zu Geflügel gilt bei Ställen, die zum 1. Dezember 2005 vorübergehend geräumt sind, jener Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2005 und dem 1. Dezember 2005 vorangegangen ist.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Es sind die in der Anlage I angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria (§ 2 AMA-Gesetz 1992) zu erheben.

(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

2.

Abschnitt

Viehbestandsstatistik

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, (EWG) Nr. 93/24 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und (EWG) Nr. 93/25 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21. Juni 1993, S. 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 1998, S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 7. Statistische Einheiten im Sinne dieses Abschnitts sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 8. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2005.

(2) Davon abweichend gilt für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2005 bis zum 1. Dezember 2005 als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale

§ 9. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß

1.

Anlage I Z 13, ausgenommen Pferde, Esel, Muli, Geflügel und sonstige Nutztiere und

2.

Anlage II zu erheben.

Erhebungsart

§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 1 sind personenbezogen im Rahmen der Agrarstrukturerhebung zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.

3.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der Erhebung

§ 11. Die Befragung erfolgt mit einheitlichen Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen), die von der Bundesanstalt vorzugeben und den Auskunftspflichtigen zur Beantwortung zur Verfügung zu stellen sind.

Auskunftspflicht

§ 12. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß §§ 2 oder 7 im eigenen Namen betreiben.

Information über Auskunftspflichten

§ 13. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 14. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 19. Dezember 2005 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

§ 15. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (§ 5 Abs. 3) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.

(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen den Fragebogen elektronisch ausfüllen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 15. Jänner 2006 abzuschließen.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 16. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sowie Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Kostenabfindung

§ 17. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Agrarstrukturerhebung in Höhe von 4,47 Euro je ausgewählter statistischer Einheit gewährt.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 18. Die Bundesanstalt hat die gemäß 1. Abschnitt ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Außer-Kraft-Treten

§ 19. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Anlage I

Name, Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse des Betriebsinhabers

(Betriebsdaten)

Rechtsform des Betriebs

1.

Besitzverhältnisse in Ar

2.

Bewirtschaftungssystem und -methoden Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die gemäß VO 2092/91 biologisch bewirtschaftet wird

3.

Kulturarten und bewässerte Flächen in Ar

4.

Anbau auf dem Ackerland in Ar (Hauptnutzung – Ernte 2005) Winterweichweizen

5.

Flächen, die einer Beihilfenregelung zur Stilllegung unterliegen

6.

Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Jauchegruben (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten) Gülleanlagen (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten) Düngerstätten für Festmist (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten)

7.

Ländliche Entwicklung: Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen

8.

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte Betriebseigene Maschinen und Geräte (Anzahl)

9.

Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt

10.

Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte Betriebsleiter

11.

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters ausschließlich praktische Erfahrung

12.

Rinderbestand

13.

Sonstiger Viehbestand

Anlage II

Rinder

Jungvieh unter ein Jahr alt

Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

Andere Kälber und Jungrinder, männlich

Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

Rinder insgesamt