Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-11
Status Aufgehoben · 2012-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 135
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3, 119 Abs. 3, 8 und 9 sowie 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1. Ziele

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

§ 3. Persönlicher Geltungsbereich

§ 4. Begriffsbestimmungen

§ 5. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Befahrung von Bergbauanlagen

§ 7. Betreten von Bergbauanlagen

§ 8. Aufzeichnungen

```

2.

Abschnitt: Explosionsschutz

```

§ 9. Allgemeine Anforderungen

§ 10. Beurteilung der Explosionsgefahren

§ 11. Explosionsschutzdokument

§ 12. Explosionsgefährdete Bereiche

§ 13. Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

```

3.

Abschnitt: Brandschutz

```

§ 14. Allgemeine Anforderungen

§ 15. Brandschutzordnung

§ 16. Brandgefährdete Bereiche - Brandschutzstreifen

§ 17. Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und

Brandschutzstreifen

§ 18. Brandbekämpfung

§ 19. Brandschutzbeauftragter

```

4.

Abschnitt: Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren

```

Atmosphären

§ 20. Allgemeine Anforderungen

§ 21. Beurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder

unatembaren Atmosphären

§ 22. Gasschutzdokument - Gasschutzübung

§ 23. Gasschutzwehr

```

5.

Abschnitt: Sicherheitsabstände

```

§ 24. Eintragungen ins Bergbaukartenwerk

§ 25. Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei

sprengseismischen Messungen

§ 26. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher

§ 27. Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen

§ 28. Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von

schwefelwasserstoffhältigen Medien

§ 29. Erhöhung von Sicherheitsabständen

§ 30. Alarmierungsstreifen

```

6.

Abschnitt: Arbeiten an Bohrlöchern

```

§ 31. Kennzeichnung der Bohrungen

§ 32. Verrohrung, Zementation

§ 33. Absperreinrichtungen

§ 34. Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen

§ 35. Zirkulationsmedien

§ 36. Spülungspumpen

§ 37. Zementierarbeiten

§ 38. Vorkehrungen gegen Ausbrüche - Unterweisung

§ 39. Überwachung des Bohrlochverlaufs

§ 40. Bohrergebnisse

§ 41. Anwesenheitspflicht

```

7.

Abschnitt: Testarbeiten an Bohrlöchern

```

§ 42. Allgemeine Bestimmungen

```

8.

Abschnitt: Gewinnen und Speichern

```

§ 43. Kennzeichnung der Sonden

§ 44. Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden

§ 45. Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit

Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen

oder zu erwarten sind

§ 46. Speichern

§ 47. Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher

§ 48. Prüfungen

§ 49. Sondenbuch

§ 50. Ständig besetzte Stelle - Fernüberwachung

§ 51. Lagerstättenschutz

```

9.

Abschnitt: Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern

```

§ 52. Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern

§ 53. Verfüllen von Bohrlöchern

```

10.

Abschnitt: Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von

```

Erdöl und Erdgas

§ 54. Allgemeine Anforderungen

§ 55. Leitungsverlegung

§ 56. Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem

Gefahrenpotenzial

§ 57. Leitungsführung - Schutzstreifen

§ 58. Prüfungen

§ 59. Rohrleitungsbuch

```

11.

Abschnitt: Schlussbestimmungen

```

§ 60. Behörde

§ 61. Ausnahmebestimmungen

§ 62. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

§ 63. Übergangsbestimmungen

Abkürzung

BB-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3, 119 Abs. 3, 8 und 9 sowie 181 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

§ 1. Ziele
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich
§ 3. Persönlicher Geltungsbereich
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6. Befahrung von Bergbauanlagen
§ 7. Betreten von Bergbauanlagen
§ 8. Aufzeichnungen
§ 8a. Anträge und Erklärungen
§ 9. Allgemeine Anforderungen
§ 10. Beurteilung der Explosionsgefahren
§ 11. Explosionsschutzdokument
§ 12. Explosionsgefährdete Bereiche
§ 13. Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 14. Allgemeine Anforderungen
§ 15. Brandschutzordnung
§ 16. Brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen
§ 17. Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen
§ 18. Brandbekämpfung
§ 19. Brandschutzbeauftragter
§ 20. Allgemeine Anforderungen
§ 21. Beurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären
§ 22. Gasschutzdokument Gasschutzübung
§ 23. Gasschutzwehr
§ 24. Eintragungen ins Bergbaukartenwerk
§ 25. Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei sprengseismischen Messungen
§ 26. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher
§ 27. Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen
§ 28. Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von schwefelwasserstoffhältigen Medien
§ 29. Erhöhung von Sicherheitsabständen
§ 30. Alarmierungsstreifen
§ 31. Kennzeichnung der Bohrungen
§ 32. Verrohrung, Zementation
§ 33. Absperreinrichtungen
§ 34. Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
§ 35. Zirkulationsmedien
§ 36. Spülungspumpen
§ 37. Zementierarbeiten
§ 38. Vorkehrungen gegen Ausbrüche Unterweisung
§ 39. Überwachung des Bohrlochverlaufs
§ 40. Bohrergebnisse
§ 40a. Bohrlochbild
§ 41. Anwesenheitspflicht
§ 42. Allgemeine Bestimmungen
§ 43. Kennzeichnung der Sonden
§ 44. Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden
§ 45. Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind
§ 46. Speichern
§ 47. Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher
§ 48. Prüfungen
§ 49. Sondenbuch
§ 50. Ständig besetzte Stelle Fernüberwachung
§ 51. Lagerstättenschutz
§ 52. Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
§ 53. Verfüllen von Bohrlöchern
§ 54. Allgemeine Anforderungen
§ 55. Leitungsverlegung
§ 56. Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
§ 57. Leitungsführung Schutzstreifen
§ 58. Prüfungen
§ 59. Rohrleitungsbuch
§ 60. Behörde
§ 61. Ausnahmebestimmungen
§ 62. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 63. Übergangsbestimmungen
1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,

2.

der Schutz von fremden Sachen und

3.

der Schutz der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit nach den Grundsätzen für eine nachhaltige Entwicklung.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:

1.

Aufsuchen und Gewinnen von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen,

2.

Aufbereiten solcher Kohlenwasserstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

3.

Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern solcher Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen,

4.

unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe,

5.

Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird, sowie

6.

Aufsuchen und Gewinnen von anderen mineralischen Rohstoffen durch von obertage ausgehende Bohrungen im Bohrlochbergbau.

(2) Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:

1.

Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,

2.

Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, sowie

3.

Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und Lagern in diesen.

(3) Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Folgende Bestimmungen sind von jeder Person einzuhalten:

1.

§ 7 Abs. 1 (Betretungsverbot),

2.

§ 13 Abs. 1 (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen),

3.

§ 17 Abs. 1 (Verbote in brandgefährdeten Bereichen).

(2) Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur an den Bergbauberechtigten richten, sowohl an den Bergbauberechtigten als auch an den Fremdunternehmer im Sinn des § 1 Z 21 MinroG.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.

„verantwortliche Personen“: Betriebsleiter und Betriebsaufseher (§ 125 MinroG) sowie bei Durchführung der Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer die mit der Leitung und technischen Aufsicht betrauten Personen (§ 134 Abs. 2 MinroG);

2.

„fremde Sachen“: alle Sachen, die weder im Eigentum des Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers stehen noch diesen zur Benützung überlassen worden sind;

3.

„Bohrlöcher mit besonderem Gefahrenpotenzial“: Bohrlöcher, durch die bei vorhersehbaren Störungen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß fremde Sachen gefährdet oder die Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehend beeinträchtigt werden können, wobei für die Beurteilung des Gefahrenpotenzials neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Lagerstättenparameter und die Art der Medien maßgebend sind;

4.

„Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial“:

5.

„geeignete und fachkundige Personen“: Personen, welche über die erforderliche fachliche Ausbildung und einschlägigen praktischen Erfahrungen verfügen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Befahrung von Bergbauanlagen

§ 6. Der Bergbauberechtigte hat für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) von Bergbauanlagen durch geeignete und fachkundige Personen zu sorgen. Die Befahrungsintervalle richten sich nach dem Umfang der Fernüberwachung (§ 50 Abs. 2) und dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlagen. Über die durchgeführten Befahrungen und deren Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen.

Betreten von Bergbauanlagen

§ 7. (1) Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die Bergbauanlagen

1.

mit Zustimmung des Bergbauberechtigten betreten oder

2.

auf Grund anderer Bestimmungen oder Anordnungen zum Betreten berechtigt sind.

(3) Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert oder es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, sind Bergbauanlagen einzuzäunen.

Aufzeichnungen

§ 8. (1) Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.

(2) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes:

1.

Aufzeichnungen nach §§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 38 Abs. 4 sind sieben Jahre aufzubewahren.

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